Die Frage ist hier ob ein Programmfehler vorliegt.
Wieso sollte das ein Programmfehler sein? Hast Du Dir die ganze Diskussion hier im Thread überhaupt mal durchgelesen?
Die Frage ist hier ob ein Programmfehler vorliegt.
Wieso sollte das ein Programmfehler sein? Hast Du Dir die ganze Diskussion hier im Thread überhaupt mal durchgelesen?
Habe mir die Diskussion hier im Thread durchgelesen - und bin der Meinung es handelt sich um ein Programmfehler.
Die (~) hälftige Eintragung in Spalte 25 ist offensichtlich korrekt (lt. Info eines mir bekannten Steuerberaters).
Dafür gibt es zusätzlich den "Raum für weitere Angaben", in dem der Gesamtbeitrag Frw./private KV/PV angegeben wird.
Entweder muß mir das Programm die Möglichkeit geben diese Gesamtbetrag irgenwo sinnvoll nachzutragen - oder es muß in der Lage sein, z.B. durch eine Zusatzabfrage freiw.gesetl./pflichtvers. die absetzbaren Vorsorgeaufwendungen korrekt zu berechnen.
Die (~) hälftige Eintragung in Spalte 25 ist offensichtlich korrekt (lt. Info eines mir bekannten Steuerberaters).
Das sehe ich nach wie vor anders.
Die (~) hälftige Eintragung in Spalte 25 ist offensichtlich korrekt (lt. Info eines mir bekannten Steuerberaters).
c.Der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 einzutragen. Dies gilt auch für die auf den Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Sozialversicherungs-Entgeltverordnung (SvEV) basierenden Krankenversicherungsbeiträge. Unter Nummer 25 sind auch Beiträge von Arbeitnehmern, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, zu bescheinigen. Die Beiträge sind stets in voller Höhe, das heißt gegebenenfalls mit Beitragsanteilen für Krankengeld zu bescheinigen.
Hilft das weiter
MfG Günter
Nein - weil der "hälftige" Eintrag unter 25 scheinbar gängige Praxis ist. Habe dies bei Bekannten, die in verschiedenen Firmen arbeiten erfragt. D.h. im Umkehrschluß natürlich nicht, dass der Eintrag so korrekt vorgenommen wurde, aber es spricht doch einiges dafür.
Dann mach doch eine Petition an das Finanzminsterium. Die werden es dann ja wissen, da sie ja auch den von mir zitierten Erlass in die Welt gesetzt haben.
Für mich ist die Sache klar. Der Arbeitnehmer schuldet immer 100% des Beitrags. Nicht umsonst, ist der prozentuale Zuschuss des AG ja auch eingefroren worden. Und da der AN 100% schuldet, ist das auch die Höhe seines Beitrags. Dieser wird dann eben durch den Zuschuss des AG beim SA-Abzug gekürzt.
Das Programm und seine Eintragungsmöglichkeiten sind zutreffend. Frag doch mal Deinen/Euren Steuerberater, wie denn Datev oder die diversen anderen Profi-Programme das regeln. Kann nicht viel anders sein.
Habe dies bei Bekannten, die in verschiedenen Firmen arbeiten erfragt.
...dann lass doch deine Steuererklärung von deinen Bekannten machen.
Als freiwillig Versicherter schuldest du immer den Gesamtbetrag, der Arbeitgeber ist außen vor. Von dem bekommst du einen Zuschuss, mehr nicht.
MfG Günter
Die Fragen zu dieser Problematik umfassen inzwischen 2 ganze Seiten; dabei denke ich, es werden dazu noch mehr Beiträge eingehen.
Habe nun mal abgewartet, bis ich die LoSt-Bescheinigung meiner Tochter vorliegen hatte; die meines Sohnes steht noch aus (beide sind freiwillig in der gesetzl. KK krankenversichert).
In Zeile 24 der LoSt-Bescheinigung stehen die "steuerfreien AG-Zuschüsse zur KV und PV" (alles klar also).
In Zeile 25 aber stehen NUR die selbst gezahlten "Abeitnehmerbeiträge zur gesetzl. KV".
Übertrage ich jetzt diese Beiträge 1:1 ins Programm, so ergibt sich aus steuerlicher Sicht quasi eine Nullnummer bei den KV-Beiträgen.
