Vorsteuerbeträge, nach allg. Durchschnittssätzen

  • Guten Tag,


    ich habe vor Kurzem ein (Klein-)Gewerbe zusätzlich zu meiner eigentlichen Berufstätigkeit als Sachbearbeiter im Bereich Kleintransporte/Umzüge angemeldet. Jetzt mache ich die erste Umsatzsteuer-Voranmeldung und habe folgende Frage:


    Was verbirgt sich hinter Punkt 50 der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vorsteuerbeträge, nach allg. Durchschnittssätzen) ?
    Was kann ich pauschal darunter geltend machen ?
    Wie muß ein Nachweis erfolgen ?


    Besten Dank


    Achim Pauls

  • Hi Achim


    Wenn du ein Kleingewerbetreibender bist, warum machst du von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 kein Gebrauch. Du brauchtst keine Umsatzsteuer auszuweisen aber kannst auch keine Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen ziehen.


    Zu den Durchschnittsätzen:


    Zu § 23 UStG (§§ 69 , 70 UStDV, Anlage der UStDV)


    260. Anwendung der Durchschnittsätze
    (1) Die in der Anlage zur UStDV festgesetzten Durchschnittsätze sind für den Unternehmer und für das Finanzamt verbindlich. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die danach ermittelte Vorsteuer von der tatsächlich entstandenen Vorsteuer abweicht. Die Anwendung des Durchschnittsatzes ist deshalb auch dann nicht zu beanstanden, wenn im Einzelfall eine erhebliche Abweichung festgestellt wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. 1. 1990 - BStBl II S. 405
    ZBFH1000003921).


    (2) Die Durchschnittsätze können nur von solchen Unternehmern in Anspruch genommen werden, deren Umsatz im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDVin den einzelnen in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen im vorangegangenen Kalenderjahr 120 000 DM nicht überstiegen hat und die außerdem nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. 2 Zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittsätzen zählen auch steuerfreie Umsätze, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind. 3 Auf den Gesamtumsatz des Unternehmers wird nicht abgestellt.


    (3) Hat der Unternehmer, der einen Durchschnittsatz in Anspruch nehmen will, seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Umsatz im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV in einen Jahresumsatz umzurechnen. § 19 Abs. 3 UStG ist entsprechend anzuwenden. Bei Betriebseröffnungen innerhalb des laufenden Kalenderjahres ist der voraussichtliche Umsatz im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV dieses Jahres maßgebend. Das gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß der tatsächliche vom voraussichtlichen Umsatz abweicht. Erwirbt ein Unternehmer ein anderes Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, kann für die Berechnung des Umsatzes des vorangegangenen Kalenderjahres von einer Zusammenrechnung der Umsätze des Unternehmers und seines Rechtsvorgängers abgesehen werden (vgl. Abschnitt 246 Abs. 5).