Krankenkassenbeiträge für Unterstützung Bedürftiger

  • Hallo,
    kann mir bitte einer sagen, wie und wo ich die Krankenkassenbeiträge für die Unterstützung bedürftiger angeben muss, damit diese vom zu versteuerndem EInkommen abgezogen werden.


    Besten Dank und Gruß,


    Torsten

    • Offizieller Beitrag

    Alles unter Unterhaltsaufwendungen. Ist aus Sicht der unterstützten Person eine Zahlungsverwendung im Rahmen eines vereinfachten Zahlungsweges (normal: Du zahlst entsprechend höheren Unterhalt, die unterstützte Person zahlt Ihre Krankenkassenbeiträge selber).

  • Hallo,


    danke für die Information. Das Problem ist, dass durch den Höchstebetrag von 8004 Euro jeder weitere Euro keine Steuerminderung bringt. Ab 2010 soll aber der Krankenkassenbeitrag zusätzlich zählen.


    Besten Dank und Gruß,


    Torsten Becker

    • Offizieller Beitrag

    Ab 2010 soll aber der Krankenkassenbeitrag zusätzlich zählen.

    Da hat sich nichts geändert und da wird sich nichts ändern. Es gilt der jeweilige Höchstbetrag nach § 33a EStG.

  • Hallo,


    wenn ich beim WISO Steuerprogramm auf weitere Informationen gehe, kommt folgende Information:


    3. Unterhaltsaufwendungen / Höchstbetrag


    Können Sie die geleisteten Aufwendungen nachweisen, so können Sie Ihre Aufwendungen bis zu einer Höhe von 8.004 € für jede unterhaltene Person geltend machen. Der Höchstbetrag erhöht sich nochmals um geleistete Aufwendungen für die Basiskranken- und Pflegeversicherung der unterhaltenen Person, soweit die Ausgaben nicht bei dem Leistenden als Sonderausgaben abgezogen werden.
    Daraus lese ich, dass die Aufwendungen für die Krankenkasse zu den 8004 Euro zusätzlich zählen[/size] [size=10]oder wie muss ich dieses verstehen.
    Danke und Gruß,
    Torsten Becker

    • Offizieller Beitrag

    Der Höchstbetrag erhöht sich nochmals um geleistete Aufwendungen für die Basiskranken- und Pflegeversicherung der unterhaltenen Person, soweit die Ausgaben nicht bei dem Leistenden als Sonderausgaben abgezogen werden.

    Das werden sie aber in der Regel, weil die unterhaltene Person i.d.R. Versicherungsnehmer und Beitragsverpflichteter ist. Ich würde mal abwarten, wie es da mit dem Nachweis zu sehen ist. Vielleicht ist Petz da ja besser auf dem Laufenden.

  • Hallo,


    genau so sehe ich dieses auch und so ist es auch so. Ich zahle für meine Partnerin auch die Beträge für die Krankenversicherung, Die Frage ist also wo diese zu in der Steuererklärung anzugeben sind.
    Kann mir dazu einer etwas sagen.


    Danke und Gruß,


    Torsten Becker

    • Offizieller Beitrag

    Mit 2010 habe ich natürlich auch noch keine Erfahrung.


    Jedenfalls die Beiträge zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar.


    Aber wie sich das im Einzelnen mit den Nachweisen etc auswirken wird, werde ich auch erst in ein paar Monaten berichten können.....

    • Offizieller Beitrag

    Im Steuer-Sparbuch 2011 ist es eigentlich leicht zu finden bei den Unterhaltsaufwendungen:
    [Blockierte Grafik: http://www.abload.de/img/unterhaltbasiskranken-yd6g.jpg]


    Aber wie das mit dem Nachweis ist, bleibt wirklich abzuwarten.

  • Hallo,


    danke für die Antwort, jetzt habe ich es gefunden. Ich bin irgendwie nicht auf die Eingabemaske gekommen.


    Der Nachweis sollte kein Problem sein, da bereits für 2009 genehmigt und vom Finanzamt liegt schriftlich vor, dass diese auch für 2010 gültig ist.


    Danke und Gruß,


    Torsten

  • Wer ist hier als Leistender gemeint? Der Leistender der Unterhaltszahlung sprich Eltern oder der Leistender der Kranken- und Pflegeversicherung sprich die unterhaltende Person.
    Danke für Eure Antwort.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn man sich an ein altes und versionsbezogenes Thema hängt, dann sollte man auch sagen, ob es um diese oder eine neuere Programmversion geht.


    Im aktuellen Steuer-Sparbuch 2013 ist eine Zuordnung leicht und einwandfrei zu treffen. Man könnte zudem auch noch die kleinen erläuternden Fragezeichen anklicken. ;)

  • Liebe Expertengemeinde,


    ich habe zu diesem Thema folgendes Problem:


    Da meine Mutter eine eher kleine Rente hat, unterstützte ich sie monatlich finanziell.
    Von ihrer Rente werden die Krankenkassenbeiträge direkt von der Rentenversicherung einbehalten und ihr nur die Netto-Rente ausgezahlt.


    Da in den letzten Jahren die Brutto-Rente als ihr Einkommen berücksichtigt wurde, wurden die von ihr geleisteten Beiträge zur Krankenkasse zum Freibetrag jedoch hinzugefügt.


    Im Steuerbescheid wurde dieser Betrag nicht berücksichtigt, da der Nachweis der Übernahme der Krankenkassenbeiträge nicht vor liegt.


