Kann ich als Zeitsoldat Sachschadensmeldungen mit Selbsthaftung absetzen?

  • Hallo zusammen,


    auf dem Gebiet der Steuererklärung bin ich neu und bin noch einigermaßen unsicher...


    Bei der Sichtung meiner Belege sind mir insbesondere zwei Belege ins Auge gefallen, bei denen ich unsicher bin, ob die Abzugsfähig sind:


    Beide stammen aus dem aktuellen Steuerjahr. Es handelt sich um Anerkenntniserklärungen zu Sachschadensmeldungen, wie man sie eben ausfüllen muss, wenn man als Zeitsoldat bei der Bundeswehr Teile der persönlichen Ausrüstung verliert.


    Es handelt sich um einen Beleg aus dem Frühjahr, Wert: 84,84 € und einen aus dem November, Wert: 44,22 €.


    Die Beträge sind jeweils von mir zu erstatten gewesen (Verlust und Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten auf Selbsthaftung).


    Kann ich die beiden Belege mit einreichen, und besteht Aussicht auf Anrechnung?


    Freundliche Grüße

  • Okay, das habe ich zumindest auch vermutet...


    Wenn ich das einreichen möchte, tue ich das sicher unter "Ausgaben zu Löhnen, Gehältern, etc." unter "sonstige Ausgaben" oder"?


    Danke schonmal für die Antwort...

    • Offizieller Beitrag

    Warum nicht bei Arbeitsmitteln? Du schreibst doch "....., wenn man als Zeitsoldat bei der Bundeswehr Teile der persönlichen Ausrüstung verliert.".

  • Hm, im Grunde war es ja keine Beschaffung von Arbeitsmitteln.


    Vielmehr ist es so, dass ich vom Bund mit der persönlichen Ausrüstung ausgerüstet wurde, diese verloren habe und dem Bund somit Schadenersatz leiste.


    Es ist ja quasi so, dass ich die verlorenen Gegenstände bezahle, erneut mit den Artikeln ausgerüstet werde, diese jedoch zum Dienstzeitende wieder an den Bund zurückgebe. Insoweit also keine Anschaffung sondern eher ein Schadenersatz/Regress


    Grüße

  • Ich frage mich, warum der Verlust überhaupt absetzbar sein soll?


    Eine Selbsthaftung kommt doch nur bei grober Fahrlässigkeit in Frage. Insoweit wüßte ich nicht, warum die Allgemeinheit, die mangelnde Sorgfalt eines Soldaten mit seiner Ausrüstung bezuschussen soll. Denn wenn die Ausrüstung im Einsatz verloren geht oder gestohlen wird, ist keinerlei Eigenleistung zu zahlen.


    EDIT:
    Ist es nicht so, dass Schadenersatz nur dann zu den außergewöhnlichen Belastungen zählt, wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn bei »verkehrsgerechter Sorgfalt« ein Bedienungsfehler unterläuft oder Sie wegen einer kurzen Unachtsamkeit einen Verkehrsunfall verursachen. Grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliches Verschulden schließen einen Abzug der Schadenersatzleistungen als außergewöhnliche Belastungen aus.

    Einmal editiert, zuletzt von khmcologne () aus folgendem Grund: EDIT:

  • Aber das können doch keine Werbungskosten sein, wenn bei grober Fahrlässigkeit der Benutzer von gestellter Dienstkleidung zu Schadenersatz (hier = Selbsthaftung) verdonnert wird.

  • Nur dass es sich hierbei nicht um die Kosten für die Beschaffung eines neuen Ausrüstungsgegenstandes handelt, sondern um die Selbsthaftung (Schadensersatz) für verloren gegangene und vom Dienstherrn kostenlos zu Verfügung gestellter Ausrüstungsgegenstände. Die Selbsthaftung beträgt i.d.R. 50% des Anschaffungswertes. Die Selbsthaftung entfällt bei Ausrüstungsgegenständen bis zu einem Wert von 5,00 EUR. Der Soldat erhält keine Kauf-Quittung, da er den Ersatz nicht selbst beschafft, sondern in diesem Fall kostenlos aus der Kleiderkammer erhält. Er erhält ein Ausfertigung der Festsetzung der Selbsthaftung mit Begründung. Wenn der Soldat mit der Festsetzung der Selbsthaftung durch seinen Diziplinarvorgesetzen nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen. Zuständig wäre zunächst die Wehrbereichsverwaltung und dann das Verwaltungsgericht. Neben der Festsetzung der Selbsthaftung wäre auch noch zusätzlich eine Diziplinarstrafe möglich.


