Kleinunternehmer

  • Wenn ich als Unternehmer im Jahr 2009 alle Re3chnungen mit Mehrwertsteuer ausgewiesen habe, aknn ich rückwirkend doch noch die Option als Kleinunternehmer nutzen :?: Habe die Steuererklärungen noch nicht abgegeben. Und was mach ich dann mit den bereits vergebenen Rechnungen bezüglich der ausgewiesenen Umsatzsteuer :?:

  • Gegenfrage:
    Was hast du mit der ausgewiesenen und kassierten MwSt. gemacht?
    Ich würde mal schleunigst einen Fachanwalt für Steuerrecht aufsuchen und mich beraten lassen.
    MfG Günter

  • Meines Wissens: Nein.


    Mit Austellung der Rechnungen mit MwSt hast Du meines Wissens bereits freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG verzichtet. An diesen Verzicht der Kleinunternehmerstellung gem § 19 UStG bist Du fünf Jahre gebunden.


    Außerdem gilt folgendes: Als Kleinunternehmer gem. § 19 UStG darfst Du in deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Tust Du es dennoch, mußt Du den Umsatzsteuerbetrag an den Fiskus zahlen (§ 14 c Abs. 2 UStG).

    Einmal editiert, zuletzt von khmcologne ()

    • Offizieller Beitrag

    Wie khmcologne schon ausgeführt hat, schuldest Du die zu Unrecht ausgewiesenen Steuerbeträge nach § 14 Absatz 2 Satz 1 UStG. Das führt jedoch nicht zwingend und automatisch zum Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung i.S. § 19 Absatz 1 UStG. Erst Rechts nicht, wenn Du in dem Dir von der Finanzverwaltung zugesandten Fragebogen zur Unternehmenseröffnung keine diesbezüglichen Aussagen getroffen hast; sprich, nicht ausdrücklich auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG verzichtet hast. Da könnte auch die FinVerw durchaus noch von einem Versehen ausgehen.


    Alles ist natürlich auch ein bisschen von der Anzahl der Rechnungen und der Höhe der in Farge stehenden Beträge abhängig. Für 3 Rechnungen á 100€/netto wird da keiner groß einen Aufstand machen. Bei größerem Umfang wird es schon problematischer.


    Nur solltest Du schnellstens (umgehend!) die zu Unrecht in Rechnung gestellte USt im Rahmen einer Voranmeldung/Jahreserklärung erklären und abführen. Du wirst Dich dann allerdings auf eine eventuelle Umsatzsteuer-Sonderprüfung einstellen müssen. Auch sollte Dir klar sein, dass Du Dich bereits im Rahmen einer Steuerverkürzung bewegst und eventuelle straf- und bußgeldrechtliche Maßnahmen auf Dich zukommen könnten.


    Ich kann Dir nur dringendst zum Aufsuchen eines Steuerberaters raten. Vielleicht ist der Verzicht auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG für Dich ja auch von Vorteil.