Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

  • Hallo zusammen
    Vorab: Es geht um Buchhaltung , da bin ich nicht so gut !
    Vielleicht kennt der eine oder andere das Problem : Kundenzahlung ungewiß !
    Der Jahresabschluß naht und der Kunde ist beim " Inkasso / Anwalt " und der Ausgleich der Forderung ist absolut ungewiß
    Es drohen "Verluste aus schwebenden Geschäften".
    Lt. HGB ist für diesen Fall eine Rückstellung zu bilden.
    Bisher mußte ich nur vorgeschriebene Rückstellungen z.B. für die Gerwebesteuer bilden (7610S an 3030H)-- Verbindlichkeiten meinerseits
    aber hier sind es Forderungen.
    In SKR04 gibt es das Konto 3092 : Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften


    Wie lautet hier nun der Buchungssatz (in Buchungsperiode 13 ? ) - ich bin überfragt !?


    Beispiel : Kunde Mustermann Fibukonto 10000 / Erfolgskonto [4400 : Erlöse 19%] / unstrittige Forderung 1190,00 inkl 19% Mwst.


    a) 3092 (1190,00 S) an 10000 (1190,00H) ?
    b) 3092 (1190,00 S) an 4400 (1190,00H) ?


    Wenn sich im folgenden GJ herausstellt , dass der Kunde zahlungsunfähig ist :
    abschreiben über [6286 : Forderungsverluste 19%] ?


    6286 (1190,00 S) an 3092 (1190,00H)


    Wenn der Ausgleich im folgenden GJ über Bank erfolgt
    Kunden-Zahlung via Bank [1800 : Bank]


    a) 1800 (1190,00 S) an 3092 (1190,00H) ?
    b) 1800 (1190,00 S) an 4400 (1190,00H) ?


    freue mich über jede Hilfe

  • Hallo zusammen


    Die Antwort ist simpel :
    Kein Buchungsansatz stimmt !
    Zumindest was die Steuer-Bilanz [SB]angeht .


    Da gibt es nach §5 ESTG ein Passivierungsverbot.
    §5 ESTG Abs.(4a)
    Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
    dürfen nicht gebildet werden.
    Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz
    1a Satz 2.


    Das bedeutet das genau dieser Fall "säumige Zahler" ausgeschlossen ist. Es ist vielmehr verboten eine,
    solche Buchung vor zu nehmen respektive solche Rückstellung zu bilden.


    Für den Fall von Zahlungsverlusten sind Abschreibungen , Verlustvoträge , usw. vorgesehen.


    In der Handels-Bilanz [HB] sieht es anders aus.
    Da können solche Rückstellungen zur Pflicht werden


    §249 HGB


    (1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für
    drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind
    Rückstellungen zu bilden für

    1.
    im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im
    folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für
    Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,

    2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.


    (2)
    Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen
    Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur
    aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

    Sorry , wenn ich eure Zeit gekostet habe
    weiterhin viel Spaß und neues hier
    Chaosbuchhalter