    Ich habe bei der monatlichen Unterstützung berücksichtigt, dass meine Mutter Krankenkassenbeiträge zahlen muss (direkt von der Rente abgezogen), jedoch ist mir "technisch" nicht möglich, diese Beiträge direkt zu übernehmen, da die Rentenversicherung diese direkt an die Krankenkasse abführt.


    Kann mir jemand bitte helfen, ob diese Begründung richtig ist oder der von meiner Mutter geleistete Krankenkassenbeitrag den anzurechnenden Freibetrag entsprecht erhöht.


    Vielen Dank für Eure Hilfe!


    Toni

    • Offizieller Beitrag

    Da in den letzten Jahren die Brutto-Rente als ihr Einkommen berücksichtigt wurde, wurden die von ihr geleisteten Beiträge zur Krankenkasse zum Freibetrag jedoch hinzugefügt.

    Was nach dem Sachverhalt absolut falsch war/ist.

    Im Steuerbescheid für das Jahr 2015 (liegt mir seit heute vor) wurde dieser Betrag nicht berücksichtigt, mit der Begründung:
    "ein Nachweis, dass die Krankenkassenbeiträge (Anmerkung: also von mir) übernommen wurden, lag nicht vor."

    Womit das FA auch zutreffend entschieden hat.

    Ich habe bei der monatlichen Unterstützung berücksichtigt, dass meine Mutter Krankenkassenbeiträge zahlen muss (direkt von der Rente abgezogen), jedoch ist mir "technisch" nicht möglich, diese Beiträge direkt zu übernehmen, da die Rentenversicherung diese direkt an die Krankenkasse abführt.

    Es handelt sich definitiv um keine Beitragsübernahme durch Dich.


    Kann mir jemand bitte helfen, ob diese Begründung richtig ist oder der von meiner Mutter geleistete Krankenkassenbeitrag den anzurechnenden Freibetrag entsprecht erhöht.

    Wie oben schon gesagt, liegt das FA mit seiner Entscheidung richtig.

  • Hallo miwe4, vielen Dank für Deine Antwort.
    Du schreibst auf mein Zitat

    Da in den letzten Jahren die Brutto-Rente als ihr Einkommen berücksichtigt wurde, wurden die von ihr geleisteten Beiträge zur Krankenkasse zum Freibetrag jedoch hinzugefügt.

    folgende Antwort.

    Was nach dem Sachverhalt absolut falsch war/ist.

    Ich habe mal im Steuerprogramm für die Steuererklärung 2014 gesucht. Hier wurden damals die Beiträge angerechnet, die von meiner Mutter direkt geleistet wurden:


    Hier wurde Fall B von mir mit "Ja" angegeben. Wenn ich stattdessen ausschließlich A mit "Ja" auswähle (und B mit "Nein") und den selben Betrag eintrage, führt das zur identischen Steuerrückzahlung wie Fall B mit "Ja".


    Wenn ich jedoch bei A und B "Nein" anwähle (oder bei B einfach nur Null Euro angebe), dann komme ich auf eine deutlich reduzierte vorausgesagte Steuerrückzahlung.


    Wenn ich Dich richtig verstehe miwe4, dürfte der Betrag im Fall B mit "Ja" für die Berechnung nicht relevant für die Rückerstattung sein -egal ob hier 0,- Euro oder der tatsächlich durch meine Mutter bezahlte Krankenkassenbeitrag steht.


    Für das Jahr 2014 wurde aber das Verhalten des Steuerprogramms durch das FA bestätigt, also denke ich nicht, dass der Sachverhalt falsch war.


    Oder habe ich jetzt was falsch verstanden?


    Nachtrag: Das Steuerprogramm für das Steuerjahr 2015 verhält sich identisch. Falls die Gesetzeslage anders ist, muss meiner Einschätzung nach, die Steuersoftware ein Update bekommen.


    Grüße
    Toni

  • EinkommensteuerrichtlinienR33a.1
    Erhöhung des Höchstbetrages für Unterhaltsleistungen um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
    1Der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG erhöht sich um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn für diese beim Unterhaltsleistenden kein Sonderausgabenabzug möglich ist. 2Dabei ist es nicht notwendig, dass die Beiträge tatsächlich von dem Unterhaltsverpflichteten gezahlt oder erstattet wurden. 3Für diese Erhöhung des Höchstbetrages genügt es, wenn der Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt. 4Die Gewährung von Sachunterhalt (z. B. Unterkunft und Verpflegung) ist ausreichend.

    LG
    Akki

    • Offizieller Beitrag

    besten Dank! Da bin ich nun zuversichtlich.

    Ich nicht zwingend, denn es erhöht sich nur der Höchstbetrag entsprechend. Die tatsächliche Höhe der erbrachten Unterhaltsleistungen ist davon unabhängig zwingend nachzuweisen.


    Da hat mich das konjunktivfreie scheinbare Fachwissen eines anderen Beitragenden ganz schön verunsichert

    Dann wird dieser Dich künftig insoweit nicht weiter belästigen.


    Abgesehen davon wird hier keine Steuerberatung erbracht und niemand behauptet, vollkommen zu sein.

  • Die tatsächliche Höhe der erbrachten Unterhaltsleistungen wurde zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Es ging darum, dass der eigene Beitrag zur Krankenkasse meiner Mutter in der Rechnung komplett ignoriert wurde.

    • Offizieller Beitrag

    Wäre nicht das erste Mal, dass ein gewissenhaft arbeitender Bearbeiter etwaige Widersprüche zum Anlass nimmt, den Sachverhalt insgesamt zu überprüfen und im Zweifel sogar Verböserung anzudrohen.