nur Vorsteuer buchen zulässig ?

  • Hallo ich folgende Geschäftsvorfall:


    Ich beauftrage meinen Anwalt, anwaltlich tätig zu werden da eine Person ein Foto von mir unrechtmäßig nutzt. Der Beklagte zahlt nun an mich einen Schadensersatz (steuefreier Umsatz da nicht steuerbar) und die anwaltlichen Nettokosten - mein Anwalt stellt mir die Bruttokosten für seine Beauftragung in Rechnung.


    Ist es zulässig jetzt nur die gezahlte Vorsteuer an meinen Anwalt zu buchen, da die eigentliche Nettorechnung ja nicht ich bezahle sondern der Beklagte ? Wenn ja, wie genau buche ich das in SKR3 ?


    Wenn es nicht zulässig ist, wie buche ich dann den Eingang der Nettokosten des Beklagten an mich ? :censored:

  • Der Beklagte zahlt nun an mich einen Schadensersatz (steuefreier Umsatz da nicht steuerbar) und die anwaltlichen Nettokosten

    Beide Summen zusammen sind meiner Meinung nach als Schadensersatz zu werten und als Erlös aufzuzeichnen (MB-Kontenplan = 2500 Außerordentliche Erträge; Konto ist im MB-Kontenplan u.U. auf unsichtbar gestellt und muss im MB-Kontenplan zunächst auf Kontenliste Erweitert umgestellt werden.)

    mein Anwalt stellt mir die Bruttokosten für seine Beauftragung in Rechnung.

    Die Anwaltskosten sind als Rechts- und Buchhaltungskosten (MB-Kontenplan = 4950) mit dem entsprechenden Steuerschlüssel aufzuzeichnen.

    Einmal editiert, zuletzt von khmcologne ()