Tierarztkosten

  • Unser Schäferhund hatte im April einen Tumor in der Bauchspeicheldrüse (Insulinom), welcher umgehend entfernt werden musste, da das verbleiben dieses Tumors innerhalb kürzester zeit zum Tod geführt hätte. Infolge der Entfernung des Tumors wurde der Hund Diabetiker, d.h. nach der Überproduktion von Insulin durch den Tumor, wird nun gar kein Insulin mehr gebildet. Als Folge der Diabetis trat bei Ihm ein Katarakt auf, welcher erfolgreich behandelt werden konnte (Implatntation künstlicher Linsen).


    Insgesammt entstanden dadurch erhebliche Kosten (ca. 10.000 Euro), welche wir nun gern als außergewöhnliche Belastung angeben würden. Gibt es dazu irgendwelche Quellen, ob und unter welchen Umständen das überhaupt möglich ist?

  • Und das ergibt sich woraus? Gem. Definition könnte es eben doch sein, das hat der Gesetzgeber - wie so oft - der Rechtsprechung überlassen... Ohne Quellen für ähnlich gelagerte Fâlle wird man hier nicht weiter kommen. "Geht nicht" ist zu einfach, wenn man nich weiss warum es nicht gehen soll.

  • Und das ergibt sich woraus?


    Die Kosten für die Behandlung von kranken Haustieren sind normalerweise nicht steuerlich absetzbar. Entsprechende Urteile gibt es viele. In einer Urteilsbegründung erklärten die Richter aber die Ausnahme ...
    Wenn nämlich das Hautier aus therapeutischen Gründen angeschafft wurde, und dies vor Anschaffung des Tieres durch ein amtsärztliches Attest bestätigt wurde, dann sind auch die Folgekosten (sprich: Tierarztkosten bei Erkrankung) als außergewöhnliche Belastung absetzbar.


    Und natürlich auch, wenn mit dem Tier Einkünfte erzielt werden. (Suchhund, Rennpferd, usw.)


    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    Insgesamt entstanden dadurch erhebliche Kosten (ca. 10.000 Euro), welche wir nun gern als außergewöhnliche Belastung angeben würden.

    Geht nicht. Vielleicht glaubst Du es jetzt. Ansonsten: "nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung" i.S. § 12 Nr.1 Satz 1 EStG.

  • Geht nicht. Vielleicht glaubst Du es jetzt. Ansonsten: "nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung" i.S. § 12 Nr.1 Satz 1 EStG.


    § 12 Nr.1 Satz 1 EStG passt ja hier überhaupt nicht! :thumbdown: Da hättest Du auch auf 41 Buch 13 Kapitel Ev. des Markus verweisen können... das passt genauso gut.


    Der Hinweis von g.horn auf die Rechtsprechung ist da allerdings schon deutlich hilfreicher! :thumbup:


    Allerdings zeigt allein die Tatsache, dass es hier offenbar schon mehrere Urteile gibt sehr deutlich, dass es eben doch keine klare Ja/Nein Regel gibt, da man davon ausgehen muss, dass die bisherigen Kläger alle eine Erfolgsaussicht ihrer Klage gesehen haben. :whistling:


    Diese Kosten sind eben gerade keine normalen Kosten der privsaten Lebensführung. 10.000 Euro stehen auch in keinem Verhältniss zu den sonst üblichen 200-300 Euro an Tierarztkosten im Jahr (da wäre mir auch nie eingefallen die steuerlich geltend zu machen ;) )

    • Offizieller Beitrag

    § 12 Nr.1 Satz 1 EStG passt ja hier überhaupt nicht!

    Na Du musst es ja wissen. Das genau die (ausreichende) Begründung, die dir der Bearbeiter geben wird.

    Allerdings zeigt allein die Tatsache, dass es hier offenbar schon mehrere Urteile gibt sehr deutlich, dass es eben doch keine klare Ja/Nein Regel gibt, da man davon ausgehen muss, dass die bisherigen Kläger alle eine Erfolgsaussicht ihrer Klage gesehen haben.

