Hallo liebe Leute,
ich bin neu hier und habe auch gleich eine Frage zur Software des Sparbuchs 2012, welches ich mir gestern runter geladen habe.
Meine Frau ist verbeamtete Bedienstete im Auswärtigen Amt. Sie war seit 2003 durchgehend im Ausland beschäftigt.
Sie bezog bei Ihrem Auslandseinsatz zu Ihrem steuerpflichtigem Inlandsgehalt, auch steuerfreie Auslandszuschläge nach § 53 BBesG und Mietzuschuss nach §54 BBesG.
Die auf die Auslandsverwendung bezogenen Teile der Auslandsbezüge sind steuerfrei nach § 3 Nr. 64
EStG. (Gelegentlich verwechseln dies Steuerberater und sogar Finanzämter mit 'ausländischen Einkünften',
die nach § 32 b dem Progressionsvorbehalt unterliegen; auch haben die vom Auswärtigen Amt gezahlten
Bezüge nichts mit dem 'Auslandstätigkeitserlass' des Bundesfinanzministeriums zu tun, der für
Mitarbeiter deutscher Firmen gedacht ist, die im Ausland vorübergehend tätig werden.)
Für entsandte Beschäftigte des Auswärtigen Amts ist während ihrer Auslandsverwendung ein anteiliger
Werbungskostenabzug möglich. § 3c EStG bestimmt, dass Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden
dürfen. Entsandte Auslandsbeschäftigte beziehen wie schon erwähnt neben ihren Grundbezügen im Ausland steuerfrei den Auslandszuschlag, den Auslandskinderzuschlag, sowie den Mietzuschuss. Werbungskosten von Auslandsbediensteten können dementsprechend nur dann in vollem Umfang geltend gemacht werden, wenn sie wirtschaftlich den steuerpflichtigen "Inlandsanteil" der Auslandsbezüge betreffen.
Durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 1993 wurde entschieden, dass die Werbungskosten im Verhältnis der steuerfreien Auslandszulagen nach § 3 Nr. 64 EStG zu den Gesamteinnahmen zu kürzen sind.
Dem Finanzamt gegenüber ist daher die Höhe der steuerfreien Auslandszulagen anzugeben und nachzuweisen. Um den Beschäftigten diesen Nachweis zu erleichtern, erstellt das Auswärtige Amt nach Ablauf des Steuerjahres neben der jährlichen Steuerbescheinigung eine gesonderte Bescheinigung über folgende Auslandsbezüge:
- für entsandte Beschäftigte Auslandszuschlag, Erhöhung des Auslandszuschlags für berücksichtigungsfähige Personen nach § 53 Abs. 2 BBesG, Kaufkraftausgleich nach § 55 BBesG, Mietzuschuss nach § 54 Abs. 1 Satz 3 BBesG, Zuschlag zum Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 1 Satz 5 BBesG ("Zitterprämie")
Leider ist in der aktuellen Software nur was vom AuslandsVERWENDUNGSzuschlag und Kaufkraftausgleich zu lesen, auf den Auslandszuschlag wird gar nicht eingegangen und es ist nichts darüber zu finden, wie mit diesem in der Steuererklärung verfahren wird.
Ich habe trotzdem diese Auslandszuschläge in der Maske der Auslandsverwendungszuschläge eingegeben und nach dem speichern in die Formulare geschaut, welche später ans FA geschickt werden. Leider sind diese Daten nicht in der Einkommenssteuererklärung oder in den Anhängen dazu enthalten! Muss ich mir nun einen eigenen Anhang basteln?
Nur wenn Sie nicht in meiner Erklärung erscheinen, wie soll das FA diese Sachen einarbeiten?
Das Problem ist: Wir sind aus dem Ausland in eine deutsche Gemeinde gezogen. Wir haben zwei Kinder, welche eine Kita besuchen. Die Gemeinde hat in Ihrer Satzung für die Elternbeiträge zu stehen, dass steuerfreie Einkommen bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge hinzugezogen werden. Nun hat die Gemeinde die vollen Auslandszuschläge mit einberechnet. Dem wurde natürlich widersprochen und erklärt, dass diese Zuschläge dort nicht hineingehören, da sie aufs Ausland zugeschnitten sind und materielle Einbußen und immaterielle Belastungen abgelten sollen.
Die Gemeinde würde sich darauf einlassen, wenn die Auslandsdienstbezüge im Steuerbescheid 2011 erscheinen und nicht angerechnet werden. Dazu müssen die Zuschläge aber zwingend in meine Steuererklärung. Nun wie jetzt verfahren? Danke für Eure Antworten im Voraus!
Viele Grüße
vom Meisterkoch