Reduzierung Weg zur Arbeit und Absetzen Umzugskosten

  • Hallo,


    da ich nach längerem Suchen keine exakten Antworten auf meine Fragen gefunden habe, möchte ich diese hier im Forum mal posten.


    Ich bin im September 2010 in die Nähe meines Arbeitsplatzes gezogen. Meine Fahrtzeit vor dem Umzug betrug laut Routenplaner 45-50 min. je nach gewählter Strecke. Real aber habe ich immer - aufgrund des starken Berufsverkehrs (Rhein-Main-Gebiet), der natürlich im Routenplaner nicht berücksichtigt wird - mindestens eine, manchmal sogar 1,5 Stunden einfache Strecke benötigt. Jetzt beträgt mein Weg zur Arbeit 5 min. mit dem PKW oder ich fahre mit dem Rad.
    Nun möchte ich natürlich die Kosten für den Umzug - Spedition und Makler für die Mietwohnung - von der Steuer absetzen. Mir ist bekannt, dass das nur dann problemlos klappt, wenn sich die tägliche Fahrtzeit laut Routenplaner, den das Finanzamt ja immer zur Bemessung heranzieht, um mindestens eine Stunde verkürzen muss. Real ist das aufgrund des Berufsverkehrs auch der Fall, aber der Routenplaner sagt ja etwas anderes. Ich bin also ein "Grenzfall". Nun habe ich von einem Gerichtsurteil gelesen, bei dem genau diese Sachlage gegeben war. Dem Arbeitnehmer wurden die beruflich bedingten Umzugskosten nicht als Werbungskosten anerkannt, da der Routenplaner 50 min. für die alte Strecke zur Arbeit ausgab. Der Argumentation des Arbeitnehmers, dass diese Zeit aufgrund des Berufsverkehrs unrealistisch sei und nie vorkomme, er vielmehr min. 1,5 Stunden für eine Strecke bräuchte, ließ das Finanzamt nicht zu. Ihm wurden die Umzugskosten nicht erstattet. Meine Frage: Gibt es gleich gelagerte andere, aktuelle Urteile, die für den Kläger entschieden wurden? Dies würde mir sehr helfen, da meine Kollegen mir bereits gesagt haben, dass mein neues Finanzamt wenig kulant sei!


    Zweite Frage: Verstehe ich das richtig: Kann ich meine Kosten für Spedition und Makler, für die ich eine Rechnung erhalten habe, in der Steuer einzeln angeben und ZUSÄTZLICH noch die Umzugskostenpauschale anführen? Oder geht nur "entweder oder"? Die Pauschale beträgt für Ledige aktuell 628 Euro, ist das korrekt?


    Vielen Dank für Ihre hilfreichen Antworten!

    • Offizieller Beitrag

    Zweite Frage: Verstehe ich das richtig: Kann ich meine Kosten für Spedition und Makler, für die ich eine Rechnung erhalten habe, in der Steuer einzeln angeben und ZUSÄTZLICH noch die Umzugskostenpauschale anführen? Oder geht nur "entweder oder"? Die Pauschale beträgt für Ledige aktuell 628 Euro, ist das korrekt?


    Die reinen und nachweisbaren Umzugskosten wie z.B. Spedition usw. solltest Du geltend machen. Mit der Umzugspauschale ist das sog. Einrichten der neuen Wohnung gemeint, hierzu kannst Du also noch zusätzlich die Pauschale geltend machen.


    Ob jedoch das FA die Fahrzeitersparnis so anerkennt wie Du sie planst, bleibt abzuwarten. Im Fall der Ablehnung wird dann eben gar nichts anerkannt.

  • Vielen Dank für die Antwort zur Pauschale!


    Aber nochmal meine Frage nach einschlägigen Gerichtsurteilen, denn dass ich abwarten muss, ob und was ich anerkannt bekomme ist mir schon klar. Ich erhoffe mir hier mehr Hinweise. Gibt es solche positiv ausgefallenen Urteile?
    Oder alternativ, kennt jemand ein paar gute Argumente, mit denen man das Finanzamt überzeugt, wenn man Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen möchte?

  • Meine Fahrtzeit vor dem Umzug betrug laut Routenplaner 45-50 min. je nach gewählter Strecke.


    Wenn ich dich richtig verstehe, heißt das 45-50 min. je einfacher Strecke.
    Wenn du jetzt nur noch 5 min. je einfacher Strecke brauchst, dann hast du doch deine Fahrtzeitverkürzung von mindestens 1 h je Tag. Hierbei wird nämlich hin und zurück betrachtet.

  • Napoleon: Das ist ein guter Hinweis, kam zeitgleich zu meiner Antwort vorher, vielen Dank! Ich hatte es aufgrund meiner Recherchen schon vermutet, aber wenn es stimmt, dass Hin- und Rückweg bei der Betrachtung zusammengefasst werden, würde ich ja hinkommen!

  • "Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt" (>BFH vom 22.11.1991 - BStBl 1992 II S. 494 und vom 16.10.1992 - BStBl 1993 II S. 610).