    Nein, daraus kann man nur erkennen, dass es noch andere Unbelehrbare gibt.

    Diese Kosten sind eben gerade keine normalen Kosten der privaten Lebensführung.

    Doch, Haustiere sind halt Luxus. Oder meinst Du, jeder Reiter kann die immensen Kosten seiner Tiere als agB abziehen? Wäre ja auch noch schöner. Alles nicht zwangsläufig i.S. § 33 Absatz 1 EStG (das wäre die andere mögliche Begründung des FA).

  • Na Du musst es ja wissen. Das genau die (ausreichende) Begründung, die dir der Bearbeiter geben wird.


    Dann mach mich schlau und erklär mir den Zusammenhang! Ich kann keinen erkennen ?( ...


    Nein, daraus kann man nur erkennen, dass es noch andere Unbelehrbare gibt.


    Da kann man so sehen, muss man aber nicht!


    Doch, Haustiere sind halt Luxus. Oder meinst Du, jeder Reiter kann die immensen Kosten seiner Tiere als agB abziehen? Wäre ja auch noch schöner.


    Der Vergleich hinkt gewaltig! Die Unterhaltskosten sind die normalen laufenden Kosten und klar nicht absetzbar. ABER Krankheitskosten, die weit über den normalen Rahmen hinaus gehen sind ein völlig anderes Thema.

    • Offizieller Beitrag

    Nicht jeden Lebenssachverhalt kann man in einen steuerlichen Sachverhalt umdeuten. Die Rechtslage ist so wie von mir geschildert. Und zwar schon immer. Daran wurde auch seitens der Rechtsprechung noch nie gerüttelt. Und beweisen muss ich Dir gar nichts. Du wirst auch bei noch so langem Suchen kein Urteil in Deinem Sinne finden.


    Der einzig denkbare Fall wäre in meinen Augen ein z.B. ausgebildeter und anerkannter Blinden-/Führhund, der erkrankt ist. Und selbst da hätte ich so meine Bedenken. Mit amtsärztlicher Bescheinigung der Notwendigkeit etc. könnte das aber vielleicht gehen. Aber u.U. nur Hund ja, Behandlung und unterhalt Hund nein.


    Wurde hier im Forum auch schon mal kurz geklärt: Tierarzt-Kosten - Finanzgericht Rheinland-Pfalz Az.: 6 K 2079/06 Urteil vom 05.12.2006


    Und damit solltest Du Dich jetzt auch abfinden.

  • :)
    Mein Hamster muss zur Reha. Voraussichtliche Kosten ca. 10.000,00 Euro. Kann ich das absetzen :?:
    Lieber FriFra, gib auf, du hast keine Chance.
    MfG Günter
    ;)

  • Ich finde mich damit SO noch nicht ab... Es gibt derzeit noch kein BFH Urteil, insofern ist das noch nicht abschießend geklärt.


    Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG setzt voraus, dass

    • ein Antrag vorliegt,
    • Aufwendungen (in Form von Geldausgaben oder Sachzuwendungen) entstanden sind bzw. eine Einkommensbelastung oder eine Vermögensbelastung besteht,
    • die Aufwendungen keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen,
    • die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen gegeben ist,
    • die Aufwendungen zwangsläufig entstehen und
    • die zumutbare Belastung überschritten wird.


    Insofern hängt es IMHO allein an der Definition der Zwangsläufigkeit. Ich sehe diese OPs als zwangsläufig an, da es keine echte Alternative dazu gab. Das Haustiere gem BGB noch als Gegenstände angesehen werden, schließt zwar eine Zwangsläufigkeit aus, aber in diesem Punkt gibt es in den letzten Jahren ja auch eine deutlich differenziertere Rechtsprechung...



    g.horn: Wenn Du nichts konstruktives beitragen kannst, dann lass es. Ich denke das Thema ist keines wo man solche kindischen Witze drüber machen sollte.

  • Es ist und bleibt nicht absetzbar. Du hättest das Tier auch einschläfern lassen können. Das wäre wesentlich billiger gewesen und wäre auch so gekommen, wenn Du das Geld für die teurere Behandlung nicht hättest. Haustiere sind Luxus. Sie sind nicht notwendig (Ausnahmen wurden genannt).


