Vorauszahlung trotz Kinderfreibeträgen

  • Aber man muss sich ja nun keine Arroganz vorwerfen lassen, wo keine ist, oder?
    Ich meine, G. Horn ist kein "Moderator" und trotzdem deckt sich sein Antworten-Stil mit dem von Herrmann, miwe, Petz oder mir.


    Also tut mir leid, aber mehr wie sachlich und fachlich korrekt antworten kann man nicht.
    Das mag zwar manchmal arrogant klingen, aber ein Wunschkonzert mit Entschuldigungen für eine Antwort, die dem Fragesteller nicht passt, ist das hier nun mal nicht. Es geht eben meistens an den Geldbeutel und da reagieren manche Fragesteller dann allergisch.
    MfG Günter


    Zum aktuellen Fall:
    Freibeträge auf der Lohnsteuerlarte gibt es hier nicht.
    Dafür kann der Steuerzahler aber einen begründeten Antrag auf Herabsetzng der Vorauszahlung einreichen. Wenn die Gründe einleuchtend sind, wird jedes Finanzamt sofort die Vorauszahlungen reduzieren oder streichen.

    Dieses wird in Zukunft immer mehr erforderlich sein.

  • Guten morgen!


    Das Thema der „Vorauszahlungen auf Entgelt aus unselbständiger Tätigkeit“ finde ich zur Zeit äußerst brisant und von sehr grundlegender Bedeutung, weshalb ich mich als Betroffene hier ebenfalls zu Wort melden möchte.


    Ich kann acker und viele andere sehr gut verstehen. Auch ich zahle seit 25 Jahren brav meine Steuern und wir (Ehepaar) haben im vergangenen Jahr zum ersten Mal einen Vorauszahlungsbescheid des FA erhalten.


    Man ist gradezu dabei - auch noch im Namen des „Bürgerentlastungsgesetzes“ - den „einfachen“ Steuerzahler, der ohnehin durch seine tägliche Arbeit den Geldfluss in den Staatshaushalt in erheblichem Umfang zeitnah sicherstellt, für dumm zu verkaufen. Wenn ich dann (nicht nur hier!) auch noch Sätze lese wie „das muss man nicht verstehen, nur akzeptieren“... „ist halt so“....“gesetzliche Änderung“... dann hab ich dafür wirklich NULL Verständnis und halte das für eine Manipulation am Bürger.


    Die Steuererhebung von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ist im Gesetz von jeher durch den monatlichen Lohnsteuerabzug als unmittelbare Quellensteuer und die entsprechenden Regelungen zur Veranlagung abschließend geregelt. Die vierteljährlichen Vorauszahlungen haben dort zunächst mal gar nix verloren, solange kein zusätzliches Einkommen zu veranlagen ist. Wenn die Finanzämter dann noch nicht mal in der Lage sind, ihre Entscheidung schlüssig zu begründen, dann hat der Steuerzahler das trotzdem mal einfach so hinzunehmen? Sorry, aber das sehe ich anders.


    Deshalb möchte ich meine Erfahrung/Wissensstand hier ein wenig weitergeben und alle Betroffenen dazu ermutigen, sich zu wehren und nachzuhaken, sofern die Forderungen (wie in dem hier geschilderten Fall auch) nicht nachvollziehbar sind.


    Die Praxis der Festsetzung von Vorauszahlungen bei ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit basiert in erster Linie auf einem Urteil des BFH aus dem Jahre 2004, welches diese Vorgehensweise in einem Einzelfall für rechtmäßig hielt. Ich halte es allerdings für fatal, wenn die Behörden nun hergehen und die Entscheidung des Judikativen quasi zur grundsätzlichen Regelung („Legislativen“) umqualifizieren. Die Finanzämter scheinen seit 2010 davon regelmäßig Gebrauch zu machen, was entspr. Mitteilungen der OFDs (z.B. Magdeburg und Koblenz) zeigen. Dass hier das Bürgerentlastungsgesetz als ursächlich genannt wird, ist meines Erachtens eher „Augenwischerei“.


    Wenn alle Betroffenen dies ohne Einspruch akzeptieren, etabliert sich bald eine „Erhebungs-Praxis“, die fernab jeglicher Vernunft nur noch dazu da ist, möglichst früh möglichst viel Geld in den Staatshaushalt zu sammeln, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Belange des Steuerzahlers, der aber immerhin gut genug ist, die finanziellen Mittel zu erwirtschaften und ansonsten den Mxxd zu halten...


    Nach unserem Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid erhielten wir bereits zwei Schreiben des FA, im zweiten wurde der Urteilstext des oben verlinkten Urteils in Teilen 1 zu 1 abgeschrieben! In unserem 3. Schreiben haben wir nun ausdrücklich die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides eingefordert.... ich bin gespannt, wie das FA letztendlich begründen wird. Ob man in einer gerichtlichen Auseinandersetzung Erfolg haben wird, ist sicherlich eine andere Frage, aber alles widerspruchslos zu akzeptieren, nur weil es von oben diktiert wird, kann nicht immer der richtige Weg sein...


    Ich fände es daher hilfreich und interessant, wenn sich weitere Betroffene an dieser Diskussion beteiligen und ihre Meinungen / Erfahrungen hier mitteilen (und die Moderatoren das akzeptieren würden, vielleicht sogar Verständnis zeigen....?! ;) ).