    Meiner Meinung nach ist die Selbsthaftung daher als Schadensersatz einzustufen und nicht als Kosten für die Berufsbekleidung (Uniform).
    Da die Selbsthaftung aber grobe Fahrlässigkeit voraussetzt, entfällt die Möglichkeit den Schadensersatz steuerlich abzusetzen.


    Da ist schon ein kleiner Unterschied zum Beispiel "Fachbuch".

    Einmal editiert, zuletzt von khmcologne ()

    • Offizieller Beitrag

    Da ist schon ein kleiner Unterschied zum Beispiel "Fachbuch".

    Im Prinzip nicht. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Werbungskosten sind "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. " Und das ist hier zweifelsfrei gegeben. Einzige Einschränkung wäre hier ggf. der § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 8 EStG in entsprechender Anwendung. Wobei ein solcher Fall auch hier nicht gegeben ist.


    Warum willst Du ihn schlechter behandeln, als jemanden, der sein Arbeitsmaterial durch den Arbeitgeber verbilligt gestellt bekommt? Und erbekommt es halt grundsätzlich kostenlos gestellt. Und nur, weil er vielleicht aus Schusseligkeit zum dritten Mal im Jahr irgendeinen Ausrüstungsgegenstand verloren hat. Wenn ich im Büro zum dirtten Mal im Jahr meinen Pelikan-Füller oder meinen Lamy-Kugelschreiber vergrabe und mir immer einen neuen kaufe, so sind es doch immer wieder Werbungskosten. Also, warum hier nicht auch. Gegenüber dem, was sich die Soldatengilde ansonsten alles als möglichen Werbungskostenabzug einfallen lässt, ist das hier wirklich harmlos und berechtigt.


    Es sind Aufwendungen für Arbeitsmittel. Die Gründe für deren Anschaffung hat das FA ebensowenig zu prüfen wie deren Notwendigkeit. Nur die berufliche Veranlassung ist maßgeblich. Und dieser Zusammenhang ist ja wohl unbestritten.

  • Ich will den Soldat ja nicht schlechter stellen, als ein anderer Arbeitnehmer. Aber wir haben hier einen anderen Sachverhalt.
    Wobei der Soldat erst einmal kein Arbeitnehmer ist. Er befindet sich in einem Dienstverhältnis. Die Dienstpflichten der Soldaten ergeben sich aus dem Soldatengesetz.


    Der Soldat wird wegen Verlust von Ausrüstungsgegenständen von seinem Dienstherrn gemäß § 24 Soldatengesetz in die Haftung genommen, weil er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Dies wurde durch den Disziplinarvorgesetzen festgestellt, der entstandene Schaden wurde beziffert und festgesetzt. Da der Soldat keine Rechtsmittel eingelegt hat und durch die Zahlung des Schadensersatz ist die Feststellung des Diziplinarvorgesetzen rechtskräftig geworden.


    Der Soldat hat also Vater Staat geschädigt, er hat gegen seine Dienstpflichten verstoßen und als Belohnung für diese vorsätzliche und/oder grob fahrlässige Schädigung seines Dienstherrn, soll er den dadurch zu zahlenden Schadensersatz wiederum als Werbungskosten beim Vater Staat absetzen dürfen?


    Tut mir leid, aber das wäre verkehrte Welt und so verkehrt, kann nicht einmal unsere Steuergesetzgebung sein. ... Hoffe ich zumindest. ?(

    2 Mal editiert, zuletzt von khmcologne () aus folgendem Grund: redaktionell

  • Der Soldat hat also Vater Staat geschädigt, er hat gegen seine Dienstpflichten verstoßen und als Belohnung für diese vorsätzliche und/oder grob fahrlässige Schädigung seines Dienstherrn, soll er den dadurch zu zahlenden Schadensersatz wiederum als Werbungskosten beim Vater Staat absetzen dürfen?


