Nachreichen von Unterlagen, nach Einspruch gegen Bescheid

  • Ich habe im Oktober Einspruch gegen meinen Steuerbescheid 2010 eingereicht, da die Kosten für die Reinigung meiner Berufsbekleidung nicht anerkannt wurden. Da ich mich mit dem Sachbearbeiter nicht einigen konnte, wurde mir geschrieben, dass mein Fall an die Rechsabteilung weitergeleitet wurde. Da ich bis Weihnachten noch kene Antwort erhalten hatte, habe ich nachgefragt, jedoch ohne Antwort. Heute wurde mir durch meinen AG mitgeteilt, dass es sich bei meiner Tätigkeit, doch um eine Auswärtstätigkeit handelt, und ich das zuviel versteuerte Geld für meinen Dienstwagen noch mit der Abrechnung für Januar für das Jahr 2011 erstattet bekomme (Weg Wohnung - regelmäßige Arbeitsstätte), da es am 09.06.2011 ein entsprechendes Urteild des BFH gab. Nun würde ich gern für mein noch offenen Steuerbescheid für 2010 das selbe nochmals geltend machen und meine Erstattung damit erhöhen :D Kann ich diese Änderung auch mit WISO nachreichen, oder muss ich das schriftlich machen? Reicht dies in normaler Schriftform, oder muss ich dazu einen Steuerbogen nehmen, oder kann ich die entsprechende Seite mit WISO einfach geändert ausdrucken und ans Amt schicken? Vielen Dank für eure Hilfe!

    • Offizieller Beitrag

    Kann ich diese Änderung auch mit WISO nachreichen, oder muss ich das schriftlich machen?

    Letzteres.

    Reicht dies in normaler Schriftform, oder muss ich dazu einen Steuerbogen nehmen, oder kann ich die entsprechende Seite mit WISO einfach geändert ausdrucken und ans Amt schicken?

    Normale Schriftform + Nachweis und Aufstellung zum Antragsbegehren. Das Finanzamt muss ja wissen, was in welcher und warum.


    Ich würde mich beeilen. Wenn die Einspruchsentscheidung erst einmal da ist, wird es umständlicher.


    Und hinsichtlich Reinigung von Berufskleidung, solltest Du sicher sein, dass es sich auch um eine solche i.S.d. steuerlichen Vorschriften handelt. Wenn keine Berufskleidung gegeben ist, gibt es in aller Regel, ohne besonderen Anlass, auch keine Reinigungskosten einer solchen zu berücksichtigen.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn keine Berufskleidung gegeben ist, gibt es in aller Regel, ohne besonderen Anlass, auch keine Reinigungskosten einer solchen zu berücksichtigen.

    Immer dann, wenn die Berufskleidung vom AG gestellt ist und vom Steuerpflichtigen selbst gereinigt werden muss.


    Postzusteller z.B. oder zivile Mitarbeiter ausländischer Streitkräfte oder sogar manche Handwerker, die die Arbeitshosen mit Werbeaufdruck vom AG gestellt bekommen. Ich hatte schon unterschiedliche Fälle, macht meist etwa 10 oder 15 Euro an Steuer aus :P


    Was für Belege möchte denn das FA überhaupt sehen? 8|