Unterstützung Bedürftiger

  • Hallo zusammen,


    die Tochter meiner Frau ( aus 1. Ehe ) ist zusammen mit Kind in unsere Wohnung eingezogen, nachdem sie sich von ihrem Ehemann getrennt hat.


    Ab dem 01.01.11 wird sie eine eigene Wohnung beziehen, solange wohnt sie bei uns.
    Sie, die Tochter, bekommt keinerlei Unterstützung, da sie in einer sog. Bedarfgemeinschaft lebt; hat auch keinerlei sonstige Einkünfte.
    Das Kind bekommt Kindergeld und Unterhalt.


    Nach einem Gespräch mit dem Finanzamt bestätigte man mir, daß für die Tochter Unterhalt eingesetzt werden kann.


    Unter " außergewöhnliche Belastungen - Unterstützung Bedürftiger" erscheint nun aber 2 x der " Haushalt in dem die unterstützte Person lebt".


    Wo trage ich die Ausgaben ein oder müssen diese gesplittet werden.


    DANKE vorab !
    Es kämen dann bestimmt noch einige andere Fragen.


    Gruß Kuddel

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    " Zahle willig, zahle froh ... zahlen must Du sowieso ! "


    :lol:

  • Hallo Petz,


    die Tochter meiner Frau bekommt nichts !


    Das Kindergeld bekommt das Enkelkind !


    Gruß Kuddel

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    • Offizieller Beitrag

    Für die Tochter Unterstützung bedürftiger personen Unterstützung bedürftiger Personen, für das Enkelkind natürlich nicht. Alle Zahlungen an die "Haushaltsgemeinschaft Mutter+Kind" sind pro Kopf aufziteilen. Folglich bei Unterhaltsaufwendungen an die Haushaltsgemeinschaft i.H.v. 7.200€ Freibetrag Unterstützung bedürftiger Personen höchstens 3.600€. Ggf. zu kürzen um schädliche eigene Einkünfte und/oder Bezüge der Tochter.


    Die Angaben kann man alle zutreffend im WISO Sparbuch tätigen.

  • Hallo Miwe,


    DANKE für die Antwort. Es ist zumindest ein kleiner Schritt !


    Jetzt die Frage:


    Ich habe zwei Möglichkeiten Eintragungen zu tätigen:


    1) Unterstützter Haushalt Ehemann, oder
    2) Unterstützter Haushalt Ehefrau


    Wo müssen die Eintragungen rein ?


    Kuddel

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    • Offizieller Beitrag

    Ich habe zwei Möglichkeiten Eintragungen zu tätigen:
    1) Unterstützter Haushalt Ehemann, oder
    2) Unterstützter Haushalt Ehefrau
    Wo müssen die Eintragungen rein ?

    Absolut egal, Ihr habt ja sicherlich die Zusammenveranlagung gewählt. Nimm einfach Ehemann/Stpfl. .

  • Miwe,


    eben nicht ...


    letztes Jahr haben wir eine getrennte Veranlagung abgegeben !


    Da es sich um die Tochter meiner Frau handelt, trage ich die Kosten " Unterstützter Haushalt Ehefrau " ein.
    Wäre das ok ?


    Kuddel

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    • Offizieller Beitrag

    letztes Jahr haben wir eine getrennte Veranlagung abgegeben !
    Da es sich um die Tochter meiner Frau handelt, trage ich die Kosten " Unterstützter Haushalt Ehefrau " ein. Wäre das ok ?

    Bei getrennter Veranlagung und nicht von Dir adoptiertem Kind ist das dann das einzig Richtige.


    Aber da Ihr doch wegen der Vermietungssache sowieso zum Steuerberater wollt, wäre es nicht angebracht, ihm insgesamt das Mandat zu übertragen?

  • Miwe ,


    DANKE !


    Beim Steuerberater war ich auch.
    Zudem habe ich mit 3 -4 mal mit ihm und dem Finanzamt gesprochen.
    Er wird auch unsere Steuersachen demnächst bearbeiten ! Soweit ist das alles in trockenen Tüchern !


    Trotzdem möchte ich natürlich etwas vorarbeiten und einige Sachen selbst klären, eintragen, ausrechnen usw.
    Gerade bei diesem Thema geht es ja auch darum rechtzeitig Rechnungen, Quittungen, Belege usw. zu sammeln.
    Im Nachhinein wäre es kaum noch möglich !


    Jetzt beiß ich mich erstmal durch !


    Gruß Kuddel

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  • Noch gar nicht angebissen und schon verschluckt !


    Das Programm gibt mir lediglich 12 Spalten ( wohl für alle 12 Monate ) zum Eintragen vor.
    Der Höchstbetrag pro Monat beträt 667.-- Euro, also 8004.-- Euro für gesamte Jahr.


    Wie und wo soll ich denn alle Belege, Quittungen, Rechnungen eintragen ?
    Oder pro Monat den Gesamtbetrag mit beigefügten Rechnungen ?


    Kuddel

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  • Hallo Miwe,


    ist mein Gedankengang richtig ?


    Pro Monat eine Endsumme mit detaillierter Anlage ?


    Was sollte auf einer Bargeldüberweisung stehen ( Geld für den täglichen Gebrauch ) ?