Übertrage ich nun aber in die Zeile 25 die insgesamt geleisteten Beiträge zur KV (AG + AN), dann sieht die Steuerberechnung so aus, wie sie auch meinen Vorstellungen entspricht.
Bleibt halt nur die Frage, ob ich die Eintragung in Zeile 25 einfach so eigenmächtig ändern darf; was sagt das FA dazu?
Jedenfalls gebe ich die ESt-Erklärungen meiner Kinder nicht eher ab, bis die offenen Fragen zu dieser Problematik eindeutig geklärt sind. Vielleicht kann ja auch der Petz noch etwas dazu sagen?
Bleibt halt nur die Frage, ob ich die Eintragung in Zeile 25 einfach so eigenmächtig ändern darf; was sagt das FA dazu?
Darfst Du. Kleine gesonderte Anlage dabei und fertig. Das FA sieht beim Abgleich der übermittelten Daten die Differenz und überprüft das dann anhand der mit der Steuererklärung übersandten Belege. Es ist davon auszugehen, dass es Deinen Angaben folgen wird.
In Zeile 25 aber stehen NUR die selbst gezahlten "Abeitnehmerbeiträge zur gesetzl. KV".
...und das ist falsch
Zur info für alle Zweifler........
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse
In Nummer 24 sind steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung eines nicht krankenversicherungspflichtigen Mitarbeiters, der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, anzugeben, soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung verpflichtet ist. Das Gleiche gilt für entsprechende Arbeitgeberzuschüsse bei einem nicht krankenversicherungspflichtigen Mitarbeiter, der eine private Krankenversicherung und eine Pflege-Pflichtversicherung abgeschlossen hat, sowie für Zuschüsse an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind.
Der Grund für diese Angaben besteht darin, dass die vom Mitarbeiter entrichteten Beiträge um die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers vermindert werden müssen. Demgegenüber ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht einzutragen, denn in diesen Fällen werden nur die eigenen Beitragsanteile des Mitarbeiters, also der jeweilige Arbeitnehmeranteil, als Sonderausgaben berücksichtigt.
Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
In Nummer 25 sind die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern einzutragen. Das Gleiche gilt für Beiträge von Mitarbeitern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind. Dabei sind stets die vollen Beiträge einzutragen, und zwar auch dann, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Kürzung der abzugsfähigen Beiträge um 4 % wird in diesen Fällen von Amts wegen vorgenommen.
So steht es in den Ausfüllhinweisen des Gesetzgebers
...und bitte jetzt mal genau lesen, Beamtendeutsch ist nicht einfach, aber in diesem Fall verständlich.
So steht es in den Ausfüllhinweisen des Gesetzgebers
War mir schon klar, Günter!
Nur hätte dann auch der Text in Zeile 25 der LoSt-Bescheinigung entsprechend geändert werden müssen; ebenso auch der Text in Zeile 12 der Anlage Vorsorgeaufwand.
Beispielsweise: "Gesamtbeiträge des AN u. AG zur gesetzl. KV". Das wäre dann auch für die AG ein eindeutiger Hinweis zum richtigen Ausfüllen der Zeile 25 der LoSt-Bescheinigung. Denn die momentan dort stehenden Texte führen m.E. zu Irritationen. Kann mir aber gut vorstellen, dass dies bis zum nächsten Jahr entsprechend geändert wird.
Ich habe einmal das Bundesfinanzministerium angemailt. Mal schauen, ob da kurzfristig eine Antwort kommt.
Beispielsweise: "Gesamtbeiträge des AN u. AG zur gesetzl. KV".
Nein
Als freiwillig gesetzlich Versicherter schuldet der Arbeitnehmer allein den Gesamtbeitrag.
Er bekommt eine Zuschuss vom AG, dieser steht in Zeile 24 und wird von 25 abgezogen.
Bitte mal genau durchlesen...
http://www.bundesfinanzministe…perty=publicationFile.pdf
MfG Günter
Als freiwillig gesetzlich Versicherter schuldet der Arbeitnehmer allein den Gesamtbeitrag. Er bekommt eine Zuschuss vom AG, dieser steht in Zeile 24 und wird von 25 abgezogen.
