Firmenwagen ins Privatvermögen entnehmen - Bewertungsansatz

  • Guten Tag,


    ich möchte zum 31.1. den bisher im Betriebsvermögen enthaltenen Firmenwagen (Nachweis geschäftzliche Nutzung über Fahrtenbuch) ins Privatvermögen übernehemen. Der Wagen ist gut 5 Jahre alt, Restbuchwert ca. 1.800,00 €.


    Ist es ausreichend für die Bewertung des Fahrzeugs, wenn mir vom Autohaus, bei dem wir unser neues Firmenauto leasen werden, eine aktuelle Gebrauchswagenbewertung vorliegt (Restwert voraussichtlich ca. 4.000,00 brutto, lt. mdl. Auskunft). Diesen Wert würde ich dann als Ertrag ansetzen und davon die in diesem Wert enthalten MwSt, an das FA abführen. Ist das so richtig?


    Was passiert, wenn ich den Wagen später eventuell verkaufe. Wird vom FA geprüft, wie lange ich den bisherigen Firmenwagen im Privatvermögen gehalten habe? Gibt es hier Mindestfristen?


    Vielen Dank.

    • Offizieller Beitrag

    Ist es ausreichend für die Bewertung des Fahrzeugs, wenn mir vom Autohaus, bei dem wir unser neues Firmenauto leasen werden, eine aktuelle Gebrauchswagenbewertung vorliegt (Restwert voraussichtlich ca. 4.000,00 brutto, lt. mdl. Auskunft).

    Ich würde von mindestens zwei voneinander unabhängigen Autohäusern ausführliche schriftliche Bewertungen vorhalten, die sich dann auch noch ausdrücklich an Schwacke etc. orientieren sollten. Ich wäre dabei schon sehr penibel, da derartige Sachverhalte regelmäßiges Thema bei etwaigen Steuerprüfungen sind.

    Was passiert, wenn ich den Wagen später eventuell verkaufe. Wird vom FA geprüft, wie lange ich den bisherigen Firmenwagen im Privatvermögen gehalten habe? Gibt es hier Mindestfristen?

    Das hat doch nichts mit dem Zeitraum zu tun. Auf jeden Fall hat Dein Finanzamt problemlos Kenntnis von einem Fremdverkauf (Zulassungsstelle) und nimmt den dabei erzielten Betrag sicherlich als Anhaltspunkt zur Überprüfung Deines Entnahmewertes hinzu.


    Solltest Du ihn also jetzt für 4.000 € entnehmen und dann in zwei Jahren beim Verkauf immer noch 4.000 € erzielen, spräche ja einiges dafür, dass die Bewertung im Entnahmezeitpunkt, aus welchen Gründen auch immer, unter Wert erfolgte und ggf. zu beanstanden ist.