Vorsteuerabzug/-berechnung bei Zahlung einer Rechnung im Folgejahr

  • Ich bin Steuerlaie und versuche gerade, mich in die Buchführung einzuarbeiten.
    Verlangt wird von mir eine Einnahmen-/Überschußrechnung.
    Nun ist mir unter anderem nicht klar, wie ich die Vorsteuer/Umsatzsteuer in
    folgendem Fall buche:
    Für eine Rechnung des laufenden Jahres setze ich die VSt. an, obwohl die
    Bezahlung der Rechnung erst im Folgejahr erfolgt.
    Die Vorsteuer darf ja nun nicht noch einmal berücksichtigt werden, woraus
    sich die Frage ergibt:
    Wie buche ich denn nun den Betrag im Folgejahr, wenn ich in meiner Kassen-
    buchführung (Programm) keine Möglichkeit habe, dies entsprechend anzu-
    geben? Reicht es aus, den besagten Rechnungsbetrag im Folgejahr einfach
    BRUTTO (einschließlich USt.) und OHNE Steuersatz einzugeben?
    Rechnerisch wäre dann ja alles in Ordnung, aber werden nicht irgendwelche
    'Formalien' verletzt, gerade wenn das Kassenbuch für die weitere Bearbeitung
    (EÜR etc) an den Steuerberater weitergegeben werden soll?


    Für eine (eindeutige) Beantwortung wäre ich dankbar.

    • Offizieller Beitrag

    Für eine Rechnung des laufenden Jahres setze ich die VSt. an, obwohl die Bezahlung der Rechnung erst im Folgejahr erfolgt.


    aber werden nicht irgendwelche 'Formalien' verletzt, gerade wenn das Kassenbuch für die weitere Bearbeitung (EÜR etc) an den Steuerberater weitergegeben werden soll?

    Also ich verstehe den Sachverhalt nicht ganz? Rechnung aus dem Vorjahr im laufenden Jahr bar bezahlt? Gewinnermittlungsart?

  • Zu meiner Frage vom 26.03.10 und der Nachfrage von miwe4 (Meister)
    etwas konkreter zum Thema 'Vorsteuerabzug bei noch nicht bezahlten Rechnungen':


    1.Als Gewinnermittlungsart wurde EÜR (Einnahmen-/Überschußrechnung) genannt.
    (Ob es sich weitergehend um eine Ist- bzw. Sollversteuerung handelt, ist für den geschilderten
    Fall übrigens unerheblich, ebenso wie die Art der Bezahlung - bar oder anders.)


    2. Nun die Situation als Beispiel:
    - Ich erhalte im Dez. 2009 eine Rechnung über 119,00 € (einschl. 19% USt). Die in der Rechnung
    aufgeführten Leistungen/Lieferungen sind als Betriebsausgaben anzusetzen.
    - In der USt-Voranmeldung für den Monat Dezember werden 19,00 € als Vorsteuer geltend
    gemacht - obwohl die Rechnung noch gar nicht bezahlt wurde.
    - Im Januar 2010 erfolgt dann die Begleichung der Rechnung. (So etwas tritt z. B. regelmäßig
    bei Telefonrechnungen auf, für die eine Einzugsermächtigung besteht.)
    - Da die Vorsteuer ja schon im Dezember berücksichtigt wurde, ergibt sich nun die Frage,
    wie die Ausgabe '119,00 €' im Januar verbucht wird!?
    - Meine angedachte 'Lösung' : Buchung des Gesamtbetrages (119,00 €) OHNE Ansatz der USt.
    Ist das richtig??

    • Offizieller Beitrag

    miwe4 (Meister)

    rudi-ratlos (Anfänger) - Was soll mir das Meister sagen? Habe ich mir nicht ausgesucht.

    Ob es sich weitergehend um eine Ist- bzw. Sollversteuerung handelt, ist für den geschilderten Fall übrigens unerheblich,

    War das für den Vorsteuerabzug jemals erheblich?

    Meine angedachte 'Lösung' : Buchung des Gesamtbetrages (119,00 €) OHNE Ansatz der USt. Ist das richtig??

    Nein.


