KFZ abschreiben

  • Hallo,


    ich bin gerade dabei meine EüR für 2009 zu erstellen. Und auch schon gestolpert....


    Mein KFZ habe ich in Oktober 2009 als Firmenwagen erworben. Diese war zu dem Zeitpunkt genau 5 Jahre alt und hatte ca. 75 tkm auf dem Buckel. Die Vorsteuer von 3900 € habe ich vom FA zurückbekommen. Anschaffungskosten 25000 €.


    Laut Afa werden m.E. KfZ nach 6 Jahren abgeschrieben. Da ich den Wagen aber bereits mit 5 Jahren gekauft habe, kann ich den ja nicht noch weitere 6 Jahre abschreiben.


    Frage 1: Abschreibung für Oktober - Dezember 2009 ? Ich dachte mir ich schreibe den Wagen in 2 Jahren ab. Also 2 Jahre + 3 Monate in 2009. So berechnet sich die monatliche Abschreibung von 1/27. Oder müsste ich den 2009 auch komplett mit dem Faktor 1/2 Jahre nehmen?


    Wäre toll, wenn ich ne Antwort auf meine Frage bekomme. Habe echt keine Lust einem Steuerberater noch etwas zu geben.


    Danke und viele Grüße aus der Kurpfalz.

  • Nach meiner Berechnung wäre die Nutzungsdauer in der Summe knapp üner 7 Jahre. Diese ist meiner Meinung nach realistisch.


    Obwohl...ich werde noch ein weiteres Jahr (also im 3. Abschreibungsjahr) noch die Finanzierungsraten zahlen müssen. Macht es doch Sinn, den Wagen auf 3 Jahre abzuschreiben? hmmm.... *grübel* *grübel*

    • Offizieller Beitrag

    Nur mal zum Verständnis. Du zahlst 25.000€ netto für ein Fahrzeug, was nach Deiner Einschätzung nur noch zwei Jahre Restnutzungsdauer hat?

  • Hier die rechtliche Grundlage.....


    Was gilt für den Kauf gebrauchter Anlagegüter


    Hinsichtlich der Anschaffungskosten gibt es keinen Unterschied zu neuen Gütern. Die (Netto-) Anschaffungskosten sind auch bei gebraucht gekauften Anlagegütern der Ausgangswert für die Abschreibungen. Unterschiede gibt es jedoch in Bezug auf den Abschreibungszeitraum. Grundsätzlich gilt, dass die Nutzungsdauern der AfA-Tabellen für neue Anlagegüter gültig sind; es gibt keine amtlichen AfA-Tabellen für gebrauchte Anlagengüter. Gewöhnlicherweise wird die Abschreibungsdauer nach der Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle bestimmt. In dem geringeren Preis, der für ein gebrauchtes Gut im Vergleich zu einem entsprechenden neuen Gut gezahlt werden muss, ist der Wertverlust des ersteren, seine „Substanzverringerung“ – wie das Einkommensteuergesetz es ausdrückt –, schon berücksichtigt. Es muss keine „verbrauchte Abschreibung“ mehr abgezogen werden, sie ist im Preis schon enthalten. Der verminderte Wert wird in den nach den AfA-Tabellen verbleibenden, restlichen Nutzungsjahren abgeschrieben.

  • Nur mal zum Verständnis. Du zahlst 25.000€ netto für ein Fahrzeug, was nach Deiner Einschätzung nur noch zwei Jahre Restnutzungsdauer hat?

    25 Teuro Brutto. Netto 21100 €.


    Ja. Laut Afa Abschreibungsdauer 6 Jahre. Demnach müsste es dem FA nicht interessieren wielange ich abschreibe. Das ist mein Verständnis.... Bitte korrigieren, wenn ich falsch denke...


    Hier die rechtliche Grundlage.....


    Was gilt für den Kauf gebrauchter Anlagegüter


    Hinsichtlich der Anschaffungskosten gibt es keinen Unterschied zu neuen Gütern. Die (Netto-) Anschaffungskosten sind auch bei gebraucht gekauften Anlagegütern der Ausgangswert für die Abschreibungen. Unterschiede gibt es jedoch in Bezug auf den Abschreibungszeitraum. Grundsätzlich gilt, dass die Nutzungsdauern der AfA-Tabellen für neue Anlagegüter gültig sind; es gibt keine amtlichen AfA-Tabellen für gebrauchte Anlagengüter. Gewöhnlicherweise wird die Abschreibungsdauer nach der Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle bestimmt. In dem geringeren Preis, der für ein gebrauchtes Gut im Vergleich zu einem entsprechenden neuen Gut gezahlt werden muss, ist der Wertverlust des ersteren, seine „Substanzverringerung“ – wie das Einkommensteuergesetz es ausdrückt –, schon berücksichtigt. Es muss keine „verbrauchte Abschreibung“ mehr abgezogen werden, sie ist im Preis schon enthalten. Der verminderte Wert wird in den nach den AfA-Tabellen verbleibenden, restlichen Nutzungsjahren abgeschrieben.

    So könnte ich den Wagen theoretisch auch im Anschaffungsjahr bzw. in einem Jahr abschreiben. Gekauft mit 5 Jahren; AfA 6 Jahre = 1 Jahr.


