Falsche Buchungen löschen oder Korrektur buchen?

  • Hallo Wiso-Forum,


    als Dipl. BW erinner ich mich an mein erstes Semester Buchführung und da sagte doch der Prof:


    "Keine Buchungen löschen, sondern immer Korrektur buchen und dann die richtige Neu erfassen."


    Ist das für unsere Dimensionen (EÜR) notwendig?


    Was meint ihr?

    • Offizieller Beitrag

    Was meint ihr?

    Daß Du Dir mal die Forenregeln in den Nutzungsbestimmungen (speziell Punkt 8 ) anschauen solltest. ;)
    Die Buchhaltungsexperten in diesem Forumsbereich werden sicherlich Deine Frage so bald als möglich beantworten, deshalb solltest Du etwas Geduld haben.


    Gruß
    Dirk

    • Offizieller Beitrag

    "Keine Buchungen löschen, sondern immer Korrektur buchen und dann die richtige Neu erfassen."

    Wenn Du denn die grundsätzliche Regel schon kennst, warum willst Du es dann anders machen? So viele Falschbuchungen wirst Du ja wohl nicht tätigen.

  • Ist das für unsere Dimensionen (EÜR) notwendig?



    Natürlich nicht, da grdszl. bei EÜR kein "Buchen" notwendig ist.


    Im übrigen kannst Du bei Wiso EÜR eine Falschbuchung einfach löschen und neu einbuchen.
    Egal zu welchem Zeitpunkt!

    • Offizieller Beitrag

    Im übrigen kannst Du bei Wiso EÜR eine Falschbuchung einfach löschen und neu einbuchen. Egal zu welchem Zeitpunkt!

    Eben, weil es "nur" eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ist.
    Aber man kann es ja richtig machen. Dann muss man sich, im Fall des Falles, nicht mehr umstellen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind ja eindeutig.

  • Aber man kann es ja richtig machen. Dann muss man sich, im Fall des Falles, nicht mehr umstellen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind ja eindeutig.



    Da hast Du recht!
    Die Möglichkeit ist auch erst seit Version 2009 gegeben.
    Vorher musst man auch stornieren und neu einbuchen.

  • Das wird meine erste Steuererklärung als Selbstständiger und da wollt ich mich an der Masse orientieren.


    Es wäre schneller und einfacher zu stornieren. Habe einige GWGs (auch wenn es 8 Euro sind) im Anlagenregister in der Rubrik Sammelgut bis 150 Euro gebucht und dann abgeschrieben. Und ca. 10 Buchungen direkt als Betriebsbedarf usw direkt abgeschrieben. Da fehlt eine klare Struktur und das gefällt mir nicht. Ich weiß, bevor jetzt jemand hierzu antwortet, bis 60 Euro als Betriebsbedarf, bis 150 ins GWG und ab 151 in Sammelposten usw.


    Allerdings bin ich in einer Branche tätig, die früher oder später eine Betriebsprüfung bekommen wird.
    Daher interessiert mich eure Meinung, ob die GoB wirklich Anwendung findet.

    • Offizieller Beitrag

    Allerdings bin ich in einer Branche tätig, die früher oder später eine Betriebsprüfung bekommen wird.
    Daher interessiert mich eure Meinung, ob die GoB wirklich Anwendung findet.

    Ja.

  • Ja.



    :golly: :golly: :golly:


    NEIN! Du machst EÜR!
    Es gibt keinen halben GoB und bei EÜR
    kannst Du die GoB garnicht anwenden, Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip, Grundsatz der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach usw.
    sind Inhalte der GoB, die für eine EÜR garnicht in Frage kommen.


    Mach eine Excel Tabelle und schreibe und lösche wie Du lustig bist.
    DU MUSST KEINE BÜCHER FÜHREN, sondern nur die Ein- und Ausgaben gegenüberstellen.
    Nehm von mir aus ein Stück Butterbrotpapier und schreibe die Ein- und Ausgaben dort
    auf.


    Bei meiner BP war es den Prüfer vollkommen egal, welche Konten ich angesprochen habe.
    Tipps hat er mir zwar schon gegeben, aber in keiner Weise hat er die Dokumentation
    in WISO bemängelt.


    Und kleiner Hinweis, die Beträge für GWG haben sich
    ab 01.01.2010 wieder geändert. Bis 150 Euro BA bis 410 Euro SofortAFA zwischen 150 Euro - 1000 Euro kann
    in den Pool. Somit ist die Verwirrung dank des Wachstumsbeschleunigungsgesetz bald komplett.

    • Offizieller Beitrag

    NEIN! Du machst EÜR!
    Es gibt keinen halben GoB und bei EÜR kannst Du die GoB garnicht anwenden, Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip, Grundsatz der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach usw. sind Inhalte der GoB, die für eine EÜR garnicht in Frage kommen.

    So einfach ist es dann doch nicht.


    Wenn jemand als 4/3er freiwillig bucht, dann muss das ganze eigentlich auch den GoB entsprechen. Ist aber selbst zwischen FA-Prüfern und Steuerberatern ein ständiges Diskussionsthema. Das FA hat da ganz klare Vorstellungen und Checklisten. Deine Aufzeichnungen waren wohl kaum zu beanstanden, da spielen ein paar Mosaiksteinchen keine Rolle.


