Lohnsteuerbescheinigung Zeilen 34 und 35

  • Guten Morgen,


    ich habe eine Frage zum meine Lohnsteuerbescheinigung 2010: Wo sollten die Zeilen 34 (In 3. enthaltener steuerpfl. Zuschuss des Arbeitsgebers zur Zusatzversorgung) und Zeile 35 (Beitrag des Arbeitsnehmers zur Zusatzversorgung) eingetragen werden. Diese Positionen finde ich nicht in Sparbuch Program. Danke

  • Richtig, ich bin in Öffentliche Dienst, und seit letztes Jahr bin ich nicht mehr als Pflicht Versichert sondern als Freiwilig weil ich den Grenze überschrieten habe. Außerdem VBL ist jetzt in ÖD schon Pflichtversicherung.

    • Offizieller Beitrag

    Bei VBL seit 1999

    Dann nicht als Vorsorgeaufwand abziehbar, weil später die Rente auch nur mit dem (geringen) Ertragsanteil steuerpflichtig ist.


    Und zur Info aus anderem Beitrag von Rautka "geborgt":

    Zitat


    Die VBL-Beiträge können steuerlich zu behandeln sein:

    • nach § 3 Nr. 63 EStG - Beiträge sind steuerfrei, Rente wird voll versteuert,
    • § 40b EStG Beiträge werden pauschal versteuert, Rente nur mit Ertragsanteil,
    • Beiträge werden individuell voll versteuert, Rente nur mit Ertragsanteil oder
    • § 10a EStG - Riesterförderung (Beiträge sind zulagegefördert oder steuerfrei, Rente wird voll versteuert)
  • Meine Frau hat in ihrer Lohnsteuerbescheinigung auch solche Zeilen 34 und 35, arbeitet auch im öffentlichen Dienst und trägt bei der VBL seit Februar 2010 bei. Sollen wir die Einträge im Formular aufnehmen? Wenn ja, wo? Gibt's nicht eine einfache Antwort zu dieser Frage? Muss man § 3 Nr. 63 EStG, § 40b und § 10a EStG lesen? Danke im Voraus für die Hilfe.

    • Offizieller Beitrag

    Muss man § 3 Nr. 63 EStG, § 40b und § 10a EStG lesen?

    Sollte man.

    Gibt's nicht eine einfache Antwort zu dieser Frage?

    Doch, doppelt geht nicht. Man kann Aufwendungen, die bereits durch eine entsprechende Steuerfreistellung bei der Besteuerung des Arbeitslohnes begünstigt worden sind, nicht zusätzlich noch einmal an anderer Stelle steuermindernd berücksichtigen.

    • Offizieller Beitrag

    Doch, doppelt geht nicht. Man kann Aufwendungen, die bereits durch eine entsprechende Steuerfreistellung bei der Besteuerung des Arbeitslohnes begünstigt worden sind, nicht zusätzlich noch einmal an anderer Stelle steuermindernd berücksichtigen.

    Und es sollte aus dem Vertragsabschluss oder den Vertragsunterlagen ersichtlich werden, dass man diese VBL nicht noch mal in die Steuererklärung einbringen kann.
    Bei meinem Anbieter wird dies von vornherein erläutert.

  • Danke fuer die Antworten.

    Sollte man.

    Ich schaetze ab, dass der Durchschnittsbuerger ca. 2 Stunden braucht um "§ 3 Nr. 63 EStG, § 40b und § 10a EStG" (Beispiel:
    http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html) zu lesen. Wenn man diese Gesetze lesen sollte um nur 1 der vielen Fragen zu beantworten, die auftauchen wenn man die Steuererklaerung macht, sehe ich bei aller Achtung keinen grossen Vorteil ein Software zu kaufen um die Steuererklaerung selber zu machen, aber vielleicht habe ich den Spass dahinten noch nicht entdeckt... :)

    Doch, doppelt geht nicht. Man kann Aufwendungen, die bereits durch eine entsprechende Steuerfreistellung bei der Besteuerung des Arbeitslohnes begünstigt worden sind, nicht zusätzlich noch einmal an anderer Stelle steuermindernd berücksichtigen.

    Dass es beim Steuer nicht doppelt geht, kann ich verstehen. Was ich aber als Finanzlaie nicht sehen kann ist, woher weiss ich dass die Beitraege bei der VBL doppelt sind. Ihre Antwort verstehe ich so als man "generell" die Werte in 34 und 35 nicht in die Steuererklaerung einbringen soll/darf, zumindest wenn man im oeffentlichen Dienst arbeitet... Aber bei der urspruengliche Frage von p_miclea war relevant zu wissen seit wann er/sie bei der VBL beitraegt... Also, entsprechen die VBL-Beitraege einer Steuerbeguenstigung immer, oder nur vor einem bestimmten Jahr?

    • Offizieller Beitrag

    Ich schaetze ab, dass der Durchschnittsbuerger ca. 2 Stunden braucht um "§ 3 Nr. 63 EStG, § 40b und § 10a EStG" (Beispiel:
    http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html) zu lesen. Wenn man diese Gesetze lesen sollte um nur 1 der vielen Fragen zu beantworten, die auftauchen wenn man die Steuererklaerung macht, sehe ich bei aller Achtung keinen grossen Vorteil ein Software zu kaufen um die Steuererklaerung selber zu machen, aber vielleicht habe ich den Spass dahinten noch nicht entdeckt... :)

    Dafür gibt es eben steuerberatene Berufe, wenn man an seine Grenzen stößt. Der Vorteil einer Software ist, dass es genügend Hilfestellungen für das wenige Geld gibt, die man in das Programm investiert. Hier ist dann nur noch Verständnis gefragt.

    Dass es beim Steuer nicht doppelt geht, kann ich verstehen. Was ich aber als Finanzlaie nicht sehen kann ist, woher weiss ich dass die Beitraege bei der VBL doppelt sind. Ihre Antwort verstehe ich so als man "generell" die Werte in 34 und 35 nicht in die Steuererklaerung einbringen soll/darf, zumindest wenn man im oeffentlichen Dienst arbeitet... Aber bei der urspruengliche Frage von p_miclea war relevant zu wissen seit wann er/sie bei der VBL beitraegt... Also, entsprechen die VBL-Beitraege einer Steuerbeguenstigung immer, oder nur vor einem bestimmten Jahr?

    Es kommt auch auf die Art der VBL an. Bei einer Gehaltsumwandlung sind die Werte eben nicht in die ESt-Erklärung einzubringen.