    Die Zwangsläufigkeit ist doch in § 33 erklärt:


    "1 Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen."


    Du hättest Dich offensichtlich dieser teuren Behandlung entziehen können und eine wesentlich billigere Variante wählen können. Mag hart und unbarmherzig klingen, aber so ist es eben... Das Einschläfern des Tieres ist eben eine echte Alternative...

  • Die Zwangsläufigkeit könnte man aber auch aus dem TierSchG ableiten.


    Eine Alternative Behandlungsmethode wäre denkbar, Einschläfern ist aber keine Behandlung. Gem. Tierschutzgesetz ist das Einschläfern von Tieren ohne zwingende Notwendigkeit nicht gestattet. Finanzielle Erwägungen akzeptiere ich nicht als zwingende Gründe, solang die Prognose insgesammt positiv ist.


    Ich habe bisher noch keinen derartigen Fall gefunden, wo jemand mit dem TierSchG argumentiert hat. Insofern wäre das eventuell eine Möglichkeit die funktioniert ;) . Mal davon abgesehen wäre ja selbst bei einem positiven Urteil die Auswirkung nicht sooo groß, da die Kosten der meisten Behandlungen noch im zumutbaren Rahmen liegen.

    • Offizieller Beitrag

    Du kannst argumentieren wie Du möchtest, es ist und bleibt nicht abziehbar. Mach mit Deiner Steuererklärung was Du möchtest. Das wird einen Bearbeiter i.d.R. keine 30 Sekunden aufhalten. Du bekommst die von mir genannte(n) Begründ(en) im Rahmen maschineller Erläuterungstexte. Dann kannst Du ja das Verfahren in Gang setzen und Dir vor Gericht eine Abfuhr holen. Vorab wird Dir natürlich die Rechtsbehelfsstelle des FA im Schnellverfahren einen klagefähigen Bescheid (Einspruchsentscheidung) zukommen lassen. Aber das FG kostet etwas und es richtet sich da auch nach dem Streitwert. Die Klageeinreichung wirst Du ja sicherlich selber hinbekommen. Dann mal viel Spaß. Am Geld scheint es ja nicht zu mangeln. Deine Erfolgsaussichten sind gleich Null. Schade, dass ich nicht drauf wetten kann. Na ja, so schade ist es denn auch nicht. Ich glaube, die Auszahlungsquote wäre nur 1:1, da jeder normal denkende Mensch zumindest unserer Argumentation mittlerweile gefolgt wäre.


    Haustiere sind Dein Privatvergnügen und das werden sie auch immer bleiben.


    Du zahlst Einkommensteuer übrigens nach Deiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und nicht nach Deinem Sozialverhalten.

  • Ich habe bisher noch keinen derartigen Fall gefunden, wo jemand mit dem TierSchG argumentiert hat. Insofern wäre das eventuell eine Möglichkeit die funktioniert ;) . Mal davon abgesehen wäre ja selbst bei einem positiven Urteil die Auswirkung nicht sooo groß, da die Kosten der meisten Behandlungen noch im zumutbaren Rahmen liegen.


    Die Kosten, die du absetzen willst, sind Folgekosten der Anschaffung des Hundes. Und da letztere rein privat ist, sind auch die Folgekosten privat bzw. nicht zwangsläufig entstanden.


    Oder kann ich etwa die Kosten für die TÜV-Untersuchung meines privaten PKW als agBs absetzen, nur weil die Untersuchung gesetzlich vorgeschrieben ist? Nein. Genau darum kannst du auch nicht mit dem Tierschutzgesetz argumentieren.

  • da jeder normal denkende Mensch zumindest unserer Argumentation mittlerweile gefolgt wäre.


    Unterlass bitte in Zukunft Beleidigungen dieser Art! Oh, Du bist ja Moderator... Na dann kannst Du Deinen Beitrag ja gleich selber zens... editieren.



