'Soll die Mahnstufe der Rechnung erhöht werden?' Nach der 3. Stufe verschwindet die Mahnung.

    • Offizieller Beitrag

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    Nach der 3. Mahnung gibt es keine Erhöhung der Mahnstufe mehr. Eine Erhöhun wird nach Klick auf Seitenansicht Schliessen dennoch angeboten: Soll die Mahnstufe der Rechnung erhöht werden?
    Verwirrend und eher verführerisch ist: klickt man JA an - warum nicht doch noch höher anmahnen? -, verschwindet die Mahnung aus der Liste.

    • Verbesserungsvorschlag 1:
      Auf der letzten Warnung sollte ein Hinweis stehen, dass die Mahnung hiermit aus der Liste fällt, und die Rechnung mit dem Zahlungsstatus in Prüfung versehen wurde. Dort in der Rechnungsliste kann dann über das weitere Vorgehen entscheiden werden.
      Zudem sollte hier darauf hingewiesen werden, wie die Rechnung dennoch wieder in den Zyklus der Mahnungen aufgenommen werden kann:> Rechnungsliste >Mahnstatus > Mahnung löschen UND Zahlungsstatus wieder auf offen setzen.
    • Verbesserungsvorschlag 2:
      Dieses Vorgehen funktioniert gar nicht bei Rechnungen mit Zahlungsstatus teilweise bezahlt ! Für diese gibt es keine Lösung!


    Problembezug hier

  • Automatisierte (Warn-)Hinweise im Programm sollten auf das absolute Minimum beschränkt werden. Sonst sind sie auf Dauer lästig und werden nicht mehr beachtet (Windows VISTA-Effekt). Dann lieber eine eigene ausführliche Dokumentation zum Thema Mahnung in der ->ErsteHilfe Steuern/Buchhaltung des Programmes.


    Zur Mahnung selbst:
    Zunächst einmal hat es nie und gibt es keinerlei Verpflichtung zum geduldigen Verschicken mehrerer Mahnungen. Bis zur Schuldrechtmodernisierung hat es aber das Problem gegeben den Geldschuldner nachweislich "in Verzug" zu setzen. Sofern ein genau festgelegter Fälligkeitstermin nicht bereits im Vertrag festgelegt war, hatte die Mahnung daher früher die Funktion, nachträglich einen verbindlichen Zahlungs-Zeitpunkt festzusetzen. Erst wenn dieser Termin verstrichen war, befand sich der Schuldner im "Zahlungsverzug". Und erst dann konnten der "Verzugsschaden" in Form von Zinsen auf die ausstehende Forderung geltend gemacht und die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens auf den Schuldner abgewälzt werden.
    Heute gilt gem. § 286 Abs. 3, BGB: "Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist."
    Da meine Kunden überwiegend Verbraucher sind, habe ich daher auf allen meinen Rechnungen stehen: „Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein (§ 286 BGB).“ Nach 35 Tagen folgt eine kundenorientierte und freundliche goodwill Zahlungserinnerung und dann der Gerichtsvollzieher. Fertig.


    • Wer aber keine dreißig Tage warten möchte und in den Verträgen mit seinen Kunden aber auch keine fixen Zahlungstermine (Datum) vereinbaren möchte oder kann,
    • Wer den Verbraucher auf den automatischen Zahlungsverzug vergessen hat hinzuweisen

    und daher das Verfahren der (vorgerichtlichen) Mahnungen in Gang setzt, muss sich über die Bedeutung der einzelnen MB-Mahnstufen (1. Mahnstufe (Zahlungserinnerung), 2. Mahnstufe (1. Mahnung), 3. Mahnstufe (2. Mahnung), 4. Mahnstufe (letzte Mahung)) Gedanken machen. Welche Bedeutung haben in diesen Fällen die einzelnen Mahnstufen?

    • Die 1. Mahnstufe ist dann grundsätzlich die wichtigste aller Mahnstufen.
      Sie setzt den Rechnungsempfänger nämlich erst in Verzug und schafft somit die Möglichkeit den Verzugsschaden überhaupt erst beim Kunden geltend machen zu können.
    • Alle folgenden Mahnungen sind schmückendes Beiwerk bzw. goodwill.

    Nur irgendwann muss der goodwill auch ein Ende haben und hier haben die Entwickler von MB meiner Meinung nach eine gute Lösung gefunden:
    Wer meint nach der ->Mahnungen ->Mahnstufe "letzte Mahnung" immer noch nicht genug gemahnt zu haben, wird gezwungen aus dem Automatismus des Programms auszusteigen und manuell einzugreifen.
    Die offene Rechnung verschwindet nach Ablauf dieser Mahnstufe und der Erhöhung der Mahnstufe (=In Prüfung) aus der Mahnliste, sie bleibt aber in der Offenen Posten Liste. Der Benutzer hat die Möglichkeit, wenn auch etwas umständlich, dies wieder rückgängig zu machen.


    Der Benutzer wird aber in jedem Fall gezwungen, sich vom Automatismus des Programms zu lösen und das ist gut so :thumbup:

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