Handwerkerrechnung Garten

  • Hallo an alle,
    ich habe ein Problem mit einer Handwerkerrechnung. Unsere vorherige Hausverwaltung hat es nicht geregelt bekommen, die
    Gartengestaltung eines Gemeinschaftsgrundstücks zu organisieren.Mittlerweile habe ich mich erboten, die Abrechnung für das Haus zu machen, seufz..
    Für die Gartengestaltung haben wir einen Kostenvoranschlag eingeholt, danach wurde von den Wohnungseigentümern eine Vorabzahlung auf ein privates Konto geleistet. Die Arbeiten wurden durchgeführt, die Rechnung kam, es musste noch ein klein bischen nachbezahlt werden, dann wurde von dem Privatkonto die Firma bezahlt.
    WIE UM HIMMELSWILLEN VERBUCHE ICH DAS? Und wie komme ich auf die "richtigen" Beträge für jeden? Es wurden erstmal so- circa-Beträge von jedem bezahlt, ich weiß nicht ob jetzt jemand zuviel oder zuwenig bezahlt hat. Es sollte nach MEA verteilt werden, doch die hatten wir zu dem damaligen Zeitpumkt noch nicht. Außerdem wurde ich gefragt, ob ich eine Rechnung für "haushaltsnahe Dienstleistungen" erstellen kann... WIE GEHT DAS DENN?
    Vielen Dank schon mal für die Hilfe, im Moment bin ich echt ratlos und nur ein bischen panisch :S

  • Deine beiden Fragen lassen den Schluss zu, dass du von Hausgeld- und Nebenkostenabrechnungen keine Ahnung hast.
    Mit deinem Wissen kannst du doch nicht für andere eine Hausgeldabrechnung machen.
    Wenn du zum Programm ein Handbuch hast, so würde ich empfehlen, es erst mal gründlich mit einem Testmandanten durchzuarbeiten.
    MfG Günter

  • Hallo,
    bist Du von den anderen Miteigentümern offiziell (notariell) als Hausverwalter bestellt, oder hast Du nur privat angeboten, die Abrechnung jetzt mal zu machen? Nur wenn Du offiziell als Verwalter bestellt bist, kannst Du den übrigen Miteigentümern eine Verwalterabrechung machen, sonst sicher nicht. Dann kannst Du auch nur die Kosten für die Gartengestaltung verbindlich weitergeben. Lass Dir hierzu von dem Gartenbaubetrieb ggf. eine neue Rechnung geben, die nach Materialaufwand und Zeitaufwand getrennt ist. Der Zeitaufwand ist dann die gewünschte haushaltsnahe Dienstleistung.


    Ansonsten lass Dich nicht bange machen, da kommt man schon rein. Habe ich selbst für die 6 Einheiten jahrelang gemacht, in der ich früher wohnte. Leider sind die angebotenen Abrechungsprogramme für so kleine Einheiten viel zu umfangreich und kompliziert, alle Kosten etc. entweder nach MEA, QM, Einheiten oder Personen aufteilen und die Vorauszahlungen etc. abziehen geht fürs erste auch mit dem guten alten Taschenrechner und Papier.


    Und wenn Du es Dir gar nicht zutraust, wende Dich an einen Makler, der auch Verwaltungen macht, oder Haus und Grund ist auch in vielen Städten vertreten. Es gibt sicher auch in den gelben Seiten genügend Hilfen.


    Gruss Allzeit

    Windows 7 HE (64bit); 8 GB RAM; Intel (R) Core(TM)2 Quad CPU Q6600 2.40GHz; ATI Radeon HD 5770

  • Nun mal langsam, jeder fängt mal an.


    Lies dich bitte mal in das Thema Rücklagen ein, darüber sollte diese Gärtnerrechnung gebucht werden.


    Haushaltsnahe Dienstleistungen ist auch etwas schwammig beschrieben, die Eigentümer meinen hier die Bescheinigung gemäß §35a, die kannst selbstverständlich erstellen. Guck mal z.B. in einer Buchung für Handwerkerrechnung, da gibts extra einen Link für §35a

  • Nun mal langsam, jeder fängt mal an.


    Deshalb ja auch meine Empfehlung......
    Wenn du zum Programm ein Handbuch hast, so würde ich empfehlen, es erst mal gründlich mit einem Testmandanten durchzuarbeiten.


    Ohne dieses Wissen ist es nach meiner Meinung sehr gefährlich, für andere eine Hausgeldabrechnung zu liefern, deren Zahlen evtl. für eine Steuererklärung die Grundlage bilden.


    MfG Günter


    Zur Info.....
    1. Grundsätzliches zum Hausverwalter
    Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist – soweit nicht im Wohnungseigentumsgesetz oder auf Grund einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes geregelt ist – Aufgabe aller Wohnungseigentümer (§ 21 Abs. 1 WEG). Der Hausverwalter (korrekter Weise handelt es sich um den so genannten WEG-Verwalter. Es wird jedoch der in der Praxis üblicherweise verwendete Begriff des Hausverwalters benutzt) hat im Wesentlichen eine unterstützende Funktion. Der Hausverwalter ist ein Organ der Gemeinschaft, dessen Aufgaben und Befugnisse im Gesetz vorgeschrieben sind; er ist also kein gewöhnlicher Geschäftsführer, dessen Betätigungsfeld nach Belieben von der Gemeinschaft festgelegt werden kann. So wie die Wohnungseigentümer nur zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt und verpflichtet sind, erstreckt sich die Tätigkeit des Hausverwalters auch nur auf das Gemeinschaftseigentum. Das Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer wird von diesen selbst verwaltet.


    Bei der – gesetzlich vorgeschriebenen – Bestellung des Hausverwalters ist zwischen der wohnungseigentumsrechtlichen Bestellung und dem auf dieser Grundlage geschlossenen Verwaltervertrag zu unterscheiden. Mit dem so genannten konstitutiven Akt der Bestellung erwirbt der Hausverwalter die gesetzlichen Befugnisse gemäß § 27 WEG. Im Gegensatz dazu regelt der Verwaltervertrag lediglich das schuldrechtliche (entgeltliche) Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen der Gemeinschaft und dem Hausverwalter.

  • Hallo,
    zum Teil ist es schon richtig, dass ich noch nicht viel Ahnung habe (auch wenn man das ungern so vorn Latz geknallt bekommt), aber ich bin willens es zu durchschauen und ich denke, wenn ich schon alles wüsste, bräuchte ich ja nicht nachzufragen...
    Manchmal glaub ich auch,dass Papier und Taschenrechner einfacher wären :rolleyes: .
    Wegen der rechtlichen Absicherung: Danke, ich achte drauf :thumbup: .
    Auf jeden Fall werde ich die Hilfestellungen abarbeiten, 1000Dank an alle, wenns nicht klappt, melde ich mich wieder ;)
    Tumokatika