Ist das eine doppelte Haushaltsführung?

  • Zitat

    Du fährst ja noch nicht einmal von der Wohnung deiner Eltern zu Deiner Arbeitsstelle. Du hast also begrifflich noch nicht einmal Fahrten zwischen Whg. und ASt. Also eh kein WK-Abzug für diese Fahrten.

    Mal abgesehen davon, dass ich selbst immer noch am besten Wissen werde, ob ich solche Fahrten habe oder nicht, ich habe doch geschrieben dass ich in der Regel Freitags direkt von der Arbeitsstätte zu meinen Eltern fahre ohne Umweg über die Zweitwohnung, zumindest diese Fahrten könnte ich also auf jeden Fall absetzen, also was soll ich mit deiner Antwort anfangen?

  • Ist schwer etwas einzusehen wenn du in keinster Weise auf meine Argumentation eingehst, du hast in keinster Weise versucht zu erklären warum mein Lebensmittelpunkt nicht in der Heimat liegen soll ("Weil das der Normalfall bei jungen und flexiblen AN ist." ist sicher kein Grund...) und warum das Urteil was ich gefunden habe nicht auf meinen Fall zutreffen kann.
    Aber ist ok, du bist ja nicht gezwungen mir zu Antworten, nur sag nicht ich wäre Beratungeresistent, ich kann deine Auffassung nur nicht nachvollziehen und du versuchst nicht wirklich sie zu erklären...

  • Zitat
    Familienheimfahrten wären nur bei Mehraufwendungen für eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung möglich. Deine Fahrten sind aber ohne einen bei den Eltern befindlichen ersten Hausstand (eigenes Zimmer reicht nicht) im wesentlichen privat veranlasst und die Aufwendungen deshalb nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr.1 EStG).


    Aber ich weiß gar nicht, warun du so lange diskutierst. Versuch es doch einfach ?(
    MfG Günter

  • Danke, dein Zitat passt zwar wieder nicht für mich, aber ich hab das Forum gefunden wo du das her hast und weiter gelesen und der gleiche User den du zitiert hast sagt später, das Fahrten ASt-Wohnung am Lebensmittelpunkt auch ohne dopplten Hausstand abgezogen werden können, wens Interessiert:


    http://www.wer-weiss-was.de/theme66/article2662576.html


    In einem Punkt hast du aber Recht, Versuchen werde ich es auf jeden Fall und weiter diskutieren bringt wohl nicht mehr viel.
    Eines muss ich aber trotzdem noch loswerden, finde es etwas schade dass hier offensichtlich nicht jeder versucht einem Fragenden zu helfen. Mein Fall mag aufgrund der Anzahl an Heimfahrten nicht eindeutig sein, aber ausschließen dass ich einige Fahrten abziehen kann, kann man sicher nicht, trotzdem wurde es hier teilweise bis zuletzt vehement so dargestellt, ob aus unwissenheit oder anderen Gründen lass ich mal offen.
    Vielleicht sollte man nur Antworten, wenn man wirklich sicher ist oder zumindest signalisieren, wenn man nicht sicher ist oder es nicht eindeutig ist, immerhin geht es hier um Geld und nicht jeder hat soviel davon, dass er was zu verschenken hätte.
    Trotzdem danke, ich bin auf jeden Fall schlauer als zuvor ;)

    • Offizieller Beitrag

    Du bist schon ein ganz schöner klug.......... . Du fragst hier nach Hilfe und bekommst diese auch. Dann passt Dir die Antwort nicht und wir sollen Dir beweisen, dass es nicht geht. Fang gegenüber dem FA so an und Du hast schon verloren.


    Auch in dem jetzt von Dir zitierten wird auf A. 42 LStR verwiesen. Da das aus 2005 ist, mit an dem von mir zitierten "R 9.10 LStR 2008 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte" orientieren.


    Du verwechselt da etwas. Wir und auch das FA müssen nicht beweisen, dass es nicht geht. Du musst bei WK beweisen, dass der Abzug zulässig ist. Und es bei Dir nicht der Fall ist, können wir Dir auch insoweit nicht "helfen". Keine der von Dir zitierten Fundstellen argumentiert in Deinem Sinne. Die Sachverhalte sind alle anders gelagert. Vor allem sind es da überall schon begrifflich Farten Whg.-ASt.


    Und halbe berufliche Veranlassung und halbe private Veranlassung gibt es nicht. Für diese Mischaufwendungen gilt zwingend der § 12 Nr.1 EStG. Und, bei wahrheitsgemäßer Schilderung des Sachverhaltes gegenüber dem FA, wirst Du kein Recht bekommen. Es sei denn, Dein Bearbeiter muss auf Grund reichlicher Rückstände mit Augen zu und ohne Rechnermeckern statistisch alles durchkloppen was geht.

  • Zitat

    Du fragst hier nach Hilfe und bekommst diese auch. Dann passt Dir die Antwort nicht und wir sollen Dir beweisen, dass es nicht geht.

    Das hat nichts damit zu tun, ob die Antwort mir passt oder nicht, sondern nur dass ich gerne verstehen möchte...


    Zitat

    Auch in dem jetzt von Dir zitierten wird auf A. 42 LStR verwiesen. Da das aus 2005 ist, mit an dem von mir zitierten "R 9.10 LStR 2008 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte" orientieren.

    Stimmt, das habe ich selbst auch schon Zitiert nämlich bei der Definition des Lebensmittelpunkts, und?


    Zitat

    Und halbe berufliche Veranlassung und halbe private Veranlassung gibt es nicht. Für diese Mischaufwendungen gilt zwingend der § 12 Nr.1 EStG.

    Ich lese und du schreibst zum ersten mal, das Zwangsweise Hin-und Rückfahrt zwischen ASt und Wohnung sein müssen...
    Wenn das zutrifft magst du Recht haben und ich kann nichts abziehen, wie gesagt lese ich das aber zum ersten mal und werde mich daher diesbzgl. nochmal informieren oder es einfach versuche, schaden kanns nicht.