    Lösung a): zu: Telekomabrechnung als regelmäßig wiederkehrende Leistung i.S. § 11 EStG


    Lösung b): Ansonsten zwingt Dich keiner, die Vorsteuer bereits im Dezember zu erfassen.

  • Ich war der Meinung, hier eine sachlich begründete Antwort bzw. Lösung zu finden.
    Aber offensichtlich ist noch kein Meister vom Himmel gefallen, sowohl was den Tonfall
    als auch die Auseinandersetzung mit dem Thema betrifft. Und Antworten/Gegenfragen
    in der Art "Warum machst Du es überhaupt..." erwecken bei mir regelmäßig den
    Eindruck von Unkenntnis oder Desinteresse.
    Nun denn: Das Thema ist für mich in diesem Forum erledigt.

    • Offizieller Beitrag

    Ich war der Meinung, hier eine sachlich begründete Antwort bzw. Lösung zu finden.

    Du hast zwei verschiedene Lösungshinweise von mir erhalten, die beide rechtlich möglich bzw. zulässig sind ( siehe #4 ). Was verstehst Du daran denn nicht?

    Und Antworten/Gegenfragen in der Art "Warum machst Du es überhaupt..." erwecken bei mir regelmäßig den Eindruck von Unkenntnis oder Desinteresse.

    Zum einen habe ich diese Formulierung so nicht gebraucht. Zum anderen ist die von Dir wohl gemeinte Textstelle "Ansonsten zwingt Dich keiner, die Vorsteuer bereits im Dezember zu erfassen." die von mir genannte zweite Lösungsmöglichkeit (s.o.).

  • Hallo rudi-ratlos,


    lese den Forumsbeitrag leider erst jetzt nach meinem Urlaub und obwohl das Thema hier für Dich erledigt ist, will ich gerne doch nochh antworten - vielleichst liest Du es ja noch.


    Zuerst einmal: störe Dich nicht am etwas rauhen Ton von miwe4, wenn Du die Forumbeiträge hier etwas verfolgen würdest, würdest Du merken, dass der meistens so drauf ist - das ist sicherlich nicht persönlich gemeint. Manchmal frage ich mich warum er überhaupt antwortet.


    Hinsichlich der Beantwortung Deiner Frage bin ich auch etwas anderer Meinung. Das grundlegende Prinzip der Einnahmen-Überschuß-Rechnung ist das Zu-und Abfluss Prinzip. Das gilt auch für die Umsatzsteuer und die Vorsteuer. Maßgeblich ist also nicht der Zeitpunkt zu dem die Rechnung erhältst, sondern wann die Rechnung bezahlt wird - das ist der entscheidende Unterschied zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.


    Du buchst in Deinem Beispiel also erst im Januar die Rechnung und kannst auch dann erst die Vorsteuer geltend machen. Im Dezember buchst Du gar nichts.


    Zu der angesprochenen Ausnahmeregelung gem. §11 ist hinzuzufügen, dass das nur greifen würde, wenn die Abbuchung innerhalb von 10 Tagen, d.h. bis zum 10.01. erfolgen würde. Dann hättest Du tatsächlich die Wahl in welches Jahr Du die Betriebsausgabe UND damit auch die Vorsteuer buchst.

    • Offizieller Beitrag

    Das grundlegende Prinzip der Einnahmen-Überschuß-Rechnung ist das Zu-und Abfluss Prinzip.

    Stimmt. Ich habe auch nichts anderes behauptet.

    Das gilt auch für die Umsatzsteuer und die Vorsteuer.

    Nur noch mit Einschränkung (vgl. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen hierzu).


    Kommandant Mumm
    Hast Du eigentlich überhaupt verstanden, um was es geht? Und die Rechtsprechung interessiert Dich wohl auch nicht, oder? Die ist nämlich gerade für die 4/3er ergangen. Und die genannten Fundstellen einmal richtig lesen und "verarbeiten" muss ja auch nicht sein. Ein 4/1er hatte dieses Problem noch nie und wird es so auch nicht haben.


    Und Du als "Fachkundiger" doch auch wissen, dass eventuell Rückfragen erforderlich sein können. Ebenso, dass können nicht (immer) müssen bedeutet.