Geschäftliche Nutzung des privat PKW

  • Hallo zusammen!


    Ich nutze EÜR & Kasse 2012 und bin beim Buchen auf folgendes Problem gestoßen.


    Ich habe per online-banking Modul eine Buchung meines Girokontos übernommen in Höhen von 332EUR.


    Es handelt sich hierbei um eine KFZ-Versicherung


    Da der zugehörigen Wagen lediglich zu 10% von mir geschäftlich genutz wird, möchte ich demzufolge auch nur 10% der 332EUR gegen 4590 buchen.


    Was machen ich nun mit den restlichen 90%? Schließlich muß ich doch auch die irgendwie erfassen, damit das Saldo meines Finanzkontos von dem die Zahlung (zu 100%) abgegangen ist stimmt.


    Das selbe Problem tritt ja auch bei jeder anderen Zahlung von Betriebskosten (Benzin, Reparatur etc.) vom Giro für diesen PKW auf, da ja immer nur 10% als absetzbare Kosten zu verbuchen sind.


    Hat jemand dazu eine Idee? Eigentlich müßte ich mit diesem Problem nicht alleine sein.


    Danke im voraus .


    Gruß Pauli

  • Das selbe Problem tritt ja auch bei jeder anderen Zahlung von Betriebskosten (Benzin, Reparatur etc.) vom Giro für diesen PKW auf, da ja immer nur 10% als absetzbare Kosten zu verbuchen sind.
    Hat jemand dazu eine Idee? Eigentlich müßte ich mit diesem Problem nicht alleine sein.


    Diese Methode war vor 20/30 Jahren mal erlaubt, heute nicht mehr.
    Du musst ein Fahrtenbuch führen und alle geschäftlichen und privaten Fahrten aufzeichnen.
    Die geschäflich gefahrenen km kannst du mit 0,30 € als Werbungskosten geltend machen.
    MfG Günter

  • Zitat

    Diese Methode war vor 20/30 Jahren mal erlaubt, heute nicht mehr.


    Hallo Günter!


    Danke für Deine schnelle Reaktion.


    So ganz stimmt das meines Wissens allerdings nicht! Wenn die nachweisbaren Kosten höher sind als die KM-Pauschale sind die tatsächlichen kosten anzusetzen.


    Hierzu erging auch ein Urteil:
    Ein Pkw der von einem Unternehmer weniger als 10 % betrieblich genutzt wird, zählt nicht zum Betriebsvermögen. Die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw kann somit nicht geltend gemacht werden. Anders sieht es bei den laufenden Kfz-Kosten aus. Das Finanzgericht Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 7.08.2007 Az. II 250/2005 entschieden, dass die Vorsteuer aus den laufenden Kfz-Kosten im Anteil der beruflichen Nutzung geltend gemacht werden kann. BeispielDas heißt im Endeffekt, dass der PKW selbst zwar betrieblich genutzt werden kann, aber die Kosten nur anteilig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Im konkreten Fall bedeutet das: Unternehmer U schafft sich einen PKW im Gesamtwert von 20.000 Euro an. Darin enthalten sind 19 Prozent Umsatzsteuer, was einem Betrag von 3.193,28 Euro entspricht. Diese Umsatzsteuer kann Unternehmer U ebenso wenig wie die Nettoanschaffungskosten des PKW in Höhe von 16.806,72 Euro als betriebliche Ausgaben ansetzen. Der PKW gehört demzufolge nicht zum Betriebsvermögen. Wird er zu sieben Prozent betrieblich genutzt, etwa für Fahrten zu Kunden, so können die laufenden Kosten für den Wagen jedoch als Betriebsausgaben angesetzt werden. Tankt nun Unternehmer U für 150 Euro brutto, so können sieben Prozent davon als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das entspricht einem Betrag von 10,50 Euro. In diesem sind Umsatzsteuern in Höhe von 19 Prozent, also 1,68 Euro enthalten. Diese kann Unternehmer U als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Gleiches gilt für eine notwendige Reparatur oder Wartung des Fahrzeugs. Nehmen wir an, diese beläuft sich auf 500 Euro brutto. Das ergibt einen Anteil von 35 Euro bei der siebenprozentigen betrieblichen Nutzung. Der Nettobetrag in Höhe von 29,41 Euro kann als Betriebsausgabe, die verbleibende Umsatzsteuer von 5,59 Euro kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.

    Quelle: Evelyn Brandies (25.2.2009)



    Primär ging es bei meiner Frage allerdings um die "Buchhaltungstechnik" wie dies verbucht werden kann, und nicht um den rechtlichen Hintergrund.




    Falls Du oder jemand anders hierzu eine Idee hat wäre ich sehr dankbar.


    Vielleicht konnte ich ja auch mit meinem Hinweis ausf dies Urteil bereits jemand anderem zu etwas mehr Geld im Säckel verhelfen ;) Danke!




    Gruß Pauli

  • Vielleicht konnte ich ja auch mit meinem Hinweis ausf dies Urteil bereits jemand anderem zu etwas mehr Geld im Säckel verhelfen


    Na dann setzt dich mal hin und rechne.
    Bei 0,30 € pro km stehst du dich auf jeden Fall besser.
    Und das Fahrtenbuch musst du eh führen, um den prozentualen Nachweis zu führen.
    Vom anschliessenden Buchungsaufwand mit den 10 % gar nicht zu sprechen.
    MfG Günter


    Aktuell
    Beträgt die berufliche Nutzung des Fahrzeuges weniger als 50% aber mehr als 10%, so sind die privaten Nutzungsvorteile entweder durch Fahrtenbuch zu belegen oder aber zu schätzen.


    Bei der Schätzungsmethode werden die Fahrzeugkosten je betrieblich/beruflich nachgewiesenen gefahrenen Km in Anlehnung nach die Entferungspauschale/je Km oder durch Nachweis der Höhe der Fahrzeugkosten/Km zum Abzug zugelassen.

    • Offizieller Beitrag

    Klar, man KANN das übers Jahr einzeln aufzeichnen und stellst dann fest, dass g.horns Einschätzung richtig war.


    Erlaubt ist es bei korrekt geführtem Fahrtenbuch tatsächlich- der prozentuale Anteil ist dann am Jahresende zu berechnen und zu entsprechend zu buchen (also am Jahresende KFZ Kosten an Privateinlage) oder zu korrigieren.


    Wenn Du nun unterjährig die geschätzten 10% buchen willst, werden die 90% Privatentnahme an Bank gebucht.