Ex-Eigentümer auf Eigentümerversammlung

  • Zu einer Eigentümerversammlung sollen alle Eigentümer eingeladen werden.


    Aber wIe ist es eigentlich mit Ex-Eigentümern, also solche, die ihre Wohnung im abgelaufenen Wirtschaftsjahr verkauft haben? Von der Abrechnung sind sie ja noch - zumindest anteilig - betroffen. Mit den aktuellen Themen haben sie aber nichts mehr zu tun.


    Bekommen Ex-Eigentümer nur die Abrechnung oder auch eine Einladung und haben da auch ein volles Stimmrecht oder nur bei der Entlastung/Genehmigung der Abrechnung?


    Ich habe bis jetzt keine Antwort darauf gefunden und bin an eurer Meinung interessiert.

    Gruß! :)



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    • Offizieller Beitrag

    Mal anders gefragt: Was soll ein ehemaliger Eigentümer noch auf einer aktuellen Eigentümerversammlung? M.E. hat er dort nichts verloren. Er wird ja dadurch nicht in seinem Recht beschnitten, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen und diese zu prüfen.

  • Ich bin eigentlich auch dieser Meinung, aber ich will auch niemanden in seinem eventuellen Recht beschneiden, indem ich ihn übergehe.

    Gruß! :)



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  • Teilnahmeberechtigt und einzuladen sind alle im Wohnungsgrundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer. Sobald der Erwerber im Grundbuch eingetragen wird, verliert der ausgeschiedene Wohnungseigentümer sein Teilnahmerecht.
    (Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, 3. Auflage 2011, RN 77)

    Einmal editiert, zuletzt von khmcologne ()

  • Zitat

    Er wird ja dadurch nicht in seinem Recht beschnitten, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen und diese zu prüfen.

    Abgerechnet wird nur mit dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.


    Diese Restforderung - auch als Abrechnungsspitze bekannt - ist im Falle eines Eigentlümerwechsels von demjenigen zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen ist, BGH, Beschluss vom 21.04.1988, V ZB 10/87.




    Der ehemalige Eigentümer hat auch aus diesem Grund keinerlei Bedarf an der Teilnahmen. Selbst wenn im Kaufvertrag eine zeitliche Aufteilung der Abrechnungen vereinbart wurde, ist dies eine privatrechtliche Vereinbarung und für die WEG ohne Belang.


    Im schlimmsten Fall schickst du die Abrechnung an den Exeigentümer, dieser zahlt nicht, du fängst an zu Mahnen mit den damit verbundenen Kosten, und bleibst auf diesem am Ende sitzen, weil du den falschen Verklagst. Ähnlich wenn du dem falschen ein Guthaben auszahlst, Anspruch auf das Guthaben hat in oben beschriebenem Fall der Neue Eigentümer.

  • Diese Restforderung - auch als Abrechnungsspitze bekannt - ist im Falle eines Eigentlümerwechsels von demjenigen zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen ist, BGH, Beschluss vom 21.04.1988, V ZB 10/87.


    Da hast du wohl recht (auch wenn die Praxis oft anders aussieht). Leider sieht der Buhl-Support das lockerer und HV erstellt weiterhin zeitanteilige Abrechungen.
    Korrekt wäre m.W.:
    1. Abrechnung der im Wirtschaftsplan vereinbarten Hausgelder bis zum Zeitpzunkt x mit dem Alteigentümer
    2. Abrechnung der Abrechnungsspitzen mit dem Neueigentümer.


    Da mir HV2011 eh keine andere Wahl ließ (und die Eigentümer dies unter sich so vereinbart hatten), habe ich zeitanteilig abgerechnet, dem Alteigentümer seine Abrechnung zugeschickt und den Nachzahlungsbetrag für seinen Zeitraum von ihm eingezogen.


    Das Problem wird aber dieses Jahr erneut auftauchen und mir wäre wohler, hier nach der üblichen Rechtsprechung vorgehen zu können.

    Gruß! :)



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