Festlegung des Geschäftführergehaltes ohne verletzung des Steuerrechts

  • Das Geschäftführergehalt eines 3 Mann Betriebes bei einem Jahresumsatz von mehr als 1 Million darf wie hoch sein und nach welchen Kriterien kann es vom
    Finanzamt trotzdem Gewerbesteuerlich zurückgestuft werden? Giebt es gerichtliche Urteile zu dieser Problematik?

  • Hi Udo


    hier ein Urteil des FG Niedersachsen:
    Angemessenheit des Geschäftsführergehalts; Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum verbleibenden Gewinn für die Kapitalgesellschaft


    1. Das Gehalt des Geschäftsführers einer GmbH kann ganz oder teilweise eine vGA darstellen, wenn es dem Grunde und/oder der Höhe nach nicht dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft deren Geschäftsführer als Tätigkeitsentgelt versprechen würde.
    2. Die obere Grenze der Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln, die im gerichtlichen Verfahren dem Finanzgericht obliegt.


    3. Dabei ist insbesondere das Verhältnis der gezahlten Geschäftsführergehälter zu dem der Kapitalgesellschaft verbliebenen Gewinn als Maßstab heranzuziehen.


    4. Bei Gesamtvergütungen bis zu 300.000 DM jährlich gilt eine Nichtaufgriffsgrenze, wenn der Kapitalgesellschaft über die Verzinsung des eingesetzten Kapitals noch ein angemessener Teil des Gesamtgewinns verbleibt.


    5. Übersteigen die Jahresgesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführes 300.000 DM, ist die Angemessenheit im Einzelfall zu überprüfen.


    6. Auch für den Fall, dass der Geschäftsführer aufgrund seines persönlichen Arbeitseinsatzes ein überdurchschnittliches Gehalt erwarten darf, muß ein Viertel des Geschäftserfolgs der Kapitalgesellschaft verbleiben.


    Bibliografie: Niedersächsisches FG vom 21.09.1999 - 6 K 166/97 (EFG 2000, 647)
    Fundstelle(n): EFG 2000, 647
    Gesetz(e): KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
    Kommentiert/Zitiert in: KFR F.4 KStG § 8, 4/00, S. 449


    Tatbestand


    Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts sowie die Verzinsung eines Darlehens und daraus folgend um den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).
    Gegenstand der 1989 gegründeten Klägerin ist die Forschung und Entwicklung im Karosseriebau, Motorenbereich sowie die Erbringung von Ingenieurleistungen aller Art. Das Stammkapital beträgt beträgt 50.000 DM; alleiniger Gesellschafter ist Herr ... O... . Seit Gründung der Klägerin ist Herr O... alleiniger, von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreiter Geschäftsführer.


    Die Umsätze der Klägerin betrugen 1991 ca. 915.000 DM, 1992 ca. 978.000 DM und 1993 ca. 674.000 DM. Die Gewinne laut Steuerbilanzen betrugen 1991 83.408 DM, 1992 70.680 DM und 1993 16.262 DM.



    Aufgrund des Anstellungsvertrages in der für die Streitjahre geltenden Fassung erhielt der Geschäftsführer ein festes Jahresbruttogehalt von 84.000 DM sowie ein jeweils weiteres monatliches Bruttogehalt als Weihnachts- und Urlaubsgeld. Ferner war er mit einer Tantieme am Erfolg beteiligt. Diese betrug 50 v.H. des Jahresüberschusses vor Gewerbesteuerrückstellung; betriebliche Steuern waren zu berücksichtigen, nicht jedoch Körperschaftsteuer sowie Vermögensteuer.




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    Viel Glück