    Napoleon: Falsch! Auch dieser Vergleich hinkt... Die TÜV Untersuchung gehört zu den ganz normalen Unterhaltskosten. Ist im übrigen genauso wie Hundefutter (Benzin) oder normale Tierarztkoseten (vergl. Autowerkstatt/TÜV)... In dem Fall geht es aber um eine nicht vorhersehbare außergewöhnliche Belastung.
    Es gibt im Übrigen auch eine Entscheidung, dass die Beseitigung von Hausschwamm aus einer erworbenen Wohnung als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurde. Wenn man Deiner Argumentation folgen würde, wäre das auf keinen Fall möglich, da es sich um Folgekosten der Anschaffung der Wohnung handelt.

  • @ FriFra:
    Doch, ich liege richtig. Es geht hier nicht um die Voraussetzung der "Außergewöhnlichkeit", sondern der "Zwangsläufigkeit". Meiner Argumentation mit den Folgekosten hast du nichts entgegenzusetzen.


    Das ist leider ein typischer Fall: Ein steuerlicher Laie liest den Gesetzestext und denkt sich seinen Teil. Dass die einzelnen Tatbestandsvoraussetzung aber von jahrelanger Rechtssprechung ausgestaltet wurden, bleibt ihm verborgen. Deswegen ist es ziemlich arrogant vor dir, den steuerlich Vorgebildeten unter uns erklären zu wollen, wie der Hase läuft.

  • Ich finde es im Gegenzug ziemlich Arrogant zu schreiben: "Geht nicht" und das ohne Nennunv irgendwelcher Quellen... alles kommt nur Häppchenweise...


    Ich will überhaupt niemandem erklären, wie der Hase läuft, sondern schreibe nur meine Interprätation der Lage auf Basis der verfügbaren Informationen. Wenn hier aber permanent Vergleiche kommen, die hinten und vorn nicht passen, kann man die auch nicht wirklich ernst nehmen!


    Wenn Ihr nicht wollt, dass man diskutiert, dann schließt das Forum und macht eine statische Seite wo eure Meinung in Stein gemeißelt steht: "Geht", "Geht nicht"

    • Offizieller Beitrag

    Ich finde es im Gegenzug ziemlich Arrogant zu schreiben: "Geht nicht" und das ohne Nennunv irgendwelcher Quellen... alles kommt nur Häppchenweise...


    Ich will überhaupt niemandem erklären, wie der Hase läuft, sondern schreibe nur meine Interprätation der Lage auf Basis der verfügbaren Informationen. Wenn hier aber permanent Vergleiche kommen, die hinten und vorn nicht passen, kann man die auch nicht wirklich ernst nehmen!


    Wenn Ihr nicht wollt, dass man diskutiert, dann schließt das Forum und macht eine statische Seite wo eure Meinung in Stein gemeißelt steht: "Geht", "Geht nicht"

    Hallo FriFra,


    niemand will Dich beleidigen.
    Miwe argumentiert mit Gesetzestexten und Du interpretierst Dinge in die Deiner Meinung nach "unsichere" Rechtslage, die nun mal hanebüchen sind.


    Steuerrecht ist nun mal kein Wunschkonzert!

    • Offizieller Beitrag

    Ich will überhaupt niemandem erklären, wie der Hase läuft, ...

    Mit Verlaub, da wärest Du fachlich auch nicht zu in der Lage. Und das meine ich weder anmaßend noch arrogant, sondern ausschließlich aus jahrelanger Berufserfahrung sowie Fach- und Menschenkenntnis.

    ..... sondern schreibe nur meine Interprätation der Lage auf Basis der verfügbaren Informationen.

    Die verfügbaren Informationen sind in diesem Fall die zweifelsfreien Regelungen der §§ 12, 33 EStG. Und die sind eindeutig.

    Wenn hier aber permanent Vergleiche kommen, die hinten und vorn nicht passen, kann man die auch nicht wirklich ernst nehmen!

    Es hinken nicht unsere Vergleiche, sondern Dein Rechtsverständnis.


    Warum postest Du hier eigentlich, wenn Dich unsere fachkundige Meinung nicht interessiert?