    Ist das richtig? Hier nicht die Frage ob es Sinn macht oder nicht. Sondern ob das theoretisch machbar wäre.

  • Hier die rechtliche Grundlage.....


    Was gilt für den Kauf gebrauchter Anlagegüter


    Hinsichtlich der Anschaffungskosten gibt es keinen Unterschied zu neuen Gütern. Die (Netto-) Anschaffungskosten sind auch bei gebraucht gekauften Anlagegütern der Ausgangswert für die Abschreibungen. Unterschiede gibt es jedoch in Bezug auf den Abschreibungszeitraum. Grundsätzlich gilt, dass die Nutzungsdauern der AfA-Tabellen für neue Anlagegüter gültig sind; es gibt keine amtlichen AfA-Tabellen für gebrauchte Anlagengüter. Gewöhnlicherweise wird die Abschreibungsdauer nach der Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle bestimmt. In dem geringeren Preis, der für ein gebrauchtes Gut im Vergleich zu einem entsprechenden neuen Gut gezahlt werden muss, ist der Wertverlust des ersteren, seine „Substanzverringerung“ – wie das Einkommensteuergesetz es ausdrückt –, schon berücksichtigt. Es muss keine „verbrauchte Abschreibung“ mehr abgezogen werden, sie ist im Preis schon enthalten. Der verminderte Wert wird in den nach den AfA-Tabellen verbleibenden, restlichen Nutzungsjahren abgeschrieben.

    Oder doch so...


    Neupreis des Wagens im 09/2004 = 81000 € Brutto
    Ich gekauft im 10/2009 = 25000 € Brutto; Restwert beim Kauf laut Afa 13.500 € (da abgeschrieben in 5 Jahre vom Vorbesitzer) zum Verständnis MwSt war ausgewiesen.


    Meine Rechnung:
    81000 (Brutto) / 6 Jahre = (Linear) 13.500 €
    5 Jahre Vorbesitzer-Abschreibung = 67500 €


    Ich sollte demnach nur noch im letzten Jahr 13500 € abschreiben?????


    Komisch................ wenn das so ist.

    • Offizieller Beitrag

    Und Du willst wirklich Deine Steuererklärung/en selber machen?


    Du hast die 25.000€ m.E. auf eine voraussichtliche Nutzungsdauer von 6 Jahren abzuschreiben. Mit hoher Laufleistung und guter Begründung vielleicht auf 4 jahre; m.E. aber eher 6 Jahre. Sollte das Fahrzeug vorher wegen Totalverlust vorher ausscheiden, käme eine aAfA (außergewöhnliche Abschreibung des Restwertes zum Zeitpunktes des Ausscheidens zum Tragen.


    Du weißt auch, dass Du bei privater Mitbenutzung des Fahrzeugs eine unengeltliche Wertabgabe zu versteuern hast, die sich nach dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung (!) richtet. Also nach Deinen Angaben so ca. 80.000€-81.000€.

  • Neupreis des Wagens im 09/2004 = 81000 € Brutto


    Als Firmenfahrzeug mit der 1% Regelung musst du jeden Monat 810 Euro zusätzlich versteuern.
    Weisst du, was du dir da angetan hast :?: ....da geht jeder kleine Gewerbetreibender dran pleite.
    MfG Günter


    Übrigens hast du die rechtlichen Grundlagen überhaupt nicht begriffen ?( ?( ?(

  • Um mal alle Konflikte zu lösen. Dies ist mein Firmenfahrzeug. Ich führe einen Fahrtenbuch; daher nicht die 1% Regelung. Zudem habe ich noch ein Privatfahrzeug, den ich für private Fahrten nutze.


    Die 1% Regelung ist mir bestens bekannt. Habe mir auch um dies nicht zahlen zu müssen einen Privatwagen beschafft.


    Ich glaube auf meine Fragen bekomme ich zu dem Thema hier keine korrekte Antworten. Ich bezweifle auch die Mehrkompetenz der Autoren zu den Antworten im Vergleich zu meiner.


    Trotzdem bedanke ich mich für alle Antworten und wünsche allen einen angenehmen Tag.


    *Off topic* (meinerseits)

    • Offizieller Beitrag

    Ich führe einen Fahrtenbuch; daher nicht die 1% Regelung. Zudem habe ich noch ein Privatfahrzeug, den ich für private Fahrten nutze.

    Verheiratet? Weitere Haushaltsmitglieder? Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt?

    Ich glaube auf meine Fragen bekomme ich zu dem Thema hier keine korrekte Antworten.

    Die hast Du bekommen: "Netto-AK auf 6 Jahre abzuschreiben.

    Ich bezweifle auch die Mehrkompetenz der Autoren zu den Antworten im Vergleich zu meiner.

    :rofl: Das sagt mir einer, der die nachstehende Rechnung aufmacht:

    :dash:

  • Ich glaube auf meine Fragen bekomme ich zu dem Thema hier keine korrekte Antworten. Ich bezweifle auch die Mehrkompetenz der Autoren zu den Antworten im Vergleich zu meiner.


    Nach deinen Angaben glaube ich dir das unbesehen.
    Viel Spaß bei der nächsten Betriebsprüfung.
    MfG Günter