Bug bei Änderungen von Abschreibungsdetails?

  • Hallo,


    ich bin gerade etwas verwirrt bei der Handhabung von Zugängen zu einem Anlagengut.


    Ich habe beispielsweise zum 1.2.2011 einen PC zu 800 € netto erworben und in als Computeranlage über 3 Jahre Abschreibung erfasst.
    nun wird beispielsweise der Wert der Anlage durch den Kauf eines Monitors, mit 200 € Nettowert, zum 1.4.2011 erhöht.


    Bei linearer Abschreibungen wird diese ja monatsgenau vorgenommen. Der PC wird also im ersten Jahr mit 11/36 (244,44 €) abgeschrieben und der Restwert liegt somit bei 555,56 €.



    nun meine erste Frage: der Zugang des Monitors erfolgt zum 1.4.2011. Wird dieser nun ebenfalls anteilig also zu 9/34 angesetzt oder gilt das Anschaffungsdatum des Hauptanlageguts. Mein Büro berechnet anscheinend monatsgenau. 11/36*800 + 9/34*200 = 297,39 € mit einem Restwert von 702,61 €. Bei anderen AFA-Rechnern wird jedoch das Daum das Anschauffugnsdatum des Hauptanlageguts genommen - es wird also also mit 11/36 des Nettowerts gerechnet. Welches ist hier nun die richtige Herangehensweise.



    Falls man mit der zweiten Varianten arbeiten könnte, ergibt sich dann der komische Fehler. Wenn man nun die Tabelle der Abschreibungsdetails manuell bearbeiten möchten und das Häckhen auf "Tabelle manuell anpassen" setzt, scheint sich der Wert des Anlageguts durch die Werterhöhung umd dieselbige zu verringern. Das Anlagegut ist dann nichtmehr 702,61 € wert sondern nur noch 502,61. Hier scheint also irgendwie etwas nicht zu stimmen


    Vielen Dank für Informationen


    [edit]: kann evtl. jmd. den Fehler bei sich reproduzieren oder hat eine Erklärung dafür?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo sucoo,


    aufgrund §2 Steuerberatungsgesetz dürfen wir keine Angabe zur genauen Verbuchung von Abschreibungen geben. Daher ist der folgende Hinweis ausdrücklich meine private Meinung: Ein Monitor ist i.A. kein untergeordnetes Wirtschaftsgut, das als Werterhöhung einem PC zugeschlagen werden müsste. Er bleibt ja auch unabhängig vom Computer nutzbar, bspw. an einem anderen Rechner. Insofern kann der Monitor auch als eigenständiges Wirtschaftsgut erfasst und abgeschrieben werden.


    Was die Berechnung der Abschreibungssummen anbelangt, ist das natürlich wieder ein "offizieller Sachverhalt". Wir prüfen derzeit, inwieweit das hier nachvollziehbar ist.


    Mit freundlichem Gruß


    C. Diel

  • Daher ist der folgende Hinweis ausdrücklich meine private Meinung: Ein Monitor ist i.A. kein untergeordnetes Wirtschaftsgut, das als Werterhöhung einem PC zugeschlagen werden müsste. Er bleibt ja auch unabhängig vom Computer nutzbar, bspw. an einem anderen Rechner. Insofern kann der Monitor auch als eigenständiges Wirtschaftsgut erfasst und abgeschrieben werden.


    Ich empfehle einmal die Erste Hilfe Steuern/Buchhaltung und dort das Kapitel Abschreibungen zu lesen :!:


    Ein Monitor ist ein externes Peripheriegerät des PC das zum Beispiel durch Kabel oder Infrarotschnittstellen mit dem PC verbunden ist. Der Monitor dient der Ein- und Ausgabe. Ohne Monitor keine Bedienung des PC möglich :!:


    Der Monitor wäre nur dann vom PC losgelöst, wenn er z.B. noch als eigenständiges TV-Gerät genutzt werden könnte. Dann bezeichnet man den Monitor aber als TV-Gerät, das auch als PC-Bildschirm genutzt werden kann.


