Kann ich als Zeitsoldat Sachschadensmeldungen mit Selbsthaftung absetzen?

  • Es sind aber keine Aufwendungen, die ausschließlich dem dienstlichen Zweck dienen. Es ist Schadensersatz, welcher im Rahmen einer Pflichtverletzung entstanden ist.


    Überspitzt formuliert:
    Da kann man als Soldat also seine gesamte gestellte Ausrüstung, samt Waffe, als verloren melden. Erstattet seinem Dienstherrn den entstandenen Schaden und macht diesen Schadensersatz dann als Werbungsausgabe geltend, weil es Aufwendungen sind, die ausschließlich dem dienstlichen Zweck dienen?


    Tut mir leid, das Verstehe ich nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Da kann man als Soldat also seine gesamte gestellte Ausrüstung, samt Waffe, als verloren melden. Erstattet seinem Dienstherrn den entstandenen Schaden und macht diesen Schadensersatz dann als Werbungsausgabe geltend, weil es Aufwendungen sind, die ausschließlich dem dienstlichen Zweck dienen?

    Ja. Solange ich die nicht nachweislich mit besoffenem Kopf in den Rhein geschmissen habe, selbstverständlich.


    Schadenersatz ist es übrigens auch, wenn der Monteur die Schraubenschlüssel ersetzen muss oder der Handwerker die Bohrmaschine. Und da hat doch niemand Zweifel am möglichen Werbungskostenabzug. Nur, weil der Bund jeden ..... in einer Dienstanweisung oder einem Befehl niederlegt, führt das doch zu keiner anderen Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der nichtselbständigen Tätigkeit.

  • Zitat von miwe4

    Ja. Solange ich die nicht nachweislich mit besoffenem Kopf in den Rhein geschmissen habe, selbstverständlich.


    ...und wie wird dieser Sachverhalt festgestellt:


    Durch eine Feststellung des Disziplinarvorgesetzten, dass eine Pflichtverletzung nach § 24 Soldatengesetz vorliegt und somit Schadensersatz zu leisten ist.


    ...und damit schließt sich der Kreis zum Ausgangsthema des Thread:
    Denn nichts anderes haben wir beim Ausgangsthread auch vorliegen. Die Feststellung des Disziplinarvorgesetzten, dass eine PflichtverIetzung nach § 24 Soldatengesetz, die den Soldaten nach dem Gesetz zu Schadensersatz verpflichtet, vorliegt.


    Würde nämlich keine Pflichtverletzung nach § 24 Soldatengesetz vorliegen, müßte der Soldat auch keinen Schadensersatz für die verloren gegangenen Ausrüstungsgegenstände leisten.


    Und darum verstehe ich nicht, warum Ihr und das zuständige FA zu dem Ergebnis kommt, diese Kosten können als Werbungskosten abgesetzt werden.


    Zitat von miwe4

    Schadenersatz ist es übrigens auch, wenn der Monteur die Schraubenschlüssel ersetzen muss oder der Handwerker die Bohrmaschine. Und da hat doch niemand Zweifel am möglichen Werbungskostenabzug.

    ...nur mit dem Unterschied, dass der Monteur oder der Handwerker keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nach einem Gesetz begangen hat.


    Sondern der Arbeitgeber sagt ihm, das hast Du kaputt gemacht, dass ersetzt Du mir. Weigert sich der Monteur und er wird von einem Gericht zum Schadensersatz verurteilt, kann er diesen Schadensersatz auch nicht mehr als Werbungskosten geltend machen, weil eine Verurteilung nur bei grober Fahrlässigkeit erfolgen wird.

    Einmal editiert, zuletzt von khmcologne ()

    • Offizieller Beitrag

    ...nur mit dem Unterschied, dass der Monteur oder der Handwerker keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nach einem Gesetz begangen hat.

    Woher willst Du das ggf. wissen?