Bitte mal genau durchlesen...
http://www.bundesfinanzministerium.de/DE…icationFile.pdf
Das sage ich ja auch die ganze Zeit. Meine Meinung, ohne wenn und aber. Das wird m.E. umso deutlicher, als jetzt ja sogar der verpflichtende AG-Anteil eingefroren wurde. Aber da können wir uns hier die Köpfe heiß reden, Klarheit, die auch alle Zweifler überzeugt, kann da wirklich nur von offizieller Seite kommen. Es wäre übrigens auch nicht das erste Mal, dass die Steuerberater mit Ihrer Einschätzung falsch liegen. Deswegen wäre ja auch die Datev-Lösung so interessant. Ist ja immer noch der Mercedes unter der Profi-Steuersoftware.
Es wäre übrigens auch nicht das erste Mal, dass die Steuerberater mit Ihrer Einschätzung falsch liegen. Deswegen wäre ja auch die Datev-Lösung so interessant. Ist ja immer noch der Mercedes unter der Profi-Steuersoftware.
Na ja, ...bei dieser Diskussion steigen mindestens 50% der Steuerberater aus.
Aber jetzt müssen wir Schluss machen, vielleicht hörst du ja noch etwas Neues vom Finanzminister persönlich.
MfG Günter
Als freiwillig gesetzlich Versicherter schuldet der Arbeitnehmer allein den Gesamtbeitrag.
Er bekommt eine Zuschuss vom AG, dieser steht in Zeile 24 und wird von 25 abgezogen.
Das bezweifle ich doch gar nicht. Ich kenne das BMF-Schreiben inzwischen und habe mir auch die entsprechenden Textpassagen ausgedruckt. Offenbar hast Du aber meinen Beitrag von heute Nachmittag nicht richtig interpretiert.
Nochmals: Gebe ich die Eintragungen aus der Zeile 25 der Lohnsteuerbescheinigung meiner Tochter so ins Programm, wie sie der AG ausgefüllt hat, dann ergibt sich aus steuerlicher Sicht daraus eine "Nullnummer".
Ändere ich dies jedoch manuell (siehe auch oben), erst dann wird ein Schuh draus.
Deswegen wäre ja auch die Datev-Lösung so interessant.
...wie gewünscht, die DATEV Lösung.
Ist zwar schwer verständlich, aber Fachleute müssten damit klar kommen.
• Zeile 24: Hier sind die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung einzutragen. Die Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung für Pflichtversicherte sind in der Zeile 24 nicht zu bescheinigen.
• Hinweise zu den Zeilen 22 bis 27:
Fallen bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Beiträge von pauschal versteuertem Arbeitslohn z. B. nach § 37b Abs. 2 oder § 40b EStG an, sind diese ebenfalls in den Zeilen 22 bis 27 auszuweisen. Dieser Sachverhalt trifft z. B. für Beschäftigte im öffentlichen Dienst zu.
Werden Sozialversicherungsbeiträge erstattet, sind in den Zeilen 22 bis 27 die entsprechend gekürzten Beiträge einzutragen.
Anstelle des bisher in Zeile 25 zu bescheinigenden Arbeitnehmeranteile am Gesamt-Sozialversicherungsbeitrag sind aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes die Arbeitnehmerbeiträge differenzierter in den Zeilen 25 - 27 zu bescheinigen. Diese Werte können als Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.
• Zeile 25: Hier fließen nicht nur die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung ein, sondern jetzt auch die der freiwillig Versicherten. Dabei sind die Beitragsbestandteile für das Krankengeld nicht zu kürzen.
Anmerkung: Bisher wurden die Arbeitnehmerbeiträge für freiwillige und private Krankenversicherung nur in den nicht amtlich belegten Zeilen bescheinigt.
• Zeile 26: An dieser Stelle sind jetzt auch die freiwilligen Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen PV einzutragen.
Tja, Datev bestätigt eigentlich meine Meinung. Danke für den Text.
wie sie der AG ausgefüllt hat,
Was glaubst du, was für ""Fachleute"" manchmal im Lohnbüro sitzen
MfG Günter
Was glaubst du, was für ""Fachleute"" manchmal im Lohnbüro sitzen
Das glaube ich Dir gerne!
Ja, im Datev wird die fragliche "Materie" noch genauer und exakter beschrieben.
Ich höre jetzt aber schon das Geschrei derjenigen Steuerzahler, die aufgrund falscher Übertragungen ihrer Daten aus der LoSt-Bescheinigung ins Programm mit Nachzahlungen statt mit Erstattungen konfrontiert werden.