Trotz Verpflegungspauschale: Vorsteuer für tatsächliche Verpflegungskosten absetzen

  • Auch wenn man die tatsächlichen Verpflegungskosten nicht absetzen darf, sollte man als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer sämtliche Rechnungen/Quittungen für Speisen und Getränke auf Geschäftsreisen sammeln. Daraus darf man nämlich die Vorsteuer ziehen (BMF-Schreiben, 28.3.2001, Az. IV B 7 – S-7303a – 20/01). Wohlgemerkt: zusätzlich zur Pauschale!


    Die Frage hier ist nur: Wie verbucht man das mit Mein Büro? Hat jemand eine Idee?


    Danke - und viele Grüße,


    vauhaDL

    • Offizieller Beitrag

    Auch wenn man die tatsächlichen Verpflegungskosten nicht absetzen darf, sollte man als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer sämtliche Rechnungen/Quittungen für Speisen und Getränke auf Geschäftsreisen sammeln. Daraus darf man nämlich die Vorsteuer ziehen (BMF-Schreiben, 28.3.2001, Az. IV B 7 – S-7303a – 20/01).

    Kann man solche Urteile nicht verlinken, wenn man schon meint, diese zitieren zu müssen.

    Wohlgemerkt: zusätzlich zur Pauschale!

    Sicher?

  • Yep, das stimmt. Die Vorsteuer aus tatsächlichen Verpflegungsaufwand bei inländischen Geschäftsreisen wird erstattet, auch wenn der tatsächliche Verpflegungsaufwand höher ist als die Pauschalen.
    Siehe hierzu auch den Praxistipp im Kapitel Reisekosten der MB2010-Hilfe ErsteHilfe Steuern/Buchhaltung.


    Man könnte hierzu das Konto 4674 Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand nebst dem entsprechenden Steuerschlüssel verwenden. Im MB-Kontenplan ist dieses Konto allerdings mit dem amtlichen EÜR-Formular verknüpft. Ich würde daher dieses Konto zunächst mit F7 kopieren und anschließend mit F10 bearbeiten.

    • Steuerschlüssel = Vorsteuer 19% (Steuerschlüssel 7, Steuerkonto 1576)
      Alternativ "Variabel", um auch für 7% VSt gerüstet zu sein.
    • Position Einnahme-Überschuss-Rechnung (gesamt) = 0
    • Sachgebiet Einnahme-Überschussrechnung = 0

    Nunmehr können die Ausgaben wie gewohnt aufgezeichnet werden. Das sollte dann alles korrekt aufgezeichnet werden. Bitte zunächst in der DEMO-Firma nachstellen und verifizieren.

    2 Mal editiert, zuletzt von khmcologne ()

  • Wohlgemerkt: zusätzlich zur Pauschale!


    Nur mal so zur Info, zur Verdeutlichung zwischen Wirklichkeit und was manche Leute daraus machen.......


    Vorsteuerabzug bei Reisekosten
    BMF-Schreiben vom 28.3.2001, IV B 7 – S 7303 a – 20/01
    Der BFH hat durch Urteil vom 23.11.2000, V R 49/00 (BC 2/2001, S. XII) entschieden, dass der Unternehmer sich für den Vorsteuerabzug aus Kosten für Reisen seines Personals, soweit es sich um Übernachtungskosten handelt, unmittelbar auf Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) berufen kann. Der Ausschluss dieser Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG sei insoweit unanwendbar. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes:


    Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten


    Der Unternehmer kann aus Rechnungen für Übernachtungen anlässlich einer Geschäftsreise des Unternehmers oder einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit, doppelte Haushaltsführung) unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer als Empfänger der Übernachtungsleistungen anzusehen ist (vgl. Abschn. 192 Abs. 13 UStR) und die Rechnung mit dem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer dementsprechend auf den Namen des Unternehmers – nicht jedoch auf den Namen des Arbeitnehmers – ausgestellt ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 200 DM. Aus Kleinbetragsrechnungen i. S. des § 33 UStDV kann jedoch der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden, wenn darin der Unternehmer nicht bezeichnet ist.


    Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten


    Verpflegungskosten des Unternehmers


    Der Unternehmer kann aus Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise den Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG in Anspruch nehmen, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers bzw. durch Kleinbetragsrechnungen i. S. des § 33 UStDV belegt sind. § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ist zu beachten.