    Nach googeln mal ein Urteil zu grober Fahrlässigkeit, die einen Werbungskostenabzug ausschließt Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen aus einem Auffahrunfall auf einer Dienstreise infolge Hantierens mit dem Radio


    Es ist immer der Einzelfall zu beurteilen. Fakt ist bei dem hier fraglichen Ersatz von Arbeitsmitteln, dass es sich nach dem Gesetz um Werbungskosten handelt und diesen Werbungskostenabzug wird kein Veranlagungsbearbeiter des FA in Frage stellen. Sicherlich wird der Steuerbürger eine kurze Begründung zur Geltendmachung der Aufwendungen machen müssen. Aber bei mehrjähriger Tätigkeit Ausrüstungsgegenstände nicht mehr auffinden zu können, ist nachvollziehbar und glaubhaft. Der Bund ließ sich schon vor 20 Jahren aus eben diesem Grund schon bei Wehrpflichtigen, die nicht alle Ausrüstungsgegenstände mehr auffinden konnten, diese fiktiven Kosten ersetzen. Nur so als Beispiel. Da scheitert ein Werbungskostenabzug natürlich an dem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen. Ist aber ein Beispiel für diese obstruse Dienstvorschrift und dieses ja wirklich unglaubliche Dienstvergehen diverser Soldaten.

  • Woher willst Du das ggf wissen?


    ...mit Gesetz, meinte ich das Soldatengesetz.


    Fazit:
    Da nach Deiner Aussage die Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 24 Soldatengesetz keine Rolle spielt, darf ein Soldat auch die Teile seiner Ausrüstung als Werbungskosten absetzen, die er im besoffenen Kopf in den Rhein wirft, da dies vom FA nicht zu prüfen ist.

    • Offizieller Beitrag

    Fazit:
    Da nach Deiner Aussage die Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 24 Soldatengesetz keine Rolle spielt, darf ein Soldat auch die Teile seiner Ausrüstung als Werbungskosten absetzen, die er im besoffenen Kopf in den Rhein wirft, da dies vom FA nicht zu prüfen ist.

    Eben nicht, habe ich doch #22 ausgeführt. Aber Fakt ist eben, dass das FA über den Werbungskostenabzug anhand des Sachvortrags und ggf. vorliegender Nachweise entscheidet. Und dabei ist es vollkommen unbeachtlich, aus welchen Gründen der AG meint, den AN zu einer Kostenbeteiligung heranziehen zu müssen. Und was das Soldatengesetz dann als Pflichtverletzung ansieht, das muss nach dem Steuergesetz noch längst nicht den Werbungskostenabzug ausschließen. Und ist es im Steuerrecht nicht immer so, dass das FA nur die objektiv nachprüfbaren Angaben zur Verfügung hat und mit diesen Leben muss? Jeder unterschreibt bei seiner Steuerklärung, dass er wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Und dieser Beteuerung ist zu folgen, solange sich nicht tatsächliche Gründe für eine andere Beurteilung ergeben.


    Wenn Du Deine strikte Linie durchhalten wolltest, dann dürftest Du in der Praxis mindestens 95% der geltend gemachten Unfallkosten auf beruflich veranlassten Fahrten nicht zum Werbungskostenabzug zulassen.

  • Also ich für meinen Teil habe beschlossen, dass ich keinen Platz für irgendwelche "Gewissensbisse" sehe, wenn ich Beträge von der Steuer absetzen will...


    Bei der Steuererklärung ist sich ohnehin jeder selbst der Nächste. Entsprechend versucht jeder, dass beste/das meiste für sich selbst bei der Erstattung herauszuholen...


    Ich denke, dieses Thread ist damit beantwortet und kann geschlossen werden...

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Bei der Steuererklärung ist sich ohnehin jeder selbst der Nächste. Entsprechend versucht jeder, dass beste/das meiste für sich selbst bei der Erstattung herauszuholen...

    Ja, Moment! Die StVO ist doch auch keine Art von Empfehlung!!!
    Das Steuerrecht gilt für alle gleich!

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Also ich für meinen Teil habe beschlossen, dass ich keinen Platz für irgendwelche "Gewissensbisse" sehe, wenn ich Beträge von der Steuer absetzen will...
    Bei der Steuererklärung ist sich ohnehin jeder selbst der Nächste. Entsprechend versucht jeder, dass beste/das meiste für sich selbst bei der Erstattung herauszuholen...

    Na das wäre aber auch nicht die passende Begründung für eine steuerliche Anerkennung. Vor allem der letzte Zusatz bringt dann Deinen Berufsstand wieder in das verrufene Bild. Hättest Du Dir sparen können.

    Das Steuerrecht gilt für alle gleich!

    Eben. Deshalb ist ja für die Beurteilung des Werbungskostenabzugs auch nicht irgendein Dienstrecht maßgeblich, sondern die steuerliche Vorschrift und der vorliegende Sachverhalt. Und dies hat das FA im Einzelfall zu beurteilen.