Hallo zusammen,
ich schildere mal kurz meinen Fall.
Also ich bin Angestellter bei einer Tochterfirma (sagen wir XYZ-A GmbH) der XYZ AG.
Die Tochterfirma XYZ-A GmbH hat mehrere eigene Standorte wo auch Kollegen direkt arbeiten.
Nun werden allerdings rund 75% der Angestellten auch ich, an die XYZ AG ausgeliehen bzw. wir arbeiten im Auftrag der XYZ AG direkt in Zweigstellen der XYZ AG.
Ich arbeite also in einer Außenstelle der XYZ-AG direkt vor Ort beim Kunden.
Und nicht in einer Geschäftsstelle der XYZ-A GmbH.
Nun gibt es ja das Urteil des BUNDESFINANZHOF Urteil vom 17.6.2010, VI R 35/08 und der Lohnsteuerrichtlinie R9.4 .
Ich für meinen Teil würde das bei mir nun so einschätzen das ich unter dieses Urteil falle.
Sprich bei mir keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.
Dies auch aus den Gründen, das eine Beauftragung des Kunden (XYZ-AG) zum Teil nur für ein Quartel abgeschlossen wird.
Ich also damit rechnen muss innerhalb eines Jahres nicht mehr bei meinem Kunden zu sein.
Wie ist Eure Meinung zu dem Fall?
Ist es sinnvoll sich auf das Urteil zu berufen?