Kleinunternehmerwarnung bei voraussichtlicher Überschreitung der Umsatzgrenze einbauen

    • Offizieller Beitrag

    Aus etlichen Erfahrungen mit Kollegen und hier im Forum Betroffenen stelle ich immer wieder fest, wie schnell die Umsatzgrenze des Kleinunternehmers von ca. 17.000 € überschritten wird. Und dann nicht rechtzeitig erkannt wird, dass ab nächsten Jahresanfang man dann Umsatzsteuer aus eigener Tasche zahlen muss, so wie man einfach so weiter Rechnungen ausstellt wie bisher. Bis der Einkommenssteuerbescheid vom FA zurückkommt, hat man schon schnell etliche Monate MWST aus der eigene Tasche nachzuzahlen.


    Manche irren sich auch einfach - im Glauben -, dass der Gewinn also die Differenz aus Einnahmen - Ausgabe die entscheidende Grösse für die Steuer wäre.


    Hier könnte Mein Büro bei den Auswertungen unter Allgemeine Geschäftsenwicklung entsprechende Warnhinweise für Kleinunternehmer einbauen. Ob und wann der Wechsel konkret unausweichlich für jemanden wird. Da hier alle Kenngrößen in MB vorhanden sind.

  • Ist das nicht etwas übertrieben?


    Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist vorrangig auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen. Zum Jahresumsatz zählen ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Einnahmen. Dadurch hat der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahres darüber Kenntnis, ob von ihm aufgrund der Umsatzfreigrenze von 17.500 EUR Umsatzsteuer erhoben wird oder nicht und ob er Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf und Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten hat.
    Das ist das Basiswissen, das meiner Meinung nach, ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben muss und das ihm kein Software-Programm der Welt abnehmen kann.


    Durch Aufbereitung der (->Finanzen ->Steuer-Auswertung) ->Einnahmeüberschussrechnung kann der Kleinunternehmer nach § 19 UStG ganz schnell beim Blick auf Zeile 7 bei Kennziffer 111 den aktuellen Gesamtumsatz feststellen. Unter (->Stammdaten ->Rechnungs-/Buchhaltungslisten) ->Kontenübersicht muss er nur einen Blick ins Konto 8195 Erlöse als Kleinunternehmer i.S.d. §19 Abs 1 UStG werfen und weiß ebenfalls sofort wie hoch sein aktueller Umsatz ist.
    Mit dieser Information und der zusätzlichen Information aus der (->Stammdaten) ->offene Posten-Liste, sollte er auch ohne Warnhinweis in der Lage sein, jederzeit die notwendige Feststellungen zu treffen.
    Diese Informationen kann sich der MB-Benutzer in Sekunden beschaffen. Wenn der Kleinunternehmer dazu nicht in der Lage ist, dann helfen meiner Meinung nach, auch keine Warnhinweise des Programms.


    Hier die Verantwortung auf ein Programm abzuwälzen halte ich zudem für gefährlich, da der MB-Benutzer der über das Basiswissen nicht verfügt, dann gar nicht weiß, warum das Programm ihn warnt. Denn wenn ihm die Kleinunternehmerregelung wichtig ist, dann muss er reagieren, wenn der Warnhinweis kommt. Das kann er aber nicht, weil er in Unkenntnis des Sachverhaltes gar nicht weiß, an welchen Stellschrauben er drehen muss, um die Kleinunternehmerstellung zu erhalten. Wenn er es aber weiß, dann braucht er den Warnhinweis nicht, da er dann den Gesamtumsatz bereits das ganze Jahr im Blick hat.

    3 Mal editiert, zuletzt von khmcologne ()

    • Offizieller Beitrag

    Ist das nicht etwas übertrieben?

    Das hatte ich früher auch gedacht! Bis mich die Praxis was ganz andres gelehrt hat!!


    Das ist das Basiswissen, das meiner Meinung nach, ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben muss und das ihm kein Software-Programm der Welt abnehmen kann.

