Tierarztkosten

  • Also der von Miwe genannte § 12 Nr.1 Satz 1 EStG passt immernoch nicht, zumindest sehe ich diesen nicht, er geht IMHO völlig am Thema vorbei.


    Der von gvde genannte $33 Nr. 1 passt dagegen :thumbup: . Er lässt auch genügend Interprätationsspielraum um meinen Fall doch noch unterbringen zu können.


    Der Argumentation mit den Folgekosten kann ich auch nicht folgen, da in anderen Fällen (z.B.: -) auch "Folgekosten" akzeptiert wurden.


    miwe4: Deine fachkundige Meinung werde ich in Zukunft ignorieren. Als erleuchteter kannst Du gern auf Deiner Wolke bleiben, falls Du dazu fachlich in der Lage bist.

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    • Offizieller Beitrag

    Deine fachkundige Meinung werde ich in Zukunft ignorieren.

    Das trifft mich jetzt aber wirklich hart.


    Liest Du eigentlich auch das von Dir verlinkte vollständig? Dann sollten dir die Sätze "Damit stellt das Gericht den Befall mit Hausschwamm auf eine Stufe mit anderen "privaten Katastrophen" wie einem Wohnungsbrand oder rückgestautem Wasser aus dem gemeindlichen Hauptsammler. Der Befall einer Wohnung mit Echtem Hausschwamm, erklären die Richter in ihrem Urteil, stellt nach allgemeiner Wahrnehmung einen besonderen Schicksalsschlag dar, der nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst wird." Das lässt sich alles schlecht mit einem Haustier, das Du Dir privat und aus freien Stücken angeschafft hast vergleichen. Mit letztem Teilsatz, der allgemeinen Lebensführung, bist Du übrigens wieder bei dem von mir genannten, und laut Deiner Auffassung nicht passenden, § 12 Nr.1 Satz 1 EStG. Wobei natürlich auch die Aufwendungen i.S. § 33 EStG Kosten dem Grunde nach ebenfalls Kosten der privaten Lebensführung darstellen. Aber eben im Einzelfall ausdrücklich zum Abzug zugelassen.

  • Ergänzend möchte ich hinzufügen, dass das Urteil ausdrücklich darauf hinweist, dass nur bei der Wiederherstellung existenziell notwendiger Gegenstände ein Abzug als agB überhaupt in Frage kommt.
    Und es ist nicht einmal sicher, ob der Bundesfinanzhof das Urteil nicht kassiert. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

  • Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG setzt voraus, dass ein Antrag vorliegt,
    Aufwendungen (in Form von Geldausgaben oder Sachzuwendungen) entstanden sind bzw. eine Einkommensbelastung oder eine Vermögensbelastung besteht,
    die Aufwendungen keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen,
    die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen gegeben ist,
    die Aufwendungen zwangsläufig entstehen und
    die zumutbare Belastung überschritten wird.



    Zwangsläufig entstehen auch die Beerdigungskosten für deinen Hund.
    Willst du die dann auch noch von der Steuer absetzen :?:
    MfG Günter