    Verpflegungskosten des Arbeitnehmers


    Erstattet der Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers diesem entstandene Verpflegungsaufwendungen ganz oder teilweise, kann hieraus – weil keine Umsätze für das Unternehmen vorliegen – ein Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden, auch wenn die entstandenen Verpflegungsaufwendungen durch Rechnungen belegt sind. Lediglich in Fällen, in denen die Verpflegungsleistungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber empfangen (vgl. Abschn. 192 Abs. 13 UStR) und in voller Höhe getragen werden, kann der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug hieraus in Anspruch nehmen, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers oder durch Kleinbetragsrechnungen i. S. des § 33 UStDV belegt sind.


    Ausschluss des Vorsteuerabzugs in sonstigen Fällen


    Das BFH-Urteil vom 23.11.2000, V R 49/00 (siehe oben) hat keine Bedeutung für die übrigen in § 15 Abs. 1 a UStG aufgeführten Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzug. Deshalb sind insbesondere Vorsteuerbeträge weiterhin nicht abziehbar, die auf Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals (arbeitnehmereigene Fahrzeuge) und auf Umzugskosten für einen Wohnungswechsel entfallen, auch wenn hierüber auf den Namen des Unternehmers ausgestellte Rechnungen vorliegen.


    Ein Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschbeträgen (sog. Tage-, Übernachtungs-, Kilometergelder) ist – auf Grund des Wegfalls der §§ 36 bis 38 UStDV ab 1.4.1999 – ebenfalls weiterhin nicht zulässig.


    Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 6.11.2000 (BStBl. I, 1505, vgl. BC 12/2000, S. XIII f.) und ist in allen nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

  • @ghorn:
    Das alles hier einzustellen verwirrt doch nur.


    vauhaDL hat es doch vom Grundsatz her korrekt wiedergegeben. VauhaDL will ja keine Vorsteuer aus den Pauschalbeträgen geltend machen, sondern die Vorsteuer aus

    Zitat

    ... Speisen und Getränke auf Geschäftsreisen ...

    und damit liegt er richtig.

    • Offizieller Beitrag

    VauhaDL will ja keine Vorsteuer aus den Pauschalbeträgen geltend machen, sondern die Vorsteuer aus


    Zitat ... Speisen und Getränke auf Geschäftsreisen ...
    und damit liegt er richtig.

    Ja, aber doch "Wohlgemerkt: zusätzlich zur Pauschale!". Den Sachverhalt hätte ich doch gerne einmal erläutert, wie er das gemeint hat. Ich denke, dass er da irgendetwas falsch verstanden hat und im Begriff ist, einen Fehler zu machen.

  • @ghorn:
    Das alles hier einzustellen verwirrt doch nur.


    ...für Leute die lesen können eben nicht.


    miwe4 hat es verstanden...
    Ja, aber doch "Wohlgemerkt: zusätzlich zur Pauschale!". Den Sachverhalt hätte ich doch gerne einmal erläutert, wie er das gemeint hat. Ich denke, dass er da irgendetwas falsch verstanden hat und im Begriff ist, einen Fehler zu machen.

  • Sorry, aber in einem Beitrag lediglich Gesetztexte und Verwaltungsanordnungen hineinzukopieren ist wenig hilfreich. Selbst für jemanden der lesen kann. Das ermüdet nur.


    Wenn man der Meinung ist, dass jemand etwas falsch verstanden hat, dann gibt man eine Hilfestellung wie es richtig geht bzw. erklärt die richtige Vorgehensweise, aber nicht durch das Wiedergeben seitenlanger Gesetzestexte. Alles andere bringt nix und sind nur Beiträge um Beiträge zu produzieren. Sie machen einen Thread nur unübersichtlich.


    Ein Beispiel zum Thread:
    Ein Unternehmer aus Köln ist in München bei einem Kunden. Nach getaner Arbeit geht er vor dem Rückweg ins Hotel noch zu Abend essen. Dabei enstehen Kosten von 50 EUR zzgl. 9,50 MwSt.
    Die tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen von 50 EUR dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Vorsteuer von 9,50 EUR darf aber geltend gemacht werden.


    Einen Vorschlag wie man das in MB aufzeichnen kann, habe ich ja bereits germacht.

