Entfernungspauschale nicht vollständig?

  • Hallo Gemeinde,
    ich möchte beim Antrag für die Lohnsteuerermäßigung 2012 für die "Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" für die gleiche Arbeitsstätte (Entfernung 3 km, es gibt keine weitere) folgendes eintragen:
    1. Zeitraum 01.01.2012-31.01.2012: privater PKW
    2. Zeitraum 01.02.2012-31.12.2012: Monatskarte ÖPNV (mtl. 44,00 €)
    Das Sparbuch berechnet jetzt folgendes - siehe Dateianhang



    Mein Problem ist jetzt, daß nur die tatsächlichen Kosten für die 11 Monate "anzusetzende Kosten für Fahrten zu regelmäßigen Arbeitsstätten" sind (letzte Zeile), der 12. Monat (also der Januar) ganz unter den Tisch fällt. Was habe ich vergessen oder falsch gedacht?

  • Pro Monat bzw. Zeitraum ist mir das schon klar. Aber ich habe doch 2 Zeiträume eingetragen - da sollten doch auch die entsprechenden Kosten (das jeweils Höhere von Entfernungspauschale oder tatsächlichen Kosten) für jeden Zeitraum zum Tragen kommen.
    Also für Januar die Entfernungspauschale mangels anderer ansetzbarer Kosten.
    Für Februar bis Dezember dann jeweils die Kosten der Monatskarte.
    Oder was sehe ich hier falsch?


    Bei der Steuererklärung für 2011 funktioniert das übrigens so wie ich das verstehe - 11* Monatskartenkosten + 1 Monat Entfernungspauschale.

    • Offizieller Beitrag

    Pro Monat bzw. Zeitraum ist mir das schon klar.

    Anscheinend doch nicht.

    Also für Januar die Entfernungspauschale mangels anderer ansetzbarer Kosten.
    Für Februar bis Dezember dann jeweils die Kosten der Monatskarte.
    Oder was sehe ich hier falsch?

    Genau, Du siehst es falsch.

    Kalenderjahr


    Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten - immer das höhere

  • Anscheinend doch nicht.

    Anscheinend aber doch, siehe weiter unten ...

    Zitat

    Genau, Du siehst es falsch.


    Na danke aber auch - ich frage "was sehe ich hier falsch?" und es kommt die Antwort "Du siehst es falsch." Prima, das hilft wirklich weiter. Es ist wohl sinnvoller, auf Fragen direkt einzugehen, als die Erkenntnis, die man hat, einfach nur zu bestätigen. X(

    Kalenderjahr
    Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten - immer das höhere


    Nun, der Januar (erster Zeitraum) und Februar bis Dezember (zweiter Zeitraum) sind doch wohl zusammen ein Kalenderjahr, oder ist das da wo Du wohnst nicht der Fall?
    Und wieso funktioniert das bei der Steuererklärung für 2011 mit Kosten für Monatskarte für die Monate Januar bis November sowie Entfernungspauschale für Dezember (sprich: Summe aus beiden Beträgen), beim Antrag für 2012 (so wie beschrieben) aber nicht? Ich meine, es ist doch unlogisch, wenn ich in einem Monat Kosten in Höhe von 2000 €uro hätte und in den restlichen 11 Monaten jeweils 100 €uro (zusammen 1100 €uro), und dann kämen für das gesamte Kalenderjahr im Antrag statt rechnerisch 3100 €uro nur 2000 €uro zum Ansatz ... (Werte hier nur als Beispiel).

    • Offizieller Beitrag

    Kalenderjahr = 01.01.-31.12.d.J. = höherer Betrag Entfernungspauschale oder nachgewiesene Beträge ÖPNV (ist das denn so schwer zu verstehen?)


    § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG
    = "Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen."

  • Kalenderjahr = 01.01.-31.12.d.J. = höherer Betrag Entfernungspauschale oder nachgewiesene Beträge ÖPNV (ist das denn so schwer zu verstehen?)


    Ja, ist es, weil die Steuererklärung für das vergangene Jahr eben genau das Gegenteil von dem ermöglicht, was Du schreibst.
    Und wieder einmal die große Bitte: Nicht so überheblich gegenüber denjenigen auftreten, die eine Sache nicht (gleich) verstehen! Das ist nicht das erste Mal, daß mir das bei Deinen Antworten auffällt. Ich möchte Dich sehen, wenn ein Fachmann Dir gegenüber so auftritt wie Du hier, wenn Du ihm recht unwissend eine Frage stellst ...


    Zitat

    § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG= "Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen."


    Im Programm erscheint bei der Steuererklärung für 2011 der Hinweis "Berechnung gemäß BFH-Urteile VI R 40/04 vom 11.05.2005 und VI R 25/08 vom 26.03.2009, was mir vorher gar nicht so aufgefallen war. In der Begründung des ersten Urteils heißt es:

    • 2. Ob die für den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten höher sind als der als Entfernungspauschale berechnete Betrag, ist nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern auf den einzelnen Arbeitstag bezogen zu ermitteln. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der Vorschriften über die Entfernungspauschale.
      a) § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG bezeichnet als Vergleichsgröße zu den Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel den "als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag". Durch den Gebrauch des Wortes "Entfernungspauschale" im Singular gibt das Gesetz zu erkennen, dass der hierfür ermittelte Betrag tagesbezogen zu berechnen ist. Denn die Entfernungspauschale ist nach dem Gesamtzusammenhang der Regelung begrifflich kein Jahres-, sondern ein Tagesbetrag.
      Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG wird die einzelne Entfernungspauschale "für jeden Arbeitstag" und damit tageweise berechnet. Dass es sich nicht um einen Jahresbetrag handeln kann, folgt im Übrigen schon daraus, dass der sich als Produkt aus Entfernung der Arbeitsstätte von der Wohnung und pauschalem Kilometersatz ergebende Wert im Laufe des Veranlagungszeitraums Veränderungen unterworfen sein kann, etwa wenn der Steuerpflichtige seine Arbeitsstelle wechselt oder --wie im Streitfall-- umzieht.

