Abfindung

  • hallo,


    nach Betriebskündigung steht mir nun eine Abfindung zu.
    Vermutlich wird sich der Staat wieder einen großteil der Brutto-Abfindung abkasieren, einen Teil habe ich schon vorher (vor Auszahlung) angewiesen, in meine Betriebsrente einzahlen zu lassen (so spar ich zumindest ein paar Euro Steuern).
    Gibts sonst noch Tipps ?
    läßt es sich vorhersagen, was ich dann im nächsten Jahr evtl. über die Steuererklärung wiederholen kann (von dem, was sich der staat jetzt abzieht) ?


    robin

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "sterny74"

    hallo,


    nach Betriebskündigung steht mir nun eine Abfindung zu.
    Vermutlich wird sich der Staat wieder einen großteil der Brutto-Abfindung abkasieren, einen Teil habe ich schon vorher (vor Auszahlung) angewiesen, in meine Betriebsrente einzahlen zu lassen (so spar ich zumindest ein paar Euro Steuern).
    Gibts sonst noch Tipps ?
    läßt es sich vorhersagen, was ich dann im nächsten Jahr evtl. über die Steuererklärung wiederholen kann (von dem, was sich der staat jetzt abzieht) ?


    robin


    Weiß nicht, ob sich hier jemand zu äußern kann und wird: aber hast Du das schon im Steuerforum http://www.steuer-sparbuch.de/forum gepostet?


    Guß
    Dirk

  • Hallo,
    suche im Internet nach Abfindung und Fünftelregelung.
    Hier mal ein Auszug:
    Bestimmte Einnahmen, z.B. Abfindungen, werden ermäßigt besteuert. Die Steuer berechnet die Finanzverwaltung wie folgt (ohne Gewähr):


    1. Steuer A = Steuer der Normalen Einkünfte
    2. Steuer B = Steuer (von den Normalen Einkünfte, z.B. laufendes Gehalt + 1/5 der Abfindung)
    3. Endgültige Steuer = (Steuer B - Steuer A)*5 + Steuer A


    Der Freibetrag für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG ist ab 01.01.2006 entfallen.
    Für Verträge über Abfindungen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 1.1.2006 greift allerdings eine Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der bisherigen Steuerfreiheit vor, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem Stichtag 01.01.2008 zufließt.


    Damit ist in der Regel die Abfindung steuerpflichtig. Durch die sog. "Fünftelregelung" wird die steuerliche Belastung aber häufig reduziert. Dabei wird die Steuerlast für den Steuerpflichtigen Teil der Abfindung nicht einfach durch Aufschlag auf das sonstige Einkommen ermittelt, sondern nur 1/5 des Betrages aufgeschlagen und davon die Steuerlast ermittelt. Anschließend wird das Ergebnis mit fünf multipliziert. Im Ergebnis führt dies wegen des progressiv ansteigenden Steuertarifs regelmäßig zu einer niedrigen Steuerlast bei den Betroffenen. Problematisch wird die Sache, wenn im Jahr der Abfindung auch Arbeitslosengeld oder andere steuerfreie Lohnersatzleistungen gezahlt werden. Die Finanzämter rechnen dann bei der Berechnung des Steuersatzes nach der Fünftelregelung das volle Arbetslosengeld hinzu. Dagegen lassen die Finanzgerichte es bei ansonsten negativem zu versteuernden Einkommen völlig außer acht (Düsseldorf) oder berücksichtigen es bei einer anderen Konstellation lediglich zu einem Fünftel (Sächsischen Finanzgericht). Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: "Wegen der teilweise erheblichen steuerlichen Auswirkungen haben wir unseren Mitgliedsvereinen empfohlen, gegen alle Einkommenssteuerbescheide Einspruch einzulegen, in denen die Finanzämter Arbeitslosengeld oder andere Lohnersatzleistungen in voller Höhe bei der Berechnung der Steuerermäßigung einbeziehen.
    Diese Empfehlung gilt uneingeschränkt für alle Steuerpflichtigen. Dabei kann man sich auf die anhängigen Revisionsverfahren beim BFH (Az.. VI R 35/02 und XI R 15/02) berufen. Bis zur Entscheidung in diesen Verfahren ruht dann das Einspruchsverfahren automatisch gemäß § 363 der Abgabenordnung.


    Gruss

    Gruß emu01
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