    Einmal editiert, zuletzt von khmcologne ()

  • Ein Unternehmer aus Köln ist in München bei einem Kunden. Nach getaner Arbeit geht er vor dem Rückweg ins Hotel noch zu Abend essen. Dabei enstehen Kosten von 50 EUR zzgl. 9,50 MwSt.
    Die tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen von 50 EUR dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Vorsteuer von 9,50 EUR darf aber geltend gemacht werden.


    Na und, das war doch immer so, also nichts neues.


    Es geht doch nur um die Behauptung ***Wohlgemerkt: zusätzlich zur Pauschale!***
    Was hat das mit dem oben aufgeführten zu tun.
    MfG Günter

  • g.horn, dann erkläre es und kopiere keine Gesetzestexte


    -> Pauschale ohne Vorsteuer
    -> von den tatsächliche Verpflegungsaufwendungen nur die Vorsteuer
    = zusätzlich zur Pauschale.

  • -> Pauschale ohne Vorsteuer
    -> von den tatsächliche Verpflegungsaufwendungen nur die Vorsteuer
    = zusätzlich zur Pauschale.


    ...wenn man es so sieht, hast du Recht.


    Ich sehe das als Buchhalter, der eine Spesenabrechnung vorgelegt bekommt, und dann wie folgt bucht....
    Voller Vorsteuerabzug (das war immer so)
    und die Nettokosten auf die Konten aufgeteilt....
    4660 Reisekosten Arbeitnehmer
    4662 Reisekosten Arbeitnehmer (nicht abziehbarer Anteil)
    4663 Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten
    4664 Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand
    4666 Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand
    4668 Kilometergelderstattung Arbeitnehmer
    4670 Reisekosten Unternehmer
    4672 Reisekosten Unternehmer (nicht abziehbarer Anteil)
    4673 Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten
    4674 Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand
    4676 Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand
    (das war aber auch immer so).....also nichts Neues, und buchen kannst du das in jeder Buchhaltung, deshalb gibt es die Konten doch.


    MfG Günter

  • ...wenn man es so sieht, hast du Recht.


    ...wie soll man es sonst bei Benutzung des Programms WISO Mein Büro sehen?


    Das Programm dient zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben für die EÜR.
    Warum also etwas aufzeichnen, was vom Grundsatz her keine Betriebs-Ausgabe ist?
    vauhaDL hat richtigerweise erkannt, dass die Vorsteuerbeträge aus diesen Geschäftsvorfällen, neben der Verpflegungspauschale, geltend gemacht werden können und wollte einen Vorschlag für die Aufzeichnung der Vorsteuerbeträge für diese speziellen Geschäftsvorfälle mit MB.


    Im Übrigen sind die von Dir erwähnten Konten im MB-Kontenplan allesamt mit dem EÜR-Formular verbunden und teilweise auf "unsichtbar" gestellt. Unsichtbar deswegen, weil sie für die EÜR grundsätzlich nicht benötigt werden.


    Deine vom Programm losgelöste Antwort kann also unter Umständen und insbesondere in diesem speziellen Fall zu einer fehlerhaften Aufzeichnung führen, wenn der MB-Benutzer sie übernimmt, da die Beträge für die tatsächlichen Verpflegungskosten dann vollumfänglich als Betriebsausgabe in die EÜR miteinfließen.

    Man stößt beim sturen festhalten an den Grundsätzen der doppelten Buchführung manchmal an die Grenzen des Programmes, weil es dafür schlicht und ergreifend nicht geschaffen wurde. Trotzdem kann man mit MB eine in allen steuer- und rechtlichen Belangen entsprechende EÜR und Umsatzsteuererklärung erstellen.

    4 Mal editiert, zuletzt von khmcologne ()

  • Das Programm dient zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben für die EÜR.
    Warum also etwas aufzeichnen, was vom Grundsatz her keine Betriebs-Ausgabe ist?


    ...weil in der amtlichen EÜR auch Privatentnahmen und -einlagen aufgezeichnet werden müssen.

    Im Übrigen sind die von Dir erwähnten Konten im MB-Kontenplan allesamt mit dem EÜR-Formular verbunden und teilweise auf "unsichtbar" gestellt. Unsichtbar deswegen, weil sie für die EÜR grundsätzlich nicht benötigt werden.

    ...doch, wenn du es richtig machen willst, wie in diesem Fall, benötigst du sie eben.



