Einkommensteuer-Vorauszahlung

  • Hallo Gemeinde,


    auf Basis der letzten Lohnsteuernachfoderung (nach meiner Ansicht nach falach berechnet seitens Finanzamt) setzt das Finanzamt eine Vorauszahlung fest, die noch höher ist als die letzte "falsche" Nachforderung.


    Nun haben sich aber die Einkommensverhältnisse gravierend verändert, Kosten für Kindererziehung (Kindergarten) sind da, Wege zwischen Arbeitsttätte und Arbeit änderten sich sogar nun bei beiden Ehepartnern.


    Kann solch eine Vorauszahlung in Ihrer Höhe durch den Wiederspruch komplett angezweifelt werden? Wie passiert so Etwas rechtsicher?


    Dankend
    Gruß
    Christoph

    Einmal editiert, zuletzt von miwe4 () aus folgendem Grund: Überschrift irreführend - Lohnsteuervorauszahlung gibt es nicht

  • Mit Begründung einfach schriftlich eine Anpassung oder Aussetzung der Vorauszahlungen beantragen.
    So einfach ist das.
    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    Das Ding heisst Einkommensteuer-Vorauszahlungen bzw. Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid. Da wäre dann aber auch noch zu berücksichtigen, ob man sich einen Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren hat eintragen lassen.


    Ob ein Einspruch oder eben ein Änderungsantrag ist, hängt nicht unwesentlich von der Rechtsbehelfsfrist und entsprechenden Fälligkeiten ab.

  • Hallo Gemeinde,


    kann man sich auch auf falsche Annahmen bei der Berechnung berufen. Die Basis für die Entfernungspauschale beinhaltet zum Beispiel 9 Monate Fahrzeiten zum alten Wohnort, mit wesentlich geringerer Entfernung. Dieser Ansatz wurde 1 zu 1 auch für das neue Jahr übernommen, obwohl ich 2011 nur die höheren Entfernungen zurückgelegt habe...


    Beste Grüße
    Christoph

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Ob ein Einspruch oder eben ein Änderungsantrag ist, hängt nicht unwesentlich von der Rechtsbehelfsfrist und entsprechenden Fälligkeiten ab.


    Da muss ich leider widersprechen.


    Ein VZ-Bescheid steht nach § 164 AO immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.


    Zitat

    Wiederspruch


    1. richtige Schreibweise: Widerspruch
    2. richtiger Ausdruck im Steuerrecht: Einspruch (steht aber auch in der Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid)


    Zitat

    kann man sich auch auf falsche Annahmen bei der Berechnung berufen. Die Basis für die Entfernungspauschale beinhaltet zum Beispiel 9 Monate Fahrzeiten zum alten Wohnort, mit wesentlich geringerer Entfernung. Dieser Ansatz wurde 1 zu 1 auch für das neue Jahr übernommen, obwohl ich 2011 nur die höheren Entfernungen zurückgelegt habe...


    Man kann sich auf alles berufen, was Ihrer Meinung nach nicht in richtiger Höhe berücksichtigt wurde.

  • kann man sich auch auf falsche Annahmen bei der Berechnung berufen.


    ???...du brauchst doch nur mitzuteilen, daß deine Werbungskosten in diesem Jahr höher sind, und eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen,
    Im Finanzamt sitzen auch Menschen, dies das kapieren :) ...abgerechnet wird doch eh bei der Einkommensteuer-Erklärung.
    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    Deshalb habe ich ja auch die Fälligkeiten erwähnt. Aussetzung der Vollziehung ist ja nur selten erforderlich bei Vorauszahlungsbescheiden. Wenn man es richtig macht eigentlich nie, bzw. zu 99,99999% nicht. Aber ich wollte ihn nicht mit rechtlichen Zetteleien noch mehr verwirren und habe es so versucht. Zumal Günter einen Post vorher ja schon geschrieben hatte, dass er einfach einen begründeten Anpassungsantrag stellen solle. Hast natürlich recht.

  • Hallo Gemeinde,


    den Einspruch habe ich vor rund 2 Wochen versendet mit der Bitte um Bestätigung. Bisher habe ich nichts bekommen.
    Da ich aber den Brif per Einwurfeinschreiben gesendet habe, kann ich sehen, dass dieser schon am darauffolgenden Tag ausgeliefert wurde.