    Das Basiswissen muss man schon haben: eben die Grenze von 17.500 €. Einer will immer Kleinunternehmer bleiben. Nach Jahren geraten die Zahlen in einer kritischen Zone. Aber im Alltag geht das Basiswissen verloren. Gewinn wird mit Umsatz durcheinander gebracht. Plötzlich stehen die Leute da. Habe es hier im Forum, in andren Foren gelesen wie schnell es viele trifft. Ich konnt's nicht glauben. Ich kenne das Problem zu genüge auch aus meinem Gesprächen mit dem Steuerberater über deren Klientelerfahrung. Na ja, man zahlt halt die MWST aus eigener Tasche nach.

    Aber es muss nicht sein!!!!
    Und wie du weisst, gibt es dazu noch mehr verborgenes Wissen in der Detailregelung. Warum muss ich mir das selbst ausrechnen und ständig ins Internet suchen? Es gibt dazu Maschinen.


    Da man da Geld verlieren kann und dieses Programm diese Detailregelungen speichern kann, die ich jetzt schon mal nicht im Kopfe habe, sind diese sehr gut in so einem Porogramm untergebracht!! Auch aus Aktualitätsgründen ( falls Stellschrauben dazu geändert werden) macht sich das gut in so einem Programm.


    Und hier sind genug Kleinunternehmer.


    Wo denn sonst als in diesem Programm ist es denn optimal untergebracht, wie für jeden Kleinunternehmer persönlich die Situation aussieht?? Die Grenze von 17.500 € ist nur ein Bruchteil der Kleinunternehmerregelung darüber!!

  • Warum muss ich mir das selbst ausrechnen und ständig ins Internet suchen? Es gibt dazu Maschinen.

    Verstehe ich nicht.
    Du musst es nicht ausrechnen. Der Gesamtumsatz der dem § 19 UStG zugrunde liegt wird im Konto 8195 erfasst. Das ist die Kennziffer.


    Wenn ich am 31.12. mir den Umsatz auf diesem Konto ansehe, dann weiß ich, ob ich ab dem 01.01. Umsatzsteuerpflichtig bin oder nicht.


    Spätestens jedoch, wenn absehbar ist, dass die Umsatzerlöse im laufenden Jahr 50.000 Euro und mehr erreichen werden, muß man sich mit dem Finanzamt über den Beginn der Umsatzsteuerpflicht verständigen. Hier wäre eine Auswertung hilfreich, die am Anfang des Jahres eine Umsatzprognose für das neue Geschäftsjahr zulässt.


    EDIT:
    Aus meiner Sicht sinnvoll ist ein Warnton bei Einstellung Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG

    • Wenn der Umsatz auf dem Konto 8195 am 31.12. 17.500 EUR und mehr beträgt, dass dann bei der ersten Rechnung des neuen Jahres ein Hinweis kommt.
    • Wenn der Umsatz auf dem Konto 8195 im laufenden Geschäftsjahr 50.000 EUR erreicht hat, dass bei der nächsten Rechnung ein Hinweis kommt.

    6 Mal editiert, zuletzt von khmcologne () aus folgendem Grund: Inhaltlich

  • Rechnen muss man doch insofern, dass bei den 17.500 Euro lt. §19 Abs. 1 Satz. 1 UStG (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html ) doch der Umsatz mit der darauf entfallenden Steuer gemeint ist, so dass die eigentliche Umsatzgrenze des Kleinunternehmens nicht 17.500 Euro, sondern


    17.500 / 1.19 = 14.705,88 Euro


    beträgt. So gesehen könnte das für einen unerfahreren Kleinunternehmer doch zum Stolperstein werden.

  • unerfahreren Kleinunternehmer


    ...dieser Zustand alleine birgt tausend Gefahren in sich :!: ...deshalb lieber daran arbeiten, ein <erfahrener> Kleinunternehmer zu werden :!:
    MfG Günter

  • so dass die eigentliche Umsatzgrenze des Kleinunternehmens nicht 17.500 Euro, sondern


    17.500 / 1.19 = 14.705,88 Euro

    Diese Aussage stimmt so nicht :!:
    Der Kleinunternehmer nach § 19 UStG hat mit der Umsatzsteuer grundsätzlich nichts am Hut. Es werden immer nur Bruttobeträge aufgezeichnet. Die von Dir aufgezeigte Berechnung muss der Kleinunternehmer nach § 19 UStG gerade nicht anstellen.