    Man stößt beim sturen festhalten an den Grundsätzen der doppelten Buchführung manchmal an die Grenzen des Programmes, weil es dafür schlicht und ergreifend nicht geschaffen wurde. Trotzdem kann man mit MB eine in allen steuer- und rechtlichen Belangen entsprechende EÜR und Umsatzsteuererklärung erstellen.


    Na ja, Fachleute sind sich einig, dass das gesamte amtliche EÜR-Verfahren und die Programme drumherum, mittlerweile so kompliziert geworden sind, dass gerade der Anfänger, für den das Ganze sein sollte, nicht mehr durchblickt.
    Du bemühst dich redlich, deinen Fragestellern die richtige Antwort und Lösungen für MB zu liefern, und machst das auch prima. Aber du kannst das doch nur, weil du auch das nötige Hintergrundwissen über die richtige Buchhaltung hast.
    Du musst immer nur Fragen beantworten, wie man eine ganz normale Buchung, eben auch in MB machen kann.
    MfG Günter

  • Zitat von g.horn

    Du bemühst dich redlich,...

    = Schulnote sechs. Danke :thumbsup: :vain:


    Dann bitte ich jetzt um Deinen Lösungsvorschlag für die Aufzeichnung des folgenden Geschäftsvorfalls:
    Ich gehe auf Geschäftsreise und diese dauert länger als 14 Stunden (= Verpflegungspauschbetrag: 12,00 EUR). Meine Verpflegungskosten, die ich zunächst aus eigener Tasche vorstrecke, setzen sich wie folgt zusammen:

    • Mittagessen 41,65 EUR
    • Abendessen 23,80 EUR
    • Getränke im Laufe des Tages 5,95 EUR
    • Verpflegungskosten insgesamt 71,40 EUR
    • Darin enthaltene Umsatzsteuer (71,40 EUR : 1,19 × 19) 11,40 EUR


    Als Hilfestellung noch ein Zitat aus der MB-Hilfe Erste Hilfe Steuern/Buchhaltung:
    "Falls kein Geld fließt (wie das zum Beispiel beim "Verpflegungsmehraufwand" der Fall ist) oder wenn Sie auf eine Bargeld-Kasse verzichten und Ihre zunächst privat verauslagten Reisekosten nachträglich mit Ihrem Unternehmen abrechnen wollen, nutzen Sie das "Verrechnungskonto": Mit dessen Hilfe buchen Sie sämtliche Vorgänge, bei denen kein Geld über betriebliche Finanzkonten fließt."

  • Gerne, aber nicht für MB, da würd ich mir die Finger abbrechen.


    4674 Soll 12,00 €
    4672 Soll 48,00 €
    1576 Ssll 11,40 €


    1000 Haben 71,40 €


    ...anschließend Spesenabrechnung abheften, das war's.


    MfG Günter


    NB
    = Schulnote sechs. Danke
    ...so war das aber nicht gemeint, eher Tendenz zur eins.
    Nur manchmal gibts nichts zu erklären, weil es nicht geht. :)

  • Auweia, da habe ich ja hier 'was losgetreten. Mir ging es eigentlich nur um folgendes:


    Ich wusste vorher nicht, dass ich nicht nur die Verpflegungspauschale (natürlich ohne Vorsteuer), sondern auch die Vorsteuer der tatsächlichen (und nachgewiesenen) Verpflegungskosten als Betriebsausgaben geltend machen kann. Und ich hatte mich umgehört: auch viele andere Selbständige wissen das nicht - obwohl sie sogar von Steuerberatern unterstützt werden. Daher hier mein Beitrag.


    Dass g.horn das natürlich alles längst bekannt war, war klar, für ihn habe ich den Beitrag ja auch nicht geschrieben ;)
    Ich bin immerhin froh, dass ich die Sache offenbar richtig dargestellt habe. Einen Link konnte ich leider nicht geben, da ich die Sache aus einem Buch habe: Handbuch für Selbständige und Unternehmer.


    In dem obigen Beispiel von khmcologne käme demnach ein Gesamtbetrag von 12,- € + 11,40 € = 23,40 €, die als Betriebsausgaben anzurechnen wären. Diesen Betrag würde ich gern auf die richtigen Konten verteilen.