    Wahrscheinlich muss ich jetzt rund 600 EURO bezahlen, weil das FA es nicht schafft den Einspruch zu bearbeiten, bevor die Zahlungsfrist abläuft, oder?
    Muss die Zahlung unter Vorbehalt erfolgen? Ist da was zu beachten?


    Beste Grüße
    Christoph

    • Offizieller Beitrag

    Da Du ja mehrere Probleme hast, die Einfluss auf das Verfahren haben, würde ich vielleicht einmal meine Unterlagen nehmen und persönlich beim Bearbeiter vorsprechen.


    Eine Eingangsbestätigung bekommst Du i.d.R. sowieso nicht. Auch eine Aussetzung der Vollziehung erfolgt im Vorauszahlungsverfahren eigentlich nie, weil, wie schon mehrfach ausgeführt, alles unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und die Fälligkeiten/Sollstellungen bei diesem Verfahren finanzamtsintern anders geregelt werden. Das zu erklären, würde hier aber zu weit führen.

  • Hallo miwe4,


    nur aus Interesse: was soll der Besuch beim FA bringen?
    Wenn der Sachbearbeiter den Einspruch auf Platz 100 in seinem Haufen liegen hat, dann wird er eher noch genervt, als das die Bearbeitung schneller vorangeht, oder?
    Gibt es einen Kulanz-Zeitraum in dem noch keine Verzugszinsen für die fälligen Zahlungen erhoben werden?


    Beste Grüße
    Christoph

    • Offizieller Beitrag

    Wenn der Sachbearbeiter den Einspruch auf Platz 100 in seinem Haufen liegen hat, dann wird er eher noch genervt, als das die Bearbeitung schneller vorangeht, oder?

    Da er zwei Fliegen mit einer Klappe schlägt, liegt es eher in seinem Interesse, eine schnelle Lösung zu finden. Im Übrigen ist es sein Job, den er in der Regel auch gerne macht. Was habt Ihr immer eine für eine Vorstellung von Finanzbeamten? Das sind Menschen wie alle anderen auch.

    Gibt es einen Kulanz-Zeitraum in dem noch keine Verzugszinsen für die fälligen Zahlungen erhoben werden?

    Grundsätzlich nein. Aber da gibt es andere Wege, Säumniszuschläge zu verhindern. Diese Dir hier zu erklären würde zu weit führen.

  • nur aus Interesse: was soll der Besuch beim FA bringen?
    Wenn der Sachbearbeiter den Einspruch auf Platz 100 in seinem Haufen liegen hat, dann wird er eher noch genervt, als das die Bearbeitung schneller vorangeht, oder?


    Ich hatte dir schon mal geantwortet......
    Im Finanzamt sitzen auch Menschen, dies das kapieren ...abgerechnet wird doch eh bei der Einkommensteuer-Erklärung.
    ...also einfach mal hin, oder die Höhe des Betrages lohnt den Aufwand nicht, dann einfach abwarten.
    MfG Günter

  • Hallo zusammen,


    ich habe gegen die Vorauszahlung und gegen meinen Steuerbescheid Einspruch eingelegt.


    Wie empfohlen war ich auch beim FA, da kurz vor Ablauf der Frist die Antwort auf den Bescheid zur Vorauszahlung noch keine Antwort vom FA einging. Dort konnte mir man mitteilen, dass der Vorauszahlungsbescheid auf Null gesetzt wurde.


    Leider hatte ich beim Bescheid für 2010 noch einiges zu tun, weil dort nicht zu allen Kosten seitens FA Stellung genommen wurde. Hierzu erhiel ich eine Antwort mit einer neuen Frist auf den 02.01.2012.
    Da ich die Antwort noch nicht parat hatte, habe ich beim FA nachgefragt, ob ich für 2010 die Zahlung leisten soll, um Säumniszuschläge zu vermeiden. Darauf teilte man mir mit, dass ich noch Zeit hätte wegen der neuen Frist.


    Nun erhielt ich aber Gestern als Weihnachtsgeschenk vom FA Post, dass ich meiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen bin, inkl. Säumniszuschlag.


    Kann mir jemand erklären weshalb? Wieso hat mich der MA vom FA falsch beraten und wofür war dann dort die Frist?


    Was passiert, wenn ich jetzt unter Vorbehalt alles ausser dem Säumniszuschlag bezahle?


