Absetzbarkeit privater Rentenversicherungen

  • Meine Frau und ich sind beide in einem Angestelltenverhältnis und zahlen somit in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Daneben haben wir noch private Rentenversicherungen zum Teil mit Kapitalwahlrecht (vor 2005, kein Riester oder Rürup) abgeschlossen. Wir lesen hierzu überall, dass diese Beiträge steuerlich absetzbar sind. Geben wir die Beiträge jedoch unter dem dafür vorgesehenen Punkt ins Programm ein, ändert sich nichts am Endbetrag der Erstattung. Auch sagt uns der Hinweis: Der Höchstbetrag von 40.000 € für Rentenversicherungen ist noch nicht ausgeschöpft! Was machen wir falsch? Oder sind diese Beiträge am Ende doch nicht absetzbar?

    • Offizieller Beitrag

    Oder sind diese Beiträge am Ende doch nicht absetzbar?

    Diese Beiträge zählen zu den sog. "Sonstigen Versicherungen". Ist jetzt die Obergrenze zu diesen Versicherungen bereits durch andere Beiträge erreicht, so wirken sich diese steuerlich nicht mehr aus.


    Diese Beiträge zählen also nicht zu den Einzahlungen in die gesetzl. Rentenversicherung (Höchstbetrag bei Zusammenveranlagten Ehegatten = 40.000)

  • Oder sind diese Beiträge am Ende doch nicht absetzbar?


    Alterseinkünftegesetz
    Eine entscheidende Rolle spielt dabei das 2005 erlassene Alterseinkünftegesetz. Vor dem Erlass des Alterseinkünftegesetzes waren Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung als sogenannte Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe absetzbar. Dies hat sich mit dem Alterseinkünftegesetz allerdings geändert. Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung können nunmehr nicht mehr steuerlich abgesetzt werden.