Kleinunternehmergrenze überschritten > Umsatzsteuer nachgefordert > Ausgaben im nächsten Jahr?

  • Hallo!


    Wer kann mir einen Tipp zum Vorgehen geben?


    Folgende Situation:


    * Zwischen zwei Festanstellungen war ich im Oktober bis Dezember 2010 freiberuflich tätig.
    * Ich dachte ich bleibe im Bereich der Kleinunternehmerregelung und habe daher drei Rechnungen ohne Ausweisung der Umsatzsteuer gestellt. Mit der letzten Rechnung habe ich die Grenze für das Rumpfjahr dann wohl überschritten.
    * Anfang 2011 habe ich meine Einkommensteuererklärung gemacht und die Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit komplett als Gewinn angegeben.
    * Kurze Zeit später kam vom Finanzamt der Hinweis, das ich nicht von der Regelung Gebrauch machen kann und daher eine Umsatzsteuererklärung abgegeben muss.
    * Habe ich dann auch getan und die Umsatzsteuer gezahlt (meine Rechnungsbeträge als Bruttobeträge betrachtet) - die bereits gestellten Rechnunge habe ich nicht korrigiert o.ä.


    Fragen:


    * Muss ich jetzt irgendwas nachträglich an der Einkommensteuererklärung korrigieren (lassen), damit sich das nicht zu meinem Nachteil entwickelt?
    * Oder gebe ich die in 2011 gezahlte Umsatzsteuer bei der nächsten Einkommensteuererklärung (2011) einfach als Ausgaben an (obwohl ich in diesem Jahr nur noch Einnahmen als Arbeitnehmer habe)?


    Bin für jeden Hinweis dankbar!


    BG, Jörg

    • Offizieller Beitrag

    ...habe ich dann auch getan und die Umsatzsteuer gezahlt (meine Rechnungsbeträge als Bruttobeträge betrachtet) - die bereits gestellten Rechnunge habe ich nicht korrigiert o.ä.

    Die Rechnungen brauchen Sie auch nicht gegenüber Ihren Kunden korrigieren.
    Schwerer Denkfehler:
    Die fällige MWST wird AUF den Gesamtumsatz Ihrer Rechnungen berechnet. Ihre Rechnungen sind als Nettorechnungen zu betrachten. Dieser Forderung des FA müssen Sie nachkommen. D.h. Sie zahlen die MWST aus der Privattasche!!


    Zudem Rest will ich mich nicht äußern.

  • Die Rechnungen brauchen Sie auch nicht gegenüber Ihren Kunden korrigieren.
    Schwerer Denkfehler:
    Die fällige MWST wird AUF den Gesamtumsatz Ihrer Rechnungen berechnet. Ihre Rechnungen sind als Nettorechnungen zu betrachten. Dieser Forderung des FA müssen Sie nachkommen. D.h. Sie zahlen die MWST aus der Privattasche!!

    Ja, was denn nun: Rechnungen nicht berichigen und dennoch die USt auf die Umsätze bezahlen!? Mit Sicherheit nicht. Solange er nur die Beträge ohne Umsatzsteuer vereinnahmt und auch die Rechnungen belässt, ist die Umsatzsteuer aus den in Rechnung gestellten Beträgen herauszurechnen.

    • Offizieller Beitrag

    Ja, was denn nun: Rechnungen nicht berichtigen und dennoch die USt auf die Umsätze bezahlen!? Mit Sicherheit nicht. Solange er nur die Beträge ohne Umsatzsteuer vereinnahmt und auch die Rechnungen belässt, ist die Umsatzsteuer aus den in Rechnung gestellten Beträgen herauszurechnen.

    Du schreibst das - als Fortgeschrittener ausgezeichnet -? Offensichtlich ist die Unwissenheit über diese Vorgänge sehr verbreitet.
    Deine zusammengewürfelte SCHEINBARE Logik zerbricht in sich im selben Satz! Sorry wenn ich es benenne. nimm es mir nicht zu persönlich. Aber die Verhältnisse sind folgende!

