IST-Versteuerung + Sonstige Verbindlichkeiten + Umsatzsteuer?!

  • Hallo liebe Forenmitglieder,


    ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch. Ich habe am 29.12.2009 eine Rechnung für eine Mitgliedschaft über Brutto 17,85€ (Netto 15,00€, 2,85€ Umsatzsteuer) erhalten. Der Zeitraum der Mitgliedschaft ist vom 29.12.2009 bis 31.03.2010, also runde 3 Monate.


    Das Geld wurde am 04.01.2010 per Lastschrift abgebucht. Wie gehe ich nun vor, da wir IST-Versteuerung haben. Somit fällt der Rechnungsbetrag vom Aufwand her doch in den Dezember und die Umsatzsteuerlast in den Januar?! Ist das korrekt? Und wie würde ich das dann buchen?


    Vielen Dank für eure Hilfe!


    Grüße,
    n.henning

  • Hallo nhenning,


    ich gehe mal davon aus, dass Ihr bilanziert und keine E/Ü-Rechner seid.


    Die Ist-Versteuerung bezieht sich nur auf die vereinnahmte Umsatzsteuer und ist für Eingangsrechnungen also nicht relevant.


    Sofern die Buchung im alten Jahr noch möglich ist, würde ich die Rechnung auf "aktive Rechnungsabgrenzung" mit VSt buchen. Man kann, wenn man ganz genau sein will, auch den Teil für das alte Jahr abgrenzen und die paar Cents dann auf das entsprechende Kostenkonto buchen und den Rest dann auf die ARA. Buchst Du die Rechnung im neuen Jahr, weil 2009 schon "zu" ist, dann ganz normal in die Kosten. Oder, analog zur eben genannten Genauigkeit, den Beitrag für die zwei Tage auf "sonstige Verbindlichkeiten". Diese müssten dann zur Bilanz noch kostenmäßig erfasst werden. 8o auch solche Mördersummen...
    Viele Grüße


    vom Maulwurf

  • Hallo nhenning,


    was die Umsatzsteuer betrifft, ist die Antwort von maulwurf23 korrekt. Nur wird der Betrag nicht im alten Jahr abgegrenzt, sondern ganz normal Aufwand an Verbindlichkeit gebucht unter Abzug der Vorsteuer, da die Rechnung bereits im alten Jahr vorlag; andernfalls müsste die Vorsteuer auf Vorsteuer Folgejahr gebucht und im neuen Jahr vorangemeldet werden. Abgrenzt wird nur, wenn im alten Jahr Geld für einen Aufwand im Folgejahr geflossen ist. Wichtig ist der Zeitpunkt des Zahlungsausganges (hier: Lastschrift). Das gilt auch für passive Abgrenzung.



    Grüße


    diplerbs

  • Moin nhenning, Moin diplerbs,


    diplerbs: Du verwirrst mich jetzt etwas. Es geht doch genau um diesen Fall: Rg. altes Jahr, Aufwand Folgejahr. Der Zeitpunkt der Zahlung ist doch m. E., sofern nicht E/Ü-Rechner, der nur nach Geldfluß bucht, nicht von Bedeutung. Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege.


    Viele Grüße


    Malwurf

  • Moin nhenning, moin maulwurf23,


    maulwurf23: Die Abgrenzungsfragen zum Jahresabschluss laden geradezu zu Diskussionen ein. Ich gebe dir Recht, es ist manchmal verwirrend und ich habe meine Antwort auch nur in groben Zügen gegeben. Es sind hier auch mindestens 3 Gesetzestexte die mitspielen. ;) Ich versuche mal, es möglichst kurz zu erklären:


    nhenning und maulwurf23:


    Bezüglich der Umsatzsteuer lasse ich die Unterscheidung von Lieferung einerseits und sonstige Leistung andererseits weg.


    Zunächst EÜ-Rechner:


    Zuflussprinzip: Zahlungszeitpunkt = Aufwandszeitpunkt


    Hier ist egal, wann die Rechnung ankam. Die Vorsteuer kann erst abgezogen werden, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung erfolgt ist, wenn die Zahlung (hier der Beitrag) vor Ausführung der Leistung (hier Mitgliedschaft) erfolgte. Der Aufwand wird dann auch in voller Höhe ins neue Jahr gebucht.


    Bilanzierung, egal ob freiwillig oder verpflichtend:


    Stichtagsprinzip:


    Rechnung und Zahlung im alten Jahr: Vorsteuer im alten Jahr abziehbar, Aufwand aufgeteilt in Aufwand und aktive Abgrenzung.


    Rechnung im alten Jahr und Zahlung im neuen Jahr: Vorsteuer im neuen Jahr abziehbar, da erst dann beide Voraussetzungen (Rechnungen + Zahlung) vorliegen. Der Aufwand wird anteilig für 2 Tage an Verbindlichkeiten gebucht und sonst nichts. Im neuen Jahr wird dann der Betrag für die restlichen 88 Tage Aufwand an Verbindlichkeiten gebucht, da ja auch erst im neuen Jahr die Ausgabe (Zahlung) erfolgte. In der Praxis wird es so gemacht, dass von der Rechnung eine Kopie für Dezember kontiert und gebucht wird mit dem anteiligen Betrag und im neuen Jahr das Original mit dem Restbetrag. Zur besseren Klarheit stehen dann beide Buchungssätze mit Buchungszeitraum auf beiden Exemplaren. Dann kann die Aufteilung jederzeit nachvollzogen werden (Stichwort: GoB).


    Da die Vorsteuer strenggenommen erst im neuen Jahr abgezogen werden kann und der Anteil des Vorjahres von untergeordneter Bedeutung ist, würde ich in deinem Fall, nhenning, die Rechnung in voller Höhe ins neue Jahr buchen. Das ist am einfachsten. Man muss nicht unbedingt taggenau aufteilen. Es kommt darauf an, wie genau du sein willst. Es wird auch kein Betriebsprüfer vom Finanzamt bei solch geringen Beträgen die Buchung bemängeln.


    Zum Abschluss habe ich noch zwei Auszüge aus Gesetzestexten. Zunächst die Umsatzsteuer (Vorsteuer dient nur der Unterscheidung, hat sonst keine Auswirkung):


    § 15 Vorsteuerabzug


    (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
    1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von
    einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung
    des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a
    ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf
    eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn
    die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;


    Und hier zur Abgrenzung aus dem HGB; Ausgabe = Zahlung:


    § 250 Rechnungsabgrenzungsposten
    (1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem
    Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem
    Tag darstellen.
    (2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem
    Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag
    darstellen.


    Deine Ausgaben liegen nach dem Stichtag.


    Nun ist es leider doch länger geworden als ich wollte. Ich hoffe aber, mich verständlich ausgedrückt zu haben. Im Übrigen empfehle ich, für verbindliche Auskünfte einen Steuerberater zu fragen. Nach Steuerberatungsgesetz darf nur er verbindliche Auskünfte in steuerlichen Dingen geben.


    So, nachdem ich den offiziellen Disclaimer auch los geworden bin, wünsche ich euch ein schönes Wochenende.


    Viele Grüße


    diplerbs