wie buche ich ein gebr.fahrzeug

  • Hilfe Hilfe, Habe eine auto Werkstatt und möschte ab und zu ein Fahrzeug an u. verkaufen.
    Frage: Wie buche ich den ankauf vom eine Firma, und vom privat, den verkauf an eine Firma, und privat.
    Kennt jemanden (differenzbesteurung?).Wie geht das?
    Hilfe Hilfe Bitte antworten.

  • Hi Claudio


    Hilfe Hilfe, Habe eine auto Werkstatt und möschte ab und zu ein Fahrzeug an u. verkaufen.
    Frage: Wie buche ich den ankauf vom eine Firma, und vom privat, den verkauf an eine Firma, und privat.
    Kennt jemanden (differenzbesteurung?).Wie geht das?
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    Beispiel: Du kaufst von Privatperson ein PKW für 5000€ zum Zwecke des Widerverkaufs.


    Bu buchst also:
    Sollkonto: Wareneingang ohne Umsatzsteuer 5000€
    Habenkonto: Kasse oder Bank 5000€


    Dieses von Privat gekaufte Auto verkauftst du jetzt für 6200€.


    Jetzt buchst du:
    Sollkonto: Kasse 6.200€
    Habenkonten:
    Wareneingang 5.000€
    Erlös aus Gebrauchtwagenverk.(Netto) 1.034€
    Umsatzsteuer (Differenzbesteuerung) 165,52€


    Falls du den Wagen von einer Firma kaufst buchst du über die Automatikkonten
    Wareneingang an Bank/Kasse 5000€
    (Vorsteuer ist Abzugsfähig von der kompletten Summe)
    und beim Vekauf
    Bank/Kasse an Erlöse 6200€
    Umsatzsteuer fällt auf komplette Summe an)


    § 25a UStG: Differenzbesteuerung


    (1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine
    Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen
    erfüllt sind:
    1.
    Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen
    körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
    2.
    Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde
    a)
    Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
    b)
    die Differenzbesteuerung vorgenommen.
    3.
    Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71.02 und 71.03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus
    Positionen 71.06, 71.08, 71.10 und 71.12 des Zolltarifs).
    (2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem
    Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende
    Gegenstände anwendet:


    1.
    Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2), Sammlungsstücke (Nummer 49
    Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) oder Antiquitäten (Position 97.06 des
    Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder


    2.
    Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt
    wurde.



    Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.
    (3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand
    übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des
    Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1.
    Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der
    Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 schließt der
    Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.
    (4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem
    Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe
    der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur
    bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 1.000 DM nicht übersteigt. Im Übrigen gilt Absatz 3
    entsprechend.
    (5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen,
    ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben
    unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nic