    Noch ganz kurz:
    Ich habe bisher immer "gerne" meine Steuern gezahlt und bin sehr dankbar für meine Arbeitsstelle, zumal ich meinen Beruf auch sehr gerne ausübe. Ich sehe mich daher nicht als ständigen Nörgler und unzufriedenen Menschen, der über alles und jedes Gesetz etc. was zu meckern hat. Allerdings ist immer irgendwo eine Grenze erreicht... und dort sollte der Staat aufpassen, dass man die Menschen nicht gänzlich mürbe macht.


    Gruß, Alice09

    • Offizieller Beitrag

    Allerdings ist immer irgendwo eine Grenze erreicht


    Richtig.


    Genau deswegen wurde Lohnsteuerklasse IV mit Fakorverfahren entwickelt und man kann dazu wechseln.


    Dann wird bei beiden Ehepartnern die jeweils richtige Steuer einbehalten und es kommt zu keinen Vorauszahlungen.


    Der Wechsel ist unheimlich einfach, spart Zeit und Nerven gegenüber einem Gerichtsverfahren, wo man bestehende Gesetze als verfassungswidrig ansieht.


    Der Weg durch die Instanzen dauert Jahre.


    Aber das kann jeder für sich selbst entscheiden.

  • Genau deswegen wurde Lohnsteuerklasse IV mit Fakorverfahren entwickelt und man kann dazu wechseln.

    Man kann! richtig. Auch hier hat der Gesetzgeber, meines Erachtens ganz bewusst, dem Bürger die Wahl gelassen.
    Aus welchem Grund sollte jedoch jemand, der noch nie nachzahlen musste (acker), oder jemand, dessen einmalige Nachzahlung auch auf einmalige besondere Umstände zurück zu führen ist, das tun?


    Es geht mir unter anderem darum, die Unveständnis der Steuerzahler, die sich auch hier verstärkt zu Wort melden, zu verdeutlichen und anzuerkennen. Deren Argumente sind durchaus nachvollziehbar und ich finde es sehr schade, wenn diese dann eher als unbedeutend abgetan werden. Ob und was der Einzelne gegen seinen Vorauszahlungsbescheid unternimmt, ist in der Tat seine eigene Entscheidung. Aber ich finde, man sollte als Steuerzahler schon schlüssig nachvollziehen dürfen, warum wann und in welcher Höhe Steuerzahlungen verlangt werden.

  • Genau das habe ich in meinem Beitrag, siehe #8, schon beantwortet.

    Sorry, aber du hast das gleiche "Standard-Wischi-Waschi" verlinkt, welches auch die Finanzbehörden (zumindest in meinem Fall) und OFDs vorführen. Unter schlüssiger Erkärung verstehe ich jedenfalls konkret was anderes, und gehe aufgrund meiner bisher gemachten Beobachtungen davon aus, dass dieser Sachverhalt in den allermeisten Fällen gar nicht zutreffend ist. Aber gerne ein konkretes Beispiel, vielleicht hab ich mich ja nicht verständlich genug ausgedrückt: :S


    Ehegatten, Zusammenveranlagung, beide angestellt, gesetzlich krankenversichert,Steuerklasse III / V:


    "Dies liegt insbesondere daran, dass in diesen Fällen beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber eine Vorsorgepauschale von 4.900 Euro (3.000 Euro in Steuerklasse III + 1.900 Euro in Steuerklasse V) berücksichtigt wird."


    Schaut man sich den entsprechenden Gesetzestext dazu an, erfährt man, dass beim Lohnsteuerabzug grundsätzlich der tatsächliche gesetzliche Beitrag zur KV Berücksichtigung findet, höchstens jedoch die genannten 4.900 Euro.


    "Bei der Vorauszahlungsberechnung - wie auch bei der späteren Einkommensteuerberechnung – wird aber keine Vorsorgepauschale steuermindernd mehr angesetzt. Dafür werden nun die tatsächlichen Beiträge berücksichtigt."


    Im aufgeführten Beispiel dürfte es somit nicht zur Festsetzung von Vorauszahlungen kommen. Welche absoluten Ausnahmefälle sollte das also betreffen?
    Ich kann nur sagen, dass es in unserem Fall nicht zutrifft und wenn ich lese, dass jemand plötzlich 2.300 Euro im Jahr vorauszahlen soll, obwohl keine Nachzahlung im Rahmen der Veranlagung stattfindet, beide Ehegatten berufstätig, ist es wohl mehr als eine starke Vermutung, dass hier kein Bürgerentlastungsgesetz KV ursächlich ist...

    • Offizieller Beitrag

    Schaut man sich den entsprechenden Gesetzestext dazu an, erfährt man, dass beim Lohnsteuerabzug grundsätzlich der tatsächliche gesetzliche Beitrag zur KV Berücksichtigung findet, höchstens jedoch die genannten 4.900 Euro.


    genau.


    und da das FA davon ausgeht, dass niemand seine KK-Bescheinigung beim AG vorgelegt, geht es vom ungünstigsten Fall aus.


    hat man sie vorgelegt, ist es eine Sache von 3 Minuten, diesen Sachverhalt dem FA per e-mail mitzuteilen.


    Das FA wird dann die VZ auf 0.- setzen.


    ohne Einspruch, ohne Zeitaufwand, ohne Klageverfahren.


    einfach so....

  • und da das FA davon ausgeht, dass niemand seine KK-Bescheinigung beim AG vorgelegt, geht es vom ungünstigsten Fall aus.


    WAS?


    Wieso sollte ein gesetzlich versicherter AN seinem AG eine KK-Bescheinigung vorlegen?
    Der Beitrag steht fest! D. h. die Vorsorgepauschale ist das MINIMUM, welches auch bei der Veranlagung Berücksichtigung findet.