    (Das zweite Urteil bezieht sich auf die gleichzeitige Anwendung von Entfernungspauschale und Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, trifft also auf meine Fragestellung nicht zu.)
    Das heißt, Dein Verweis ist richtig, Deine Interpretation allerdings offensichtlich nicht. 8|
    Und das bedeutet letztlich, daß ich meine Frage wohl hier im Forum nicht beantwortet bekommen kann sondern eher bei Buhl selber, warum das in der Steuererklärung für das vergangene Jahr so funktioniert, im Antrag für dieses Jahr aber nicht. :|
    Und ich hoffe, daß ist jetzt nicht so schwer zu verstehen, auch für Dich nicht ... 8)

    • Offizieller Beitrag

    Nicht so überheblich gegenüber denjenigen auftreten, die eine Sache nicht (gleich) verstehen!

    Dann sollten diejenigen aber auch nicht besserwisserisch daherkommen.

    Und ich hoffe, daß ist jetzt nicht so schwer zu verstehen, auch für Dich nicht ...

    Und damit bin ich hier raus.


    Die Entfernungspauschale gilt unabhängig des genutzten Verkehrsmittels. Die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel werden berücksichtigt, wenn diese insgesamt im Kalenderjahr die Entfernungspauschale übersteigen.


    Ich opfere meine Freizeit nicht, um mir von Dir komisch kommen zu lassen. Andere wissen die Ihnen gewidmete Zeit zu schätzen.


    Habe fertig.

  • Dann sollten diejenigen aber auch nicht besserwisserisch daherkommen.

    Und damit bin ich hier raus.


    Aber nicht fein ... denn Deine Antworten waren ja wohl nachweislich falsch.


    Zitat

    Die Entfernungspauschale gilt unabhängig des genutzten Verkehrsmittels. Die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel werden berücksichtigt, wenn diese insgesamt im Kalenderjahr die Entfernungspauschale übersteigen.


    Hier kann ich nur sagen: Das stimmt zwar, aber das meinte ich nicht. Offensichtlich hast Du die Zeilen des Urteils gar nicht gelesen, sonst hättest Du jetzt nicht wieder so etwas Unsinniges und Falsches geschrieben, weil es nicht um das Kalenderjahr geht sondern tageweise betrachtet wird:
    Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG wird die einzelne Entfernungspauschale "für jeden Arbeitstag" und damit tageweise berechnet. Dass es sich nicht um einen Jahresbetrag handeln kann, folgt im Übrigen schon daraus, dass der sich als Produkt aus Entfernung der Arbeitsstätte von der Wohnung und pauschalem Kilometersatz ergebende Wert im Laufe des Veranlagungszeitraums Veränderungen unterworfen sein kann, etwa wenn der Steuerpflichtige seine Arbeitsstelle wechselt oder --wie im Streitfall-- umzieht.
    Die Veränderung im Laufe des Jahres war ja gerade im Antrag mein Problem ... aber ein Klugscheißer merkt sowas ja nicht ...


    Zitat

    Ich opfere meine Freizeit nicht, um mir von Dir komisch kommen zu lassen. Andere wissen die Ihnen gewidmete Zeit zu schätzen.

    Ja was denn nun? "Dir" oder "Ihnen"? Oder sollte es sich um einen simplen Schreibfehler handeln? Aber sowas passiert Dir ja nicht ...


    Zitat

    Habe fertig.


    Nein, bist fertig, vollkommen ...

    • Offizieller Beitrag

    Ja was denn nun? "Dir" oder "Ihnen"? Oder sollte es sich um einen simplen Schreibfehler handeln? Aber sowas passiert Dir ja nicht ...

    Dann solltest Du Deine Sprachkenntnisse noch einmal überdenken, bevor Du andere kritisierst. Es ist schon alles richtig so. Sogar das Steuerrechtliche.

  • Dann solltest Du Deine Sprachkenntnisse noch einmal überdenken, bevor Du andere kritisierst. Es ist schon alles richtig so. Sogar das Steuerrechtliche.


    Ein mitleidvolles Lachen von mir über solche Ignoranz ... denn die Großschreibung ist die direkte Anrede. Und als soche war das ja wohl nicht gedacht, weil es ja vorher "Dir" hieß ...
    Du kannst einem einfach nur leid tun ... :whistling:


    Und "hattest Du nicht fertig"? Wieso denn dann noch die Antwort? Nicht mal konsequent kannst Du sein ...

    • Offizieller Beitrag


    Ein mitleidvolles Lachen von mir über solche Ignoranz ... denn die Großschreibung ist die direkte Anrede. Und als soche war das ja wohl nicht gedacht, weil es ja vorher "Dir" hieß ...
    Du kannst einem einfach nur leid tun ... :whistling:


    Und "hattest Du nicht fertig"? Wieso denn dann noch die Antwort? Nicht mal konsequent kannst Du sein ...


    Du solltest Dich vielleicht mal ein bißchen zurück nehmen.
    Wie schon erwähnt, wird hier meist in der Freizeit geantwortet. Da muss es nicht sein, dass solche Reaktionen niedergeschrieben werden.