Jubiläumszahlung und ermäßigte Besteuerung - Finanzamt sagt "nein"

  • Hallo,


    ich hatte in 2010 eine Zahlung durch meinen Arbeitgeber anläßlich meines 40-jährigen Dienstjubiläums bekommen. Der Arbeitgeber hatte in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Betrag in der Zeile 10. "Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und ermäßigt besteuerte Entschädigungen" eingetragen. In meiner Einkommenssteuererklärung habe ich dies entsprechend eingetragen.


    Im kürzlich ergangenen Steuerbescheid teilt mir das Finanzamt mit: "Jubiläumszuwendung: Die Begünstigung des § 34 EStG erstreckt sich nicht auf Zahlungen, die als Zuwendungen anlässlich eines Firmenjubiläums erbracht werden. Eine ermäßigte Besteuerung kann insoweit nicht erfolgen". Telefonisch habe ich die Sachbearbeiterin informiert, dass die Zahlung nicht anläßlich eines Firmenjubiläums, sondern anläßlich meines Dienstjubiläums erfolgte. Darauf wurde mir erklärt, dass auch für Zahlungen anläßlich eines Dienstjubiläums die ermäßigte Besteuerung nicht anwendbar sei.
    Mir kommt dies sonderbar vor, da ich in der Literatur viele Hinweise finde, dass Zahlungen des Arbeitgebers anläßlich eines Dienstjubiläums der ermäßigten Besteuerung unterliegen; Beispiel:


    "Die Jubiläumszahlung kann als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit nach einem etwas ermäßigten Steuersatzversteuert werden. Diese wird dazu auf 5 fiktive Jahre aufgeteilt. Zunächst wird die Steuer für das Jahreseinkommen + 1/5 vom Jubiläumsgeld ermittelt. Davon wird dann der Steuerbetrag für das normale Jahreseinkommenabgezogen. Die Differenz wird mit 5 multipliziert und ergibt dann die Steuer für das Jubiläumsgeld".

    Ich werde erst einmal Einspruch einlegen. Wer weiß mehr zu diesem Thema?

  • Im kürzlich ergangenen Steuerbescheid teilt mir das Finanzamt mit: "Jubiläumszuwendung: Die Begünstigung des § 34 EStG erstreckt sich nicht auf Zahlungen, die als Zuwendungen anlässlich eines Firmenjubiläums erbracht werden. Eine ermäßigte Besteuerung kann insoweit nicht erfolgen".

    Was so für sich auch nur zum Teil stimmt.

    Telefonisch habe ich die Sachbearbeiterin informiert, dass die Zahlung nicht anläßlich eines Firmenjubiläums, sondern anläßlich meines Dienstjubiläums erfolgte. Darauf wurde mir erklärt, dass auch für Zahlungen anläßlich eines Dienstjubiläums die ermäßigte Besteuerung nicht anwendbar sei.

    Dann lass Dir doch mal die vermeintliche Fundstelle dazu nennen.


    Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit


    BFH-Urteil vom 28.9.1984 (VI R 48/82) BStBl. 1985 II S. 117


    Allgemeines zum Arbeitslohn


    Jubiläumszuwendungen


    Lohnsteuerbescheinigung

  • In den Zeilen 11 und 12 hat mein Arbeitgeber die von Zeilen 9. und 10. einbehaltene Lohnsteuer (Zeile 11) und den einbehaltenen Solizuschlag (Zeile 12) eingetragen. Zeile 13 (Kirchensteuer) entfällt in meinem Falle.
    Für das Finanzamt ist nach deren Aussage letztlich nicht maßgeblich, was der Arbeitgeber eingetragen hat. Lt. Finanzamt würden viele Arbeitgeber falsch eintragen, weshalb das Finanzamt nachprüfe.

    • Offizieller Beitrag

    Lt. Finanzamt würden viele Arbeitgeber falsch eintragen, weshalb das Finanzamt nachprüfe.

    Das Finanzamt prüft diese Sachverhalte eigentlich immer nach. Genau deshalb habe ich Dir ja die obigen Beiträge verlinkt. Im Zweifel schnellstens zu einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

  • die Links habe ich mir angeschaut (vielen Dank!) ; danach bin ich durchaus optimistisch. Ich verstehe eigentlich nicht, warum es bei der steuerlichen Behandlung von Jubliäumszahlungen überhaupt Diskussionen gibt: Jedes Jahr dürfte es in Deutschland zigtausend Dienstjubiläen mit entsprechenden Jubiläumszahlungen geben, da sollte doch eigentlich Klarheit herrschen können....
    Gut wäre es, wenn der Arbeitgeber für die steuerliche Einordnung (ermäßigte Besteuerung oder nicht), die er selbst vornimmt, verantwortlich wäre. Soweit ich gelesen habe, ist dies nicht der Fall, da der Arbeitnehmer der Steuerschuldner ist.
    Im Nachhinein macht m.E. die Einschaltung eines Steuerberaters nicht sehr viel Sinn. Falls das Finanzamt dem Einspruch nicht stattgibt, kann ich immer noch klagen (sofern der Steuer-Rechtschutz den Fall übernimmt, was bekanntlich von einer hinreichenden Erfolgsaussicht abhängt).

  • Zur Info: Das Finanzamt hat inzwischen - aufgrund der eingereichten Unterlage (Bescheinigung des Arbeitgebers, dass es sich um eine Zahlung aufgrund eines persönlichen Dienstjubiläums handelt) - der ermäßigten Besteuerung zugestimmt. Vielleicht wäre es sinnvoll, wenn die Arbeitgeber standardmäßig eine solche Bescheinigung ausstellen würden; damit könnte späterer Aufwand vermieden werden. Bei meinem 25-jährigen Dienstjubiläum hatte ich dieses Problem übrigens nicht. Vielleicht hängt es von der Höhe des Betrages ab, ob das Finanzamt nachfragt oder nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Das Finanzamt hat inzwischen - aufgrund der eingereichten Unterlage (Bescheinigung des Arbeitgebers, dass es sich um eine Zahlung aufgrund eines persönlichen Dienstjubiläums handelt) - der ermäßigten Besteuerung zugestimmt.

    Glückwunsch. War aber eigentlich zu erwarten.

    Vielleicht wäre es sinnvoll, wenn die Arbeitgeber standardmäßig eine solche Bescheinigung ausstellen würden; damit könnte späterer Aufwand vermieden werden.

    Das wäre auch in vielen anderen Fällen sinnvoll. Nur leider kümmert das die meisten arbeitgeber überhaupt nicht.

    Bei meinem 25-jährigen Dienstjubiläum hatte ich dieses Problem übrigens nicht.

    Zufall oder Arbeitsüberlastung im FA.