    EÜR&Kasse fragt direkt nach dem Aufruf nach dem Anlegen und dem Kontorahmen (SKR03 erste Alternative). Dann gibst es da noch die Schnittstelle GDPdU, die für jede Buchhaltungssoftware verpflichtend ist. Die stellt dem FA die Daten für Prüfungszwecke zur Verfügung.


    Lexware buchhalter ist da deutlicher und weist auf die Einhaltung der GDPdU hin, obwohl es nur für Freiberufler und Kleinbetriebe beworben wird.

  • Dann gibst es da noch die Schnittstelle GDPdU, die für jede Buchhaltungssoftware verpflichtend ist. Die stellt dem FA die Daten für Prüfungszwecke zur Verfügung.



    Ja, ich weiß worauf Du hinaus willst. Aber mal ehrlich gesagt, wird ein Steuerprüfer nur
    weil Du eine Softwareunterstützung nutzt wirklich verlangen können, dass man bei EÜR
    die GoB einhält?
    Und selbst wenn ich die Daten zur Verfügung stellen würde, könnte der Prüfer nicht
    erkennen, ob ich eine Buchung gelöscht habe, da die Anwendung es zulässt, die
    Buchungen einfach zu überschreiben.
    Und seit Wiso EÜR 2010 habe ich garnicht mehr die Möglichkeit Anwendungsmäßig zu
    stornieren. Es geht nur noch löschen, ändern und kopieren. Natürlich könnte ich manuell
    stornieren, aber warum gibt es denn die Möglichkeit von der Anwendung zu löschen, wenn
    es nicht legitim ist?

  • Zur GDPdU-Schnittstelle:
    Nicht alle Programme der WISO-Reihe mit der man seine Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben für die EÜR erstellen kann, verfügen über die GDPdU-Schnittstelle. Das Thema hatten wir das letztes Jahr schon einmal.
    Die GDPdU-Schnittstelle ist nach meinem Kenntnisstand bei der EÜR auch nicht zwingend erforderlich, da diese keine "Buchhaltung" sondern nur eine Aufzeichnung ihrer Einahmen und Kosten erstellen.
    Seit der Jahresversion 2010 von WISO Mein Büro ist es z.B. möglich, alle Daten, Auswertungen, Kontenpläne, etc. nach MS-Excel zu exportieren. Somit kann man dem Betriebsprüfer die Daten auch elektronisch zur Verfügung stellen. Nach meinem Kenntnisstand ist dies auch völlig ausreichend.


    Sofern ihr anderer Meinung seid, dann hätte ich gerne stichhaltige Gründe und Quellen aufgezeigt, da ich dieses Thema bei Biuhl dann noch einmal aufgreifen würde.


    Zum Thema: Löschen von Buchungen.
    Auch in MB kann man Aufzeichnungen komplett löschen. Das hat zwar mit den GoB nichts mehr zu tun, aber als "reiner" EÜRler ist man auch nur zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben verpflichtet. Wenn sich herausstellt, dass eine Aufzeichnung irrtümlich aufgenommen wurde, dann kann man sie meiner Meinung nach auch löschen. Korrektur-/Stornobuchungen sind zwar der bessere Weg, aber nicht zwingend erforderlich.


    Anders sieht es aus meiner Sicht bei Unternehmern aus, die aufgrund Antrag beim FA zur EÜR gewechselt sind. Diese sind i.d.R. grundsätzlich zur doppelten Buchführung verpflichtet und kommen nur aufgrund Antrag in den Genuss der EÜR. In diesen Fällen sollte nach den GoB gebucht werden.

    2 Mal editiert, zuletzt von khmcologne ()

  • Anders sieht es aus meiner Sicht bei Unternehmern aus, die aufgrund Antrag beim FA zur EÜR gewechselt sind. Diese sind i.d.R. grundsätzlich zur doppelten Buchführung verpflichtet und kommen nur aufgrund Antrag in den Genuss der EÜR. In diesen Fällen sollte nach den GoB gebucht werden.



    Ist zwar ein anderes Thema, aber für mich sehr interessant!
    Kann man auf Antrag EÜR machen, wenn man zum Bilanzieren verpflichtet wurde?
    Da mein Gewinn z.Z. eigentlich erwarten lässt, dass das FA mich bald zur
    Bilanzierung verpflichten wird könnte ich einen Antrag stellen, weiterhin EÜR
    zu machen? Wie müsste man argumentieren?

  • andy

    • Ersteinmal abwarten bis das FA Dich auffordert die Gewinnermittlungsart zu wechseln. Das FA muss dich auf den Beginn der Buchführungspflicht mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres aufmerksam machen.
    • Du kannst dann einen Antrag beim Finanzamt stellen, dass vom Übergang zur Buchführungspflicht abgesehen wird.
      In der Regel wird eine Ermessensentscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen getroffen, wenn die steuerlichen Buchführungsgrenzen nur einmalig überschritten werden.

    (HaufeIndex 1442042)
    Zum Antragsinhalt kann ich Dir nichts sagen.