    Wenn am 01.02.2011 der PC zum Preis von 800,00 EUR angeschafft wird und dieser wird über 3 Jahre abgeschrieben, dann hat man sich ersteinmal für das Geschäftsjahr 2011 gegen den Sammelpool entschieden (siehe ErsteHilfe Steuern/Buchhaltung). Kauft man nach Anschaffung des Rechners zu einem späteren Zeitpunkt einen Drucker, Scanner, Streamer u.Ä., sollten diese Geräte separat vom Computer auf ihre Nutzungsdauer verteilt abschreiben. Das gilt unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten. Auch wenn diese nicht mehr als 410,00 € (ohne USt) betragen, werden die Geräte über mehrere, in der Regel drei Jahre abgeschrieben und können nicht sofort abgezogen werden. Kurzum für den Monitor eine eigene Anlage anlegen und alles wird gut.

    2 Mal editiert, zuletzt von khmcologne ()

    • Offizieller Beitrag

    Ein Monitor ist ein externes Peripheriegerät des PC das zum Beispiel durch Kabel oder Infrarotschnittstellen mit dem PC verbunden ist. Der Monitor dient der Ein- und Ausgabe. Ohne Monitor keine Bedienung des PC möglich :!:


    Der Monitor wäre nur dann vom Drucker losgelöst, wenn er z.B. noch als eigenständiges TV-Gerät genutzt werden könnte. Dann bezeichnet man den Monitor aber als TV-Gerät, das auch als PC-Bildschirm genutzt werden kann.


    Wenn am 01.02.2011 der PC zum Preis von 800,00 EUR angeschafft wird und dieser wird über 3 Jahre abgeschrieben, dann hat man sich ersteinmal für das Geschäftsjahr 2011 gegen den Sammelpool entschieden (siehe ErsteHilfe Steuern/Buchhaltung). Kauft man nach Anschaffung des Rechners zu einem späteren Zeitpunkt einen Drucker, Scanner, Streamer u.Ä., sollten diese Geräte separat vom Computer auf ihre Nutzungsdauer verteilt abschreiben. Das gilt unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten. Auch wenn diese nicht mehr als 410,00 € (ohne USt) betragen, werden die Geräte über mehrere, in der Regel drei Jahre abgeschrieben und können nicht sofort abgezogen werden. Kurzum für den Monitor eine eigene Anlage anlegen und alles wird gut.


    :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup:

  • Pc und Monitor waren im Grunde nur beispielhaft angeführt. Mir ging es im Grunde genommen um die Werterhöhung eines Anlageguts zu einem Zeitpunkt X nach dem ursprünglichen Erwerb dessen. Wenn ich für den PC beispielsweise 4 Monate später zwei neue Festplatten erwerbe, erhöhte sich ja dessen Wert. Die Festplatten als eigenständiges Anlagegut zu erfassen scheint mir da nicht angebracht oder sehe ich das falsch?


    Gleiche Problematik tritt beispielsweise auf wenn ich zu einem Zeitpunkt X eine Kamera gekauft habe, diese über sieben Jahre abschreibe und mir nach 2 1/2 Jahren ein zusätzliches Objektiv kaufe. Dann schreibe ich das Objektiv doch über die verbleibenden 4 1/2 Jahre ab.

  • Wenn ich für den PC beispielsweise 4 Monate später zwei neue Festplatten erwerbe, erhöhte sich ja dessen Wert. Die Festplatten als eigenständiges Anlagegut zu erfassen scheint mir da nicht angebracht oder sehe ich das falsch?

    Hierbei handelt es sich nicht um externe Peripheriegeräte.
    Wird nachträglich ein CD-ROM-Laufwerk, eine zweite Festplatte, mehr Arbeitsspeicher u.Ä. angeschafft, so handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten. Diese werden dem Restwert des Computers hinzugerechnet und mit ihm zusammen auf die verbleibende Restnutzungsdauer verteilt (Verfügung der OFD Berlin vom 2.6.2000, FR 2000 S. 949).


    Beim Kameraobjektiv würde ich genauso verfahren, wie beim Monitor, da das Objektiv, genauso wie der Monitor, auch bei weiteren Kameras (zumindest des gleichen Typs) verwendet werden kann. Das Objektiv alleine aber, genauso wie der Monitor, nicht nutzbar ist.