§ 13b UStG vs. Artikel 196 der EU und Reverse Charge für Kunden in Italien

  • Hallo,


    ich nochmal mit einem Thema, dass ich als schon abgeschlossen erhofft hätte ...
    Der VAT free Text für eine Rechnung nach Reverse Charge verfahren (seit 2010 für sonstige Leistungen im UStG §13b enthalten) den Mein Büro standardmäßig zur verfügung stellt macht meiner Meinung nach wenig Sinn.
    Zum einen Steht da noch immer (auch in der Mein Büro 2011 Variante) was von Bauleistungen (wie oben erwähnt, nachmeinem Verständnis wurde das 2010 um sonstige Leistungen erweitert), zum anderen wird auf UStG 13b verwiesen. Aber was will ein Kunde in Italien mit einem Verweis auf ein Deutsches Gesetz ? DAmit kann der verm. recht wenig anfangen.


    Google adwords stellt ebenfalls Rechnungen im ReverseCharge und schreibt folgenden Absatz dazu:


    * Dienste, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen - Für die Mehrwertsteuer muss gemäß Artikel 196 der EU-Richtlinie 2006/112/EC der Empfänger aufkommen.


    Im prinzip würde ich ja sagen das macht mehr sinn. Aber ist Artikel 196 der EU ... auch wirklich grundlage des Deutschen §13b ?
    Ich hab schon mal versucht den Artikel 196... zu lesen, aber so richtig schlau bin ich nicht draus geworden ...


    Hat da jemand etwas mehr background wie ich und kann mir Hilfe stellung geben ?


    Gruss


    Hermann

  • Hat da jemand etwas mehr background wie ich und kann mir Hilfe stellung geben ?


    MB ErsteHilfe Steuern & Buchhaltung ->Kapitel Ausländische Kunden Dort ist alles erklärt.
    Für Rechnungen nimmst Du das unter Punkt 4. der Anleitung erläuterte abweichende Erlöskonto. Der Text auf der Rechnung macht dann schon Sinn, denn er lautet:
    Hierbei handelt es sich um eine im Inland nicht steuerbare sonstige Leistung. Nach der Reverse-Charge-Regelung sind Sie als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer


    Im Grunde also kein andere Text als auf der google-Rechnung. Ich wage die Behauptung, dass Du schlicht und ergreifend das falsche abweichende Erlöskonto bei der Erstellung der Rechnung angibst.

  • Hi khmcologne,


    ich bin grad noch mal am schauen bez. 13b. Vermutlich hast du da recht, wobei ich diese Info von einem Steuerexperten bekommen habe.
    Bislang hatte ich auch die andere Variante drin (das ist auch grundlage für die andere anfrage dich ich grad abgeschickt habe (8336 vs. 8337, weg. der EÜR hab ich das Thema eigentlich noch mal aufgemacht ...)


    Damit hätte sich diese Frage tatsächlich geklärt!


    Danke für die schnelle Antwort ..


    Hermann

  • Hallo,


    ich noch mal.
    Vermutlich liegt mein Problem darin, dass ich die Rechnung stelle.
    §13b betrifft seit 2010 tatsächlich auch "sonstige Leistungen" und nicht nur Bauleistungen!
    Damit fallen e. g. google adwords Buchungen tatsächlich unter den 13b. Allerdings ist das dann eine eingehende Rechnung!
    Damit werden diese Ausgaben auf 3123 verbucht.


    Allerdings bezieht sich der 13b nicht auf ausgehende Rechnungen ?!? Laut MeinBüro ist hier die Auswahl 13b immer noch auf Bauleistungen beschränkt (zumindest sagt das der eingefügte VATfreeText..).
    Diesen Unterschied zw. eingehenden und ausgehenden Rechnungen habe ich noch nicht so ganz verstanden ...


    Gruss


    Hermann