Anlage V ohne Jahresabrechnung für 2010

  • Hallo zusammen,


    ich habe 2010 eine Wohnung erworben.
    Bei der aktuellen Einkommensteuererklärung soll in die Anlage V unter laufende Betriebskosten die Aufwendungen wie z. B. Grundsteuer, Strassenreinigung, Müllabfuhr, Heizung, WW, Strom, Gas, usw. rein.


    Mein Problem ist, das die Jahresabrechnung von der Hausverwaltung erst so gegen Ende Juli verschickt wird, meine Einkommensteuererklärung aber bis Ende Mai bei FA vorliegen soll.


    Was mache ich hier am besten ? Was fülle ich in die entsprechenden Felder bei Laufenden Betriebskosten sowie Verwaltungskosten ein?

    • Offizieller Beitrag

    Da könnte man z.B. einen Antrag auf Fristverlängerung für die Erklärungsabgabe stellen. Vorausgesetzt natürlich, man ist ein Pflichtveranlagungsfall. Bei einer Antragsveranlagung gilt dieser Termin nicht.

  • Wann ist man denn ein Pflichtveranlagungsfall ?


    Ich hatte bis letztes Jahr immer nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit(Angestellte), habe natürlich immer brav meine ESt-Erklärung beim FA vorgelegt. Jetzt kommen natürlich auch durch die in 2010 erworbene Wohnung Einkünfte aus V und V noch dazu.

  • Wie machen es denn die anderen Vermieter hier ? Stellt jeder von euch einen Antrag auf Fristverlängerung für die Erklärungsabgabe, weil die Jahresabrechnung von der Hausverwaltung erst nach dem 31.05 eintrudelt?

    • Offizieller Beitrag

    Stellt jeder von euch einen Antrag auf Fristverlängerung für die Erklärungsabgabe, weil die Jahresabrechnung von der Hausverwaltung erst nach dem 31.05 eintrudelt?

    Was soll Dir denn eine solche Aussage bringen?


    Bist Du ein Pflichtveranlagungsfall (z.B. Arbeitslohn und V+V Einkünfte > 410,00€), dann bekommst Du nach dem 31.05. eine Mahnung mit Androhung Verspätungszuschlag.


    Bist Du ein Antragsveranlagungsfall (z.B. Arbeitslohn und V+V negative Einkünfte bzw. < 410,00€), dann intereessiert das FA die Erklärungsabgabe grundsätzlich erst einmal gar nicht.


    Wobei man eben ab Veranlagungszeitraum 2010, auf Grund verschiedenen neuer Regelungen, ohne Kenntnis des konkreten Falles nicht mehr sagen kann, ob eine Pflicht- oder eine Antragsveranlagung gegeben ist.


    Wo ist also das Problem, kurz beim FA anzurufen und um Fristverlängerung zu bitten oder ggf. auch ein kurzes, formloses Schreiben zu fertigen?