    Die Pauschale habe ich bisher immer unter "4670 Reisekosten Unternehmer" verbucht, ohne Vorsteuer, ich könnte natürlich auch "4674 Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand" nehmen. Wenn ich den Rest der tatsächlichen Kosten auf "4672 Reisekosten Unternehmer (nicht abziehbarer Anteil)" buche, wird aber nicht die komplette angefallene Vorsteuer gebucht. Ich muss also die fehlende Vorsteuer extra verbuchen. Und da bietet Mein Büro offenbar keine Standardlösung. Zudem gibt es das Konto 4672 nicht in MB. Daher hier meine Frage...


    Der Vorschlag von khmcologne könnte funktionieren (danke!), ich habe da aber trotzdem ein wenig Bauchschmerzen, hier einfach ein neues Konto zu erfinden. Insgesamt müsste ich ja zwei neue Konten anlegen, die es so nicht in MB gibt. Und das für einen Geschäftsvorfall, den ja doch wohl jeder Selbständige und Unternehmer kennt. Finde ich merkwürdig...


    Grüße,


    vauhaDL



    PS: Die fehlende Vorsteuer ließe sich verbuchen, wenn die Pauschale auch mit Vorsteuer gebucht wird. Das ist natürlich eigentlich falsch...

  • Bauchschmerzen, hier einfach ein neues Konto zu erfinden


    ...diese sind völlig unbegründet.
    Du kannst theoretisch Deinen völlig eigenen Kontenrahmen erfinden und verwenden. MB baut auf dem DATEV-SKR03 auf, weil dieser allgemein anerkannt ist und es gegenüber Dritten keiner Erklärung mehr bedarf. Hätte MB seinen ureigenen Kontenrahmen, könnten die g.horns dieser Welt hier nicht mitreden. :censored: :phat:


    Mit MB kannst Du weiterhin die Pauschale von 12,00 EUR ohne Vorsteuer auf "4670 Reisekosten Unternehmer" und die Vorsteuer aus dem tatsächlichen Verpflegungsaufwand von 11,40 EUR sogar direkt auf 1576 aufzeichnen. Den Rest kannst Du sogar vernachlässigen. Die mit MB erstellte EÜR ist dann immer noch korrekt und auch die mit MB erstellten Auswertungen und Aufzeichnungen sind korrekt. Du hast dann halt "nur" die Sammlung der Belege aus denen sich der Vorsteuerbetrag ergibt. Das reicht vom Grundsatz her aber vollkommen aus.


    Die MB-Hilfe Erste/Hilfe Steuern und Buchhaltung geht im Übrigen genau in diese Richtung.
    Mit MB wird keine doppelte Buchführung erstellt, sondern "nur" die Einnahmen und Ausgaben für die EÜR aufgezeichnet.

  • Hätte MB seinen ureigenen Kontenrahmen, könnten die g.horns dieser Welt hier nicht mitreden.


    Merkst du was :) ...ich mach 4 Buchungen und die Sache ist in fünf Minuten vom Tisch. :!:


    In MB musst du erst einen ellenlangen Thread aufmachen und alle wissen immer noch nicht, wie es gebucht wird.
    MfG Günter


    EoD...sonst werden wir abgemahnt. :)

  • In MB gehts noch schneller...


    ...und nach dem dritten Beitrag hätte der Thread geschlossen werden können...


    Aber dann musste man ja unbedingt Gesetzestexte kopieren und eine eindeutige Sachverhaltsschilderung in Frage stellen...


    Im Übrigen, wenn ich Deine Buchungssätze in MB anwende habe ich eine falsche EÜR....
    das habe ich zwar schon mehrfach erwähnt, wird von Dir aber tapfer ignoriert.

    • Offizieller Beitrag

    ... könntet Ihr die Detaildiskussionen, die letztendlich erst mal niemanden eine Hilfestellung geben vielleicht auf die interne Ebene (E-Mail oder PN) verlegen und das hoffentlich demokratisch errungene Ergebnis posten? Irgendwie erscheinen mir die Befindlichkeiten hier mittlerweile recht persönlicher Art.

    Zitat

    EoD...sonst werden wir abgemahnt.

    Deswegen sicher nicht, aber erkannt hast Du schon, dass dieses Streitgespräch keine Hilfestellung für den normalen Anwender ist, der eine Lösung seines Problems sucht.
    Ich danke Euch.