    • Laß dir mal den Satz auf der Zunge zergehen solange er die Beträge ohne UST vereinnahmt,... und schon vereinnahmt der die UST nach deiner Korrekturrechnung. Da widersprichst du dir selber.
    • Es ist genau genommen eine Korrektur aller Rechnungen des letzten Jahres vorzunehmen!! Danach hat der ehemalige Kleinunternehmer Recht alle seine Kunden anzuschreiben und diesen mitzuteilen, ihre Rechnung vor einem Jahr war falsch und kostet 19 % MWST mehr. Das ist der Anspruch den er stellen kann!! Das kannst du auch mit deinen Kunden versuchen, mit denen du dich sehr gut verstehst. Es ist kein Verlust für ein Unternehmen. Die plötzlich auftretende MWST bekommt er wieder als Vorsteuer. Er kann alle seine zurückliegenden USTAnmeldung korrigieren. Haben davon welche ihre Einkommensteuererklärung schon abgeschlossen belästigst Du damit nicht nur deine Kunden mit deiner dir zuzuschreibenden mangelnden Sorgfaltspflicht sondern vertreibst sie auch...
      Bei Privatkunden bekommt er noch mehr Schwierigkeiten. Wer zahlt nachträglich 19 % mehr? Du vergraulst dir deinen gesamten aufgebauten Kundenstamm durch deine mangelnde Sorgfaltspflicht.
    • Davon entbindet dich das FA. Es legt aber sehr wohl Wert darauf den eigenen entgangenen Verlust gut erstattet zu bekommen. Deswegen reicht es auf den Gesamtumsatz des letzten Jahres 19 % MWST zu berechnen und abzuführen.
    • Diese 19 % kommen aus Deiner Privattasche. Lehrgeld nennt man das.

    Vielleicht hilft es auch anderen Kleinunternehmern die Zusammenhänge zu verstehen. :thumbup:

    • Offizieller Beitrag

    Sorry Samm, hier muss ich Napoleon einmal zur Seite springen. Erhat mit seiner Formulierung vollumfänglich recht. Ich hätte es nicht anders formuliert.

    Laß dir mal den Satz auf der Zunge zergehen solange er die Beträge ohne UST vereinnahmt,... und schon vereinnahmt der die UST nach deiner Korrekturrechnung. Da widersprichst du dir selber.

    Er hat in seinen Ausgangsrechnungen keine USt gesondert ausgewiesen. Also ist die Umsatzsteuer aus den insgesamt vereinnahmten Beträgen herauszurechnen.

    Es ist genau genommen eine Korrektur aller Rechnungen des letzten Jahres vorzunehmen!!

    Nein, nicht zwingend; siehe vorige Aussage.

    Danach hat der ehemalige Kleinunternehmer Recht alle seine Kunden anzuschreiben und diesen mitzuteilen, ihre Rechnung vor einem Jahr war falsch und kostet 19 % MWST mehr. Das ist der Anspruch den er stellen kann!! Das kannst du auch mit deinen Kunden versuchen, mit denen du dich sehr gut verstehst.

    Er kann es machen. Aber keiner muss es mitmachen. So siehst Du es wohl auch.

    Es ist kein Verlust für ein Unternehmen. Die plötzlich auftretende MWST bekommt er wieder als Vorsteuer.

    Doch ist es. Nämlich in dem Moment, wo der Handelspartner ein Kleinunternehmer ist. Und der wird mitnichten im Nachhinein 19% auf eine bereits erbrachte Leistung zahlen. Eben gleich einem privaten Leistungsempfänger.

    Deswegen reicht es auf den Gesamtumsatz des letzten Jahres 19 % MWST zu berechnen und abzuführen.

    Eben nicht; siehe herausrechnen.

    Diese 19 % kommen aus Deiner Privattasche. Lehrgeld nennt man das.

    Dem ist allerdings vollumfänglich zuzustimmen.

  • Vielleicht hilft es auch anderen Kleinunternehmern die Zusammenhänge zu verstehen.


    Irren ist menschlich.
    ?( ?( Wolltest du jetzt unser Wissen testen, ich habe wirklich minutenlang gezweifelt an meinem Fachwissen.
    Aber wir haben ja miwe4, und jetzt ist die Welt wieder in Ordnung.
    MfG Günter

  • @ miwe4: Danke für die Klarstellungen.


    Mir scheint, mit Samm hat sich ein absoluter steuerlicher Laie ins Steuerforum verirrt. Anders lassen sich seine Äußerungen nicht deuten.