Heizölunfall - Außergwöhnliche Belastung

  • Hallo,


    beim Betanken des Heizöl-Erdtanks versagte der Grenzwertgeber. Dadurch gelang ca. 50 l Heizöl über die Entlüftungsleitung an der Hauswand entlang in das Erdreich und in die Wand. (Polizei WKD, untere Wasserschutzbehörde war vor Ort). Die Untergeschosswand (Baujahr 1952) ist ein Beton aus Grobkies. Auf Grund der porösen Betonstruktur ist das Heizöl bis an die Innenseite der Hauswand vorgedrungen. Da der Gestank so penetrant war, musste die Untergeschosswand erneuert werden.


    Bei dem Objekt handelt es sich um ein eigengenutztes Einfamilienhaus.


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    Frage: Können die entstandenen Kosten für Untergeschosswand, Bagger, Sondermüll, Entsorgung von Einrichtungsgegenstände als außergewöhnliche Belastungen eingetragen werden?


    Besten Dank im voraus für Ihre Antworten

  • Frage: Können die entstandenen Kosten für Untergeschosswand, Bagger, Sondermüll, Entsorgung von Einrichtungsgegenstände als außergewöhnliche Belastungen eingetragen werden?


    NEIN (Vermögensschaden, kann doch ganz einfach aus der Vermögensmasse bezahlt werden)


    Das ist aber doch ein klarer Fall für die Gebäudeversicherung (Heizöltank) oder Haftpflichtversicherung des Öl-Lieferanten.
    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    Frage: Können die entstandenen Kosten für Untergeschosswand, Bagger, Sondermüll, Entsorgung von Einrichtungsgegenstände als außergewöhnliche Belastungen eingetragen werden?


    Wenn das keine tatsächlich Versicherung zahlt, würde ich es schon als außergewöhnliche Belastung sehen.


    Eintragen kann man es ja auf jeden Fall, was das FA dazu sagt, bleibt abzuwarten.

  • Wenn das keine tatsächlich Versicherung zahlt, würde ich es schon als außergewöhnliche Belastung sehen.


    Bei Katastrophenschäden wird nomalerweise nur Hausrat anerkannt.
    Dies ist aber ein klarer Vermögensschaden, der normalerweise über die Öltankhaftpflicht abgedeckt ist.
    So eine Versicherung hat doch jeder, der einen Öltank im Keller hat. Wenn man diese Versicherung einspart, dann muss man auch im Schadensfall mit den Folgen rechnen, und kann diese dann nicht auf die Allgemeinheit abwälzen, zumal genügend Vermögensmasse da ist.


    MfG Günter


    NACHTRAG /....ist sogar Pflicht


    Wer seine Heizungsanlage mit Öl betreibt, wird vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung unter dem Oberbegriff “Gewässerschadenhaftpflichtversicherung” abzuschließen.
    Ein Öltank – gleichgültig, ob er oberirdisch oder unterirdisch eingebaut wurde – stellt eine potentielle Gefahr für das Grundwasser dar. Somit besteht für den Eigentümer eine Gefährdungshaftung. Haftbar gemacht wird im Schadenfall immer der Eigentümer des Öltanks, auch wenn ein Schaden durch den Hersteller oder Befüller zu verantworten ist. Selbst eine Garantieerklärung des Herstellers befreit nicht von der Versicherungspflicht.
    Schäden an Öltanks und die damit verbundene Kontaminierung der Umwelt und des Grundwassers sind in der Regel immer sehr teuer. Um hier vorzubeugen wurde die Versicherung für Öltanks zur Pflichtversicherung erklärt.


    Eine Öltankerhaftpflicht sollten alle Besitzer eines über- oder unterirdischen Öltanks haben. Die Öltankhaftpflichtversicherung leistet dem Besitzer eines Öltanks Schadensersatz im Falle von Wasserverschmutzumg bzw. erstattet anfallende Kosten bei drohender Wasserverschmutzung. Darin sind alle Kosten für die Reinigung des Grundwassers, des Gewässers und des Erdreichs enthalten. Des Weiteren ist auch die Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen in der Öltankhaftpflicht inbegriffen. Ausserdem sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch die Öltankhaftpflicht mitversichert.

    • Offizieller Beitrag

    Vor der Betankung hat der Lieferant (hier: der Fahrer) zu kontrollieren, ob der eingebaute Grenzwertgeber funktionstüchtig und intakt ist. Tut er das nicht und es gelangt Öl in die Umwelt, so ist das ein Versicherungsfall seitens des Unternehmens. In dem Fall würde das finanziell gesehen mehr als eine steuerliche Berücksichtigung bringen.

  • Vielen Dank für die schnelle Antworten.


    1.Eine Öltankhaftpflichtversicherung besteht von meiner Seite. Auf nachfrage bei meiner Versicherung werden nur für Schäden bezahlt, die ich anderen zufüge (z.B. Nachbarn, Kläranlage, Wasserschutzgebiet). Für meine eigenen Schäden kann die Versicherung nicht aufkommen das würde einer Vollkasko gleich kommen und so was gibt es nicht für Öltankhaftpflichtversicherung.


    2. Frage an Hermann:

    Wo steht geschrieben, dass vor der Betankung der Lieferant den eingebauten Grenzwertgeber auf Funktionstüchtigkeit zu überprüfen hat.
    Dies ist aus meiner Sicht fast unmöglich, weil dazu jedes mal der Grenzwertgeber ausgebaut werden müsste.


    3. Die Versicherung des Lieferanten und der WKD gab mir ganz klar zu verstehen, dass der Grenzwertgeber mein Eigentum ist und dadurch bin ich auch für die Funktion verantwortlich.

    • Offizieller Beitrag

    Wo steht geschrieben, dass vor der Betankung der Lieferant den eingebauten Grenzwertgeber auf Funktionstüchtigkeit zu überprüfen hat.

    Einfach googeln http://www.google.de/search?hl=de&q=sorgfaltspflicht+heiz%C3%B6l*+grenzwertgeber&meta=&aq=f&oq=


    Du wirst ja wohl eine Rechtsschutzversicherung haben, oder? Die hätte ich am nächsten Tag informiert und einen Anwalt eingeschaltet! Dachtest Du, die geben klein bei, wenn nur Bitte sagst? Dazu sind die Kosten doch immer zu hoch. Direkt mit Druck, dann hast Du auch Chancen.

  • Deine Antworten 1, 2, und 3 sind falsch.
    Die Mauer ist doch so mit Öl gesättigt, daß sie weiterhin das Grundwasser belasten würde. Also muss die Wand ausgetauscht werden.


    Zitat aus dem Leistungskatalog einer Versicherung.......
    ..... bzw. erstattet anfallende Kosten bei drohender Wasserverschmutzung.


    Der Ansatz mit dem Gestank war natürlich laienhaft und falsch, da hat die Versicherung nur drauf gewartet. ?(
    Ich würde mal zu einem guten Rechtsanwalt gehen.


    MfG Günter