Entnahmewert Betriebs Pkw !?

  • Hallo,
    ich habe am 31.10.2009 meine gewerbl. Tätigkeit beendet und eine nichtselbständige Tätigkeit begonnen. Somit den im BV befindlichen Pkw für den ich die 1% Regelung angewendet hatte, zeitanteilig abgeschrieben und zum Händlereinkaufspreis incl. Ust entnommen. Verbuchung und Gewinnauswirkung soweit klar.Das Finanzamt ist nun der Meinung von den erklärten Besteuerungsgrundlagen abweichen zu müssen und den Händlerverkaufspreis der um 3.800,- EUR höher liegt ansetzen. Ich bekam die Möglichkeit einer Anhörung nach §91 AO.
    Mir fehlen die Argumente. Aber es kann doch nicht sein, dass ich die Gewinnmarge des Händlers mit berücksichtigen muss.
    Kann mir jemand weiter helfen??
    Es wäre sehr nett wenn es ähnliche Erfahrungen gibt.
    Ich bedanke mich im Voraus.
    S.

    • Offizieller Beitrag

    zum Händlereinkaufspreis incl. Ust

    Und wie hast Du den ermittelt?


    Maßgeblich ist der Teilwert bzw. Verkehrswert (Umsatzsteuer). Zu welchem Preis hättest Du denn an einen fremden Dritten veräußert? Zum Händlereinkaufspreis oder zum Händlerverkaufspreis? Wohl eher einen Preis nahe letzterem.


    Vielleicht hilft Dir ja der neutrale Artikel eines Steuerberaters weiter: Dauerthema Auto . Und da insbesondere der letzte Bereich "Veräußerung und Entnahmen von Fahrzeugen des Betriebsvermögens" bzw. dort der Unterbereich "Entnahme des Fahrzeugs in das Privatvermögen".

  • Hallo miwe4,
    Erst einmal dankeschön für die schnelle Reaktion.
    Ermittelt habe ich den Wert über eine Internetseite für Kfz Bewertungen " autobudget.de" anhand der techn. Merkmale , km Stand, Baujahr usw.
    Sicherlich hätte man bei einem Verkauf versucht den höchsten Erlös zu erziehlen. Aber Händlereinkaufspreis ist doch nun mal der Wert den mir ein Händler durchschnittlich gezahlt hätte. Selbst mit einem Mittel zwischen Hädler einkaufs und -verkaufspreis könnte ich mich noch abfinden.
    Aber Händlerverkaufspreis verstehe ich garnicht.
    S.

    • Offizieller Beitrag

    Ermittelt habe ich den Wert über eine Internetseite für Kfz Bewertungen " autobudget.de" anhand der techn. Merkmale , km Stand, Baujahr usw.

    Das war dann ein Fehler. Üblicher Weise sollte man sich ein Gutachten einholen. Spart man sich das Geld und geht nach Onlinelisten sollte es schon DAT und Schwacke sein. Aber da steht ja nun noch das Problem der richtigen Eingabe vor einem, um auch zu einer zutreffenden Bewertung zu kommen. Deshalb ist eigentlich immer ein Gutachten ratsam. Ansonsten steht man (fast) immer vor Deinem Problem.

    Sicherlich hätte man bei einem Verkauf versucht den höchsten Erlös zu erziehlen.

    Eben. Und das ist der Marktwert.

    Aber Händlereinkaufspreis ist doch nun mal der Wert den mir ein Händler durchschnittlich gezahlt hätte.

    Nein. Der Händler zahlt Dir nie den Marktwert. Der zahlt immer unter Marktwert, weil er dann ja zum Marktwert wieder veräußern möchte. Deswegen laufen die Verkäufe von privat an privat ja auch so gut.


    Den von mir verlinkten Artikel hast Du gelesen? Dort heisst es so schön "Auch für die Umsatzsteuer ist im zweiten Schritt zu klären, mit welchem Wert die Entnahme erfolgen muss. Hier sind "die aktuellen Wiederbeschaffungskosten" für das Gebrauchtfahrzeug relevant." Und die aktuellen Wiederbeschaffungskosten bedeuten nichts anderes als den Preis, den Du für den "Erwerb" Deines Fahrzeugs zahlen müsstest. Also Händlerverkaufspreis.


    Ist halt wieder mal so ein Fall, wo ein Steuerberater billiger geworden wäre als keinen Steuerberater zu haben.