    Gruß Kuddel

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    • Offizieller Beitrag

    ist mein Gedankengang richtig ? Pro Monat eine Endsumme mit detaillierter Anlage ?

    Im Prinzip ja. Aber schau Dir einmal Abschnitt 33a Absatz 1 Satz 5 EStR an, das wird Dich freuen.


    Ich hoffe mal, jetzt gehen Deine Probleme nicht mit den Angaben zu den eigenen Einkünften und/oder Bezügen der unterhaltenen Tochter weiter.

  • Hallo Miwe,


    ich warte auf einen Rückruf von meinem Steuerberater.


    Trotzdem macht mir die Sache hier Spaß und ich werde auch nachberichten !


    Kuddel

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  • Hallo Miwe,


    Dein Link bringt mich nicht ganz weiter, weil ich den Satz 5 nicht finde ?( ?( !
    Meinst Du wirklich EStR oder EStG ???


    Der Satz 5 hier aus dem EStG ...


    ... Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder
    Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2
    ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den
    Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der
    unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder
    von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten,
    bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch die in § 32 Absatz 4 Satz 4 genannten.


    Bezieht sich Deine Antwort eventuell auf die Bedarfsgemeinschaft, nach dem Motto " Mama und Papa haben genug Geld " sodaß die Tochter keine Unterstützung benötigt ?


    Gruß Kuddel

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    • Offizieller Beitrag

    Dein Link bringt mich nicht ganz weiter, weil ich den Satz 5 nicht finde

    ???


    R 33a.1 EStR 2005 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
    (1)
    Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber der Stpfl. nach dem BGB oder dem LPartG unterhaltsverpflichtet ist. Die Tatsache, dass der Stpfl. nur nachrangig verpflichtet ist, steht dem Abzug tatsächlich geleisteter Unterhaltsaufwendungen nicht entgegen. Für den Abzug reicht es aus, dass die unterhaltsberechtigte Person dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt (z.B. verwandt in gerader Linie) und bedürftig ist. Eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht erforderlich, wenn die unterstützte Person unbeschränkt steuerpflichtig sowie dem Grunde nach (potenziell) unterhaltsberechtigt ist, tatsächlich Unterhalt erhält und alle übrigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vorliegen; insoweit wird die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend unterstellt. Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Stpfl., kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen.

  • Hallo Miwe,


    Dem Gesetzesauszug nach zu urteilen, bräuchte ich überhaupt keine Belege ...


    a) die Tochter gehört z.Zt zu meinem Haushalt
    b) sie bekommt von nirgendwo Leistungen
    c) sie ist bei mir gemeldet
    d) es ist nur für die Zeit von Juni - Dezember 2010


    Vielleicht werden die Bäume in diesem Steuerwald aber auch langsam zuviele.


    Wie gesagt, ich habe Kontakt / Termin zum Steuerberater, würde mich aber über eine Antwort ( vielleicht im Klartext ) trotzdem freuen !


    Gruß Kuddel

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    • Offizieller Beitrag

    Dem Gesetzesauszug nach zu urteilen, bräuchte ich überhaupt keine Belege ...

    So sollte es sein.


    Zu eigenen Einküften und/oder Bezügen solltest Du aber etwas sagen (Unterhalt des anderen Elternteils, staatliche Leistungen, etc., eigenes Vermögen)

  • Hallo Miwe,


    genau das ist die Frage ...

    Zu eigenen Einküften und/oder Bezügen solltest Du aber etwas sagen (Unterhalt des anderen Elternteils, staatliche Leistungen, etc., eigenes Vermögen)

    ... zu wessen Einkünften ?


    Einkünfte / Vermögen unserer Tochter oder uns ... den Eltern ... ?


    Unsere Tochter hat keinerlei Einkünfte und / oder Vermögen !


    Dem Gesetzesauszug nach zu urteilen, bräuchte ich überhaupt keine Belege ...

    Warum sollen wir dann unsere Einkünfte / Vermögen offenbaren ?


    Oder scheitert der Unterhalt dann wieder an dieser " Bedarfsgemeinschaft ".


    Gruß Kuddel

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    • Offizieller Beitrag

    Einkünfte / Vermögen unserer Tochter oder uns ... den Eltern ... ?

    Na Eurer Tochter natürlich. Ein kleiner Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung beträchtlich. § 33a Absatz 1 Satz 4 EStG besagt "4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt."


    Und das Sparbuch erläutert das doch alles so schön. Bist Du im Eingabebereich "Übersicht Unterstützung Bedürftiger - Ehemann (oder auch Ehefrau)" findest rechtsseitig folgrnde Erläuterung:
    Unterstützung Bedürftiger


    Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht gegenüber dem Ehepartner und Verwandten in gerader Linie. Unterhaltsberechtigte Personen sind z. B.:
    eigene Kinder
    eigene Enkel
    Eltern
    Großeltern
    der geschiedene / dauernd getrennt lebende Ehepartner
    Für jede Person, die unterstützt wird, können nachgewiesene Aufwendungen bis maximal 7.680 € geltend gemacht werden.
    [mehr...]


    Klickst Du auf dieses [mehr...], kommst Du in die WISO Hilfe und erhältst wunderbare Infos zu allen erdenklichen Problemstellungen in diesem Zusammenhang.

  • DANKE !


    Reichlich Lesestoff .... :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup:


    Das liest sich alles in allem sehr gut !


    Kuddel

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