Vorsteueranspruch Dez09, diese im Jan10 gezahlt; Verschiebung Betriebsausgabe von 09 nach 10 wie buchen?

  • Hallo zusammen,


    im "Dialog" mit meinem Finanzamt (FA) habe ich gelernt, dass eine Betriebsausgabe erst mit deren Zahlung anfällt. In meinem Fall mit der Vorsteuer/Mehrwertsteuer kann mir das nur recht sein, da ich dann die Ausgabe und die Einnahme (Erstattung) im gleichen Steuerjahr habe.


    Aber mal von vorne:
    Ich betreibe eine Photovoltaikanlage als Unternehmen. Diese Anlage wurde im Dez09 fertig gestellt, in Rechnung gestellt und auch in Betrieb genommen.


    Daraufhin habe ich die Vorsteuer im/für Dez09 geltend gemacht und im Jan10 erstattet bekommen.


    Die Zahlung an den Baubetrieb erfolgte Netto im Dez09. Die MWSt. wurde mir bis zur Erstattung durch das FA gestundet und somit dann Mitte Jan10 überwiesen.


    Gebucht habe ich:


    Der Anlagenzugang (Dez09)
    Techn. Anlagen und Maschinen (200): Anlagen-Netto
    Anrech. Vorsteuer 19%: Anlagen-Vorsteuer 19%
    Darlehen (1705): Anlagen-Brutto


    Erstattung Vorsteuer (Jan10)
    USt-Vorauszahlung (1780) - Bank (1200)


    Zahlungen Netto (Dez09) und MWSt (Jan10)
    Darlehen (1705) - Bank (1200)


    Wie kann ich dies nun buchen, damit erst mit der Zahlung (jetzt Kto 1576, Anrechenbare Vorsteuer 19%) und nicht bei der EüR 2009 unter Ausgaben erscheint, bei der Umsatzsteuervoranmeldung Dez09 (per Elster) aber berücksichtigt wird?


    Gruß und Dank


    OXI

  • Seit wann kann ein Unternehmer eine Stundung der Umsatzsteuerzahlung gegenüber seinem Kunden gewähren?
    Auf welcher (Rechts-)Grundlage erfolgt das denn?

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  • Wie kann ich dies nun buchen, damit erst mit der Zahlung (jetzt Kto 1576, Anrechenbare Vorsteuer 19%) und nicht bei der EüR 2009 unter Ausgaben erscheint, bei der Umsatzsteuervoranmeldung Dez09 (per Elster) aber berücksichtigt wird?


    ...auch das ist ungesetzlich. Du musst nach Zahlungsdatum buchen.
    MfG Günter

  • Seit wann kann ein Unternehmer eine Stundung der Umsatzsteuerzahlung gegenüber seinem Kunden gewähren?
    Auf welcher (Rechts-)Grundlage erfolgt das denn?

    Nun, indem er sagt: Überweise mir den Netto-Betrag jetzt und den Steuer-Betrag wenn Du die Erstattung von Finanzamt bekommen hast.
    Gut, das ist natürlich keine Stundung der Umsatzsteuer im eigentlichen Sinn, wohl eher eine Kreditierung eines Teils des Rechnungsbetrages.


    ...auch das ist ungesetzlich. Du musst nach Zahlungsdatum buchen.
    MfG Günter

    Als "Techniker" versuche ich auch die Herausforderung der steuerlichen Buchhaltung mit Logik zu meistern. Nicht immer mit Erfolg ;(


    Deine Aussage ist die eine Sicht der Dinge.


    Die andere ergibt sich aus dem $15 UStG der besagt, dass der Vorsteuerabzug dann möglich ist, wenn der Leistungsempfänger, als in dem Fall ich, vom Leistunsgeber eine ordentliche Rechnung (nach den Vorschriften der §§ 14, 14a UStG) erhalten hat und die berechnete Leistung erbracht wurde.
    Da steht also nix von "und bezahlt hat" drin...
    So der Stand meiner steuerlichen Beratung incl. eigenem Verständnis.


    Dem gegenüber steht wohl - sinngemäß - im $ 11 EStG, dass Ein- und Ausgaben in dem Jahr zu erfassen sind, in dem diese zu- und abgeflossen sind.
    Also das Zahlungsdatum ist dann hier wichtig.


    USt und Einkommensbehandlung sind hier, im Grenzfall der Jahreswende, eine Herausforderung - zumindest für mich - dies in einer Buchhaltung darzustellen.


    Die einzige Lösung dieser Widersprüchlichkeit sehe ich darin, dass wohl $15 UStG den frühesten Zeitpunkt für die Vorsteuererklärung festlegt, aber eine spätere Erklärung nicht ausschließt!?
    Wäre es denkbar und legal, die Vorsteuer für die Dez09-Rechnung erst für Jan10 zu erklären?


    Bleibt die Frage, wie man das in der Buchhaltung darstellen soll...


    Danke und Gruß


    OXI

    • Offizieller Beitrag

    Wäre es denkbar und legal, die Vorsteuer für die Dez09-Rechnung erst für Jan10 zu erklären?

    Ja. Das machen sogar viele Steuerberater, um bei ihren istversteuernden Kunden hohe Vorsteuerüberschüsse zu vermeiden. Wohlwissend, dass das Geld bei Fälligkeit der Zahllast meist schon ausgegeben wäre.

  • Ich möchte das ungelöste Thema noch mal aufgreifen.


    Bei anderen Quellen habe ich erfahren, dass die Buchung der Rechnung, sowie der sich daraus ergebende Vorsteuer in 2009 korrekt sei.


    Es wird empfohlen die Rechnung im Vorjahr "normal" zu buchen, Vorsteuer (19%) auf 1576.
    Zusätzlich eine Buchung einfügen 1576 (Vorsteuer 19%) an 1580 (Gegenkonto Vorsteuer § 4/3 EStG).


    Im Jahr der Zahlung 1581 (Auflösung Vorsteuer aus Vorjahr § 4/3 EStG) an 1200 (Bank).


    Erhoffter Effekt: Die Vorsteuer der Rechnung wird in der Vorsteuermeldung Vorjahr berücksichtigt. Die Ausgabe dafür aber nicht, da ja auch noch nicht abgeflossen.


    Bei der Zahlung im Neujahr wird die Ausgabe berücksichtigt, aber keine Vorsteuer angemeldet.


    Meine Tests mit EuR unter Sparbuch 2010 waren aber nicht erfolgreich.


    Habe ich da etwas nicht verstanden oder kann EuR das nicht wie gedacht?


    Danke und Gruß


    Ralf