Entschädigung und zugeordnete Ausgaben

  • Hallo liebe Steuergemeinde,


    ich habe im letzten Jahr eine Abfindung/Entschädigung aufgrund eines Firmenwechsels (nach 6 J.) erhalten. Jetzt bin ich gerade verzweifelt am Ausfüllen der Steuererklärung mit dem WiSo Progr.!
    Jetzt taucht unter dem Titel "Ausgaben zu Löhnen & Gehältern" der Punkt "direkt zugeordnete Ausgaben in Sonderfällen (Entschädigung etc.)" auf.


    Darunter gibt es jetzt mehrere Punkte, die ich Eintragen kann....Entfernungspauschale, Prozesskosten, Fhrzg.kosten etc.....


    Was heißt das denn?
    Muss ich jetzt dort die Beträge zwischen Whg. und Arbeitsstätte (Entfernungspsch.) eintragen und dafür entfällt die Angabe dann bei "Ausgaben zum Arbeitslohn"??
    Ich kann dort scheinbar auch mehrer Jahre geltend machen - kann ich dann aus den letzten Jahren (6 J.) die Ausgaben zw. Whg - Arbeitsstätte einfach ansetzen?
    Was sind das für sonstige Ausgaben die ich ansetzen kann und bedeutet das, dass ich in meiner Steuererklärung alle Ausgaben unter diesen Punkt aufzuführen habe und nicht wie bisher überall im Programm...


    Evtl. kann mir ja jemand weiterhelfen!? Vielen Dank!

    • Offizieller Beitrag

    Hier sind nur die Kosten zu erfassen, die im direkten Zusammenhang mit der Entschädigungszahlung anfallen, wie etwa Prozess- und Anwaltskosten und dazu auch Fahrten zu diesem und zum Gericht eventuell.


    NICHT im Zusammenhang mit der Zahlung sind alle Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der laufenden Tätigkeit stehen und standen und schon garnicht ansetzbar sind Kosten, die bereits in Vorjahren erklärt wurden.

  • ..ah ok! das bedeutet also,wenn ich mich eigentlich nur 2x mit meinem arbeitgeber zur verhandlung dieser abfindung in seinem büro getroffen habe und wir dann schnell einig geworden sind, kann ich auch nur diese 2 fahrten ansetzen!?
    muss ich diese 2 fahrten dann irgendwie noch nachweisen....ich lass mir ja eigentlich keine unterschrift von ihm geben,dass ich zur abfindungsverhandlung bei ihm war.

    • Offizieller Beitrag

    Ja, diese zwei Fahrten kann man ansetzen, und nein, ich denke nicht, dass man diese Fahrten belegen muss.
    Glaubwürdig dargelegt ist es ja.

    • Offizieller Beitrag

    Ja, diese zwei Fahrten kann man ansetzen, und nein, ich denke nicht, dass man diese Fahrten belegen muss.
    Glaubwürdig dargelegt ist es ja.

    Kann man m.E. nicht so pauschal sagen. Kommt ja auch auf Entfernungs und Dauer an. Sprich, auf die Höhe und Art der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen.


    Üblicherweise sollte es da ja Schriftwechsel zu den Terminvereinbarungen/-bestätigungen geben, die man doch problemlos der Erklärung beifügen kann und m.E. auch sollte, um unnötige Rückfragen zu vermeiden.

  • ...und ich muss trotzdem nochmal blöd nachfragen!
    warum gibt es dann unter dem punkt "zugeordnete ausgaben" die unterscheidung zwischen "fahrtkosten psch zuordnen" und "fahrten mit dem privaten bz. öffentl. verkehrsmittel zuordnen"?!


    was ist da der unterschied bzw. was ist damit gemeint? wieso sollte ich den psch fahrtkosten zuordnen, wenn es um direkte ausgaben für die entschädigung/abfindung geht?! normalerweise setze ich dies dann doch über den punkt "fahrten mir privaten kfz" an....

    • Offizieller Beitrag

    was ist da der unterschied bzw. was ist damit gemeint? wieso sollte ich den psch fahrtkosten zuordnen, wenn es um direkte ausgaben für die entschädigung/abfindung geht?! normalerweise setze ich dies dann doch über den punkt "fahrten mir privaten kfz" an....

    Wiesoweshalbwarum... kann ich grad nicht beantworten, ich sehe das nämlich genau wie sie.

    Ja, kann man machen- ich weise hier nur auf den Unterschied zwischen "Glaubhaftmachung" und "Beweis" hin.
    Als Steuerpflichtiger habe ich zunächst einmal Angaben zu machen, die (unzweifelhafte der Wahrheit entsprechen - das setz ich voraus) glaubhaft zu machen sind.
    Ich will meinen, dass zwei Fahrten zum Sitz der Firmenleitung bzw. zum direkten Vorgesetzten von allein glaubhaft sind.


    Grundsätzlich kann man natürlich auch Beweise beibringen... nun, ich arbeite nicht im Finanzamt und neige vielleicht deshalb dazu, als (ehrlicher!) Steuerpflichtiger, den an mich gerichteten Ansprüchen ausreichend gerecht zu werden. Nicht weniger und aber eben auch nicht mehr, kann aber jeder so machen, wie er es möchte, natürlich... [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_ostern2_neutral.gif]

    • Offizieller Beitrag

    Ja, kann man machen- ich weise hier nur auf den Unterschied zwischen "Glaubhaftmachung" und "Beweis" hin.
    Als Steuerpflichtiger habe ich zunächst einmal Angaben zu machen, die (unzweifelhafte der Wahrheit entsprechen - das setz ich voraus) glaubhaft zu machen sind.
    Ich will meinen, dass zwei Fahrten zum Sitz der Firmenleitung bzw. zum direkten Vorgesetzten von allein glaubhaft sind.

    Ist ja alles gut. Darum geht es doch gar nicht. Aber zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (Fünftelregelung) muss doch ggf sowieso der Nachweis der Richtigkeit dieser Rechtsanwendung erbracht werden. Das