  • Wo denn sonst als in diesem Programm ist es denn optimal untergebracht, wie für jeden Kleinunternehmer persönlich die Situation aussieht?? Die Grenze von 17.500 € ist nur ein Bruchteil der Kleinunternehmerregelung darüber!!


    Ein EDV-Programm soll Kennzahlen liefern. Nach diesen Kennzahlen handelt dann ein Unternehmer.
    Wenn alles kommentiert bzw. Handlungsvorgänge vorgegeben werden, so bemüht sich die breite Schar der unbedarften User nicht mehr, das Programm und seine Hintergründe zu verstehen. Dann kann ein einziger Softwarefehler zum Supergau werden.
    MfG Günter

  • Der Kleinunternehmer nach § 19 UStG hat mit der Umsatzsteuer grundsätzlich nichts am Hut. Es werden immer nur Bruttobeträge aufgezeichnet. Die von Dir aufgezeigte Berechnung muss der Kleinunternehmer nach § 19 UStG gerade nicht anstellen.

    Hmm... also ich lese das aus dem Satz 1 des §19 UStG, dort heißt es:
    "Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern [...] nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird."


    Welche darauf entfallende Steuer ist denn dann damit gemeint?

  • Der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer vereinahmt für das Finanzamt die Umsatzsteuer. Er ist also der böse Steuereintreiber.


    Als Kleinunternehmer gem. § 19 UStG brauchst Du hingegen für den Staat die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht zu vereinnahmen. D.h., Du darfst von einem Kunden keine Mehrwertsteuer vereinnahmen und demzufolge ist in Deinen Rechnungsbeträgen auch keine Umsatzsteuer enthalten. Im Gegenzug bedeutet das aber, dass Du dem Finanzamt keine Vorsteuer in Rechnung stellen darfst.


    Beispel:

    • Der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer kauft von seinem Lieferanten Material ein und zahlt hierfür 1000 Euro Mehrwertsteuer (=Vorsteuer). Das Finanzamt würde dem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer diese Vorsteuer schulden und diesen Betrag erstatten.
      Der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer verkauft nun das Material und treibt hiervon von seinen Kunden 600 EUR Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) ein. Diesen Betrag schuldet der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer dem Finanzamt und muss ihn an das Finanzamt zahlen.
      Im Wege der Verrechnung würde der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer also 400 Euro vom Finanzamt erhalten.


    • Der Kleinunternehmer gem. § 19 UStG kauft von seinem Lieferanten auch Material ein und zahlt hierfür ebenfalls 1000 Euro Mehrwertsteuer (=Vorsteuer). Da der Kleinunternehmer gem. § 19 UStG für das Finanzamt bei seinen Kunden aber keine Umsatzsteuer eintreibt, schuldet im Gegenzug das Finanzamt dem Kleinunternehmer nach § 19 UStG auch nicht die Vorsteuer.
      Der Kleinunternehmer gem § 19 UStG erhält also keinen Cent Vorsteuer vom Finanzamt erstattet.

    Der Umsatz des Kleinunternehmers gem.§ 19 UStG wird also um die Vorsteuer nicht gemindert und somit enthält sein Gesamtumsatz die darauf entfallende Steuer.

    • Offizieller Beitrag

    Und hier sind genug Kleinunternehmer.


    Wo denn sonst als in diesem Programm ist es denn optimal untergebracht, wie für jeden Kleinunternehmer persönlich die Situation aussieht?? Die Grenze von 17.500 € ist nur ein Bruchteil der Kleinunternehmerregelung darüber!!

    Da kommt dann noch die oft gestellte Frage der Betroffenen: Kleinunternehmer fängt z.B. im Mai an. Gilt die Grenze des kritischen Umsatzes von 17.500 €/Jahr dann nur anteilsmäßig oder ist das egal? Das passt ebenso in das Thema, das ich gerne hier in MB integriert sehen würde.
    P:S: Die Antwort hätte ich übrigens gerne auch persönlich aktuell. Danke

  • Die Grenze gilt für den Jahresumsatz. Fängt der Kleinunternehmer im Mai an, dann muss er aufpassen, weil sein Dez-Umsatz auf das Jahr hochgerechnet wird.