    Stimmt, ich kann mein "Knöllchen" doch auch nicht von der Steuer absetzen :)
    MfG Günter

  • Ich wollte hier sicherlich keine Grundsatzdiskussion entfachen...


    Wie das aber nunmal so ist, entsteht eine klischeehafte Grundsatzdiskussion, sobald das Wort SOLDAT fällt.


    Was ist daran abwegig, zu versuchen, diese Ausgabe abzusetzen? Dies hat insbesondere nichts damit zu tun, dass "die Gilde der Soldaten" sich allerhand einfallen lässt, was man alles von der Steuer absetzen kann...


    Es stellt sich im Grunde so für mich dar, dass es im Prinzip meine Aufwendungen für den Beruf erhöht hat, dass ich Schadensersatz leisten musste. Diese Mehraufwendung kommt zu 100% dem "Arbeitgeber" zu, sodass ich 0% Privatnutzen daran habe. Über die Gründe möchte ich hier erst gar nicht referieren. Aber hier ein Denkanreiz:


    Für Selbsthaftung hat man sich auszusprechen, wenn z.B. in der Gemeinschaftsunterkunft der Spind nicht verschlossen ist, und ein weiterer "Kamerad" sich hier nun unrechtmäßig Zugriff verschafft und etwas herausnimmt. Aufs Zivile übertragen stellen wir uns vor, Sie lassen ihren hochwertigen Kugelschreiber auf dem Schreibtisch liegen und schliessen ihn nicht ein, während Sie eine rauchen gehen. Ein "Kollege" kommt herein, und eignet sich dem an. Was tun Sie? Sie kaufen einen neuen Kugelschreiber und setzen diesen erneut von der Steuer ab. Wieso sollte denn nun die Gesellschaft dafür aufkommen, dass sie so schusselig waren, und ihren Stift nicht eingeschlossen haben?


    Zudem sei nicht unbeachtet, dass man als Soldat ggf. über eine persönliche Ausrüstung (das ist das, was man unter eigenem Verschluss in eigener Verantwortung zu verwalten hat) verfügt, die weit mehr als 200 Positionen zählt. Wenn hier nun 5 Artikel nach einer Dienstzeit von 8 Jahren fehlen, so ist das ein Schwund von 2,5% innerhalb von 8 Jahren. Entsprechend nicht übermäßig viel...


    Im übrigen gibt es genügend findige Steuerabsetzer, in allen Berufsgruppen. So seien auch Bankkaufleute erwähnt, die ihren Maßanzug oder ihren Haarschnitt von der Steuer absetzen wollen. Oder, vorgekommen, der Kfz-Mechaniker, der versuchte ein Kofferradio abzusetzen, damit es ihm nicht zu langweilig wird während der Arbeit.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Ich wollte hier sicherlich keine Grundsatzdiskussion entfachen...


    Wie das aber nunmal so ist, entsteht eine klischeehafte Grundsatzdiskussion, sobald das Wort SOLDAT fällt.


    Was ist daran abwegig, zu versuchen, diese Ausgabe abzusetzen? Dies hat insbesondere nichts damit zu tun, dass "die Gilde der Soldaten" sich allerhand einfallen lässt, was man alles von der Steuer absetzen kann...


    Warum aber entscheidet denn der Kompaniechef auf "Selbsthaftung"!?


    Wie Günter schon schrieb, würde ich dies nicht als Aufwendung sehen, denn das Knöllchen für den Dienstwagen ist ja auch nicht abzugsfähig.

  • Ich verstehe die Frage nicht...


    Meine Handlung hat es jemand anders ermöglicht, Ausrüstung zu entwenden/einen Diebstahl zu begehen... Insoweit war mein Handeln fahrlässig und ich habe eine Teilschuld. Die Hauptlast trägt aber derjenige, der das Material entwendet hat. Dieser ist jedoch nicht zu ermitteln gewesen.


    Wenn Sie falsch parken, tragen Sie die volle Verantwortung dafür.

  • Zunächst einmal findet hier keine klischeehafte Grundsatzdiskussion statt.
    Wir haben zwei Meinungen die eine Absetzbarkeit als Werbungskosten für möglich halten und insbesondere meine Meinung die diese Absetzbarkeit in Frage stellt bzw. inzwischen sogar verneint.


    Und auch aus Deinen Ausführungen entnehme ich weiterhin diese Pflichtverletzungen. Der eigene Spind ist beim Verlassen der Stube immer abzuschließen. Unterlässt man dies und bittet auch keinen Kameraden auf den Spind ein Auge zu werfen, handelt man grob fahrlässig und nicht nur fahrlässig. Somit greift § 24 des Soldatengesetzes, nämlich die Haftung bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Soldaten obliegende Pflicht.
    Weiterhin gibt es garantiert einen Standort- oder Kompaniebefehl der sich genau mit diesem Thema befasst. Im Zweifel ist es die Stubenordnung.


    Die Vergleiche mit zivilen Arbeitnehmern hinken schlicht und ergreifend, weil der zivile Arbeitgeber nicht dem Soldatengesetz unterliegt.


    Wenn du Dich diesbezüglich ungerecht behandelt fühlst, dann hättest Du gegen die Entscheidung des Diziplinarvorgesetzen vorgehen müssen. Diese hast Du aber akzeptiert und damit ist Deine Pflichtverletzung rechtskräftig.

    Einmal editiert, zuletzt von khmcologne ()

  • Also gut, um dem Ganzen hier ein Ende zu setzen:


    Soeben habe ich beim örtlichen Finanzamt angefragt, ob dieser Beleg zum Absetzen beizufügen ist, und der Bearbeiter erklärte mir, dass sich die Zahlung daraus ergibt, dass man Soldat ist. Weiter erklärte er, dass es sich um eine Aufwendung handelt, die ausschliesslich dem dienstlichen Zweck dient und er insoweit keinen Anhaltspunkt dafür sieht, weshalb es nicht absetzbar sein sollte...


    Am Rande bemerkt, ist das Soldatengesetz absolut irrelevant bei der Steuerberechnung. Ich gebe eine Steuererklärung ab, wie jeder andere auch... Wenn das SG mit reinzählen würde, dann müsste jeder Arbeitnehmer seine Betriebsordnung und Arbeitsanweisungen mitabgeben.

  • Weder Betriebsordnung noch Arbeitsanweisung haben die Stellung eines Gesetzes.


    Das finde ich eine ganz tolle Sache. Ein Soldat der seinem Dienstherrn vorsätzlich Schaden zufügt und für diesen Schaden nach dem Gesetz zu Schadensersatz verpflichtet ist, darf diesen Schadensersatz dann Einkommenssteuermindernd geltend machen.


    Das ist verkehrte Welt...

    2 Mal editiert, zuletzt von khmcologne ()

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    oeben habe ich beim örtlichen Finanzamt angefragt, ob dieser Beleg zum Absetzen beizufügen ist, und der Bearbeiter erklärte mir, dass sich die Zahlung daraus ergibt, dass man Soldat ist. Weiter erklärte er, dass es sich um eine Aufwendung handelt, die ausschliesslich dem dienstlichen Zweck dient und er insoweit keinen Anhaltspunkt dafür sieht, weshalb es nicht absetzbar sein sollte...

    Was sollte auch anderes geantwortet werden. Nach dem Gesetz die einzig mögliche und richtige Antwort.

    Jeder Berufskraftfahrer würde sich freuen, wenn er diese Möglichkeiten hätte.

    Hat er doch. Jeder Arbeitnehmer, dem durch den AG gestelltes Arbeitsmaterial (Werkzeug, Blaumann, etc.) verloren geht und der dieses zu ersetzen hat, kann dieses "Previleg" in Anspruch nehmen und die Beträge als Werbungskosten geltend machen. Und zwar unabhängig davon, ob diesem eine vertragliche Grundlage zu Grunde liegt oder nicht.


    Ich verursache mit dem Dienstwagen einen Parkschaden und muss die üblichen 300€ Selbstbeteiligung (wird übrigens bei einem Staatsbediensteten gleichgestellt, obwohl die Verwaltungen i.d.R. Selbstversicherer sind) an den AG zahlen. Selbstbeteiligung Werbungskosten oder nicht? Natürlich abziehbare Werbungskosten, weil eben "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ". Zweifelsfrei und eindeutig. Einzige Ausnahme hierbei natürlich wirkliche vorsätzliche Handlungen oder gar mit Straftatbeständen behaftete Vorgänge (Alkoholfahrten, etc.).