Hinterbliebenen Pauschbetrag bei Halbwaisenrente nach SGB VI

  • Hallo,


    das Finanzamt hat in meinem Einkommensteuerbescheid den Hinterbliebenen Pauschbetrag nicht gewährt, den ich beantragt habe, für die Halbwaisenrente meiner 3 leiblichen Kinder (3 * 370 €). Alle drei Kinder sind noch minderjährig und schulpflichtig. Die Halbwaisenrente wurde den Kindern gewährt nach SGB VI nach dem Tod meiner Frau. Die Begründung des Finanzamtes lautet: 'Der Hinterbliebenen Pauschbetrag konnte jeweils für die Kinder nicht gewährt werden, da es sich bei der Halbwaisenrente nicht um Hinterbliebenenbezüge im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt'!


    §33b EStG sagt leider auch nichts zur Halbwaisenrente aufgrund des SGB aus.


    Meine Fragen: Ist die Ablehnung des Finanzamtes korrekt? Gibt es Gerichtsurteile bzw. -Verfahren zu diesem Thema?


    Danke ZeBi

  • Stand 2021 scheint das anders auszusehen, bzw von der "Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V. Lohnsteuerhilfeverein" anders eingeschätzt zu werden:

    Hinterbliebenenpauschbetrag – was ist das?
    Mit dem Hinterbliebenenpauschbetrag können manche Witwen sowie Waisen und Halbwaisen Steuern sparen. Der steuerliche Freibetrag liegt bei 370 Euro.
    www.vlh.de

    Zitat: "Wenn Sie eine Hinterbliebenenrente beziehen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Hinterbliebenenpauschbetrag von 370 Euro. Egal, ob Sie nun Witwe beziehungsweise Witwer sind oder Empfänger einer Waisenrente beziehungsweise einer Halbwaisenrente. Geregelt ist das im Einkommensteuergesetz (§ 33b Abs. 4 EStG)."

  • Da steht aber auch nichts anderes als im Gesetz. Als Voraussetzung ist auch hier der Katalog aus § 33b Abs. 4 EStG aufgeführt. Damit keine Abweichung. Das Sozialgesetzbuch VI ist keines der im § 33b Abs. 4 EStG genannter Leistungsgrund.

    • Offizieller Beitrag

    Stand 2021 scheint das anders auszusehen, bzw von der "Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V. Lohnsteuerhilfeverein" anders eingeschätzt zu werden:

    Nein, Du interpretierst etwas falsch. Siehe oben.