    Beste Grüße
    Christoph

    • Offizieller Beitrag

    Leider hatte ich beim Bescheid für 2010 noch einiges zu tun, weil dort nicht zu allen Kosten seitens FA Stellung genommen wurde. Hierzu erhiel ich eine Antwort mit einer neuen Frist auf den 02.01.2012. Da ich die Antwort noch nicht parat hatte, habe ich beim FA nachgefragt, ob ich für 2010 die Zahlung leisten soll, um Säumniszuschläge zu vermeiden. Darauf teilte man mir mit, dass ich noch Zeit hätte wegen der neuen Frist.

    Da bisher immer nur die Rede vom Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid war und Du jetzt das erste Mal auch einen Einkommensteuerbescheid erwähnst, wundert es mich nicht, dass Du vielleicht auch bei Deinem Gesräch mit dem Bearbeiter vielleicht nicht alles so richtig verstanden hast. Und ohne Sachverhaltskenntnis kann man hier dazu natürlich nichts sagen.

    Kann mir jemand erklären weshalb? Wieso hat mich der MA vom FA falsch beraten und wofür war dann dort die Frist?

    S.O., vielleicht habt Ihr ja nur aneinander vorbeigeredet.

    Was passiert, wenn ich jetzt unter Vorbehalt alles ausser dem Säumniszuschlag bezahle?

    Mangels Kenntnis des Sachverhaltes kann man dazu nichts sagen.

  • Hallo miwe4,


    ich verstehe Deinen letzten Satz nicht.


    Sicherlich könnte ich einen neuen Beitrag zum Einspruch 2010 eröffnen, möchte aber das Forum nicht überfachten. So könnte die Diskussion schneller abgeschlossen sein.


    Zum Sachverhalt:


    FA antwortet auf meinen Einspruch zur Steuererklärung 2010 in dem auf die meisten Sachverhalte des Einspruchs eingegangen wird. Leider wird bei den Handwerkerleistungen (größter finanzieller Block) darauf verwiesen, dass ich Überweisungsanträge für jede Rechnung vorweisen muss und deshalb diese Kosten weiterhin unberücksichtigt sind, was gem. Anwendungsschreiben zur Gesetzgebung falsch ist, da ich nur die Originalrechnung und den jeweiligen Kontoauszug brauche. Alle diese Belege hatte das FA bereits.
    In diesem Schreiben vom FA wird eine neue Frist festgesetzt.


    Ich antworte vor Ablauf der Frist, die am 02.01.2012 ausläuft. Auf meine Antwort zum Schreiben des FA nimmt das FA bisher noch keine Stellung.
    Statdessen bekomme ich Gestern die Mahnung. Was ist zu tun?


    Beste Grüße
    Christoph

  • ..., da ich nur die Originalrechnung und den jeweiligen Kontoauszug brauche.


    :!: Diese Aussage ist falsch.
    Du brauchst einen Überweisungsbeleg und den Kontoauszug.
    Aus den Unterlagen muss eindeutug hervorgehen, dass die Beträge auf das Konto des Handwerkers überwiesen wurden.
    Bei Nachweis nur durch Kontoauszug kann es auch sein, dass der Betrag abgehoben und bar an Handwerker bezahlt wurde, und das darf nicht sein.
    MfG Günter

  • Hallo g.horn,


    anbei das Zitat aus dem Anwendungsschreiben des BMF:


    "Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen können nicht anerkannt werden."


    Wir leben im Zeitalter des Onlinebankings, wo man keine Überweisungsbelege nutzt. Darüber hinaus ist aus dem Kontoauszug eindeutig erkennbar, dass das Geld per Überweisung an das Konto des Handwerksbetriebes gegangen ist.


    Beste Grüße
    Christoph

  • Wir leben im Zeitalter des Onlinebankings, wo man keine Überweisungsbelege nutzt. Darüber hinaus ist aus dem Kontoauszug eindeutig erkennbar, dass das Geld per Überweisung an das Konto des Handwerksbetriebes gegangen ist.


    ...noch besser :!:
    Druck doch einfach den Überweisungsbeleg aus MG mit aus und alles ist klar.
    Ich verstehe dann deine Schwierigkeitem mit dem FA nicht.
    MfG Günter

  • Hallo g.horn,


    was meinst Du mit MG? Auf dem Kontoauszug steht "Überweisung" mit allen relevanten Daten des Empfängers, selbst die TAN ist drauf.


    Was ist mit meiner Ursprungsfrage: wieso Mahnung trotz neuer Frist, die nicht Mal abgelaufen ist? Überweisen unter Vorbehalt ohne Säumniszuschlag?


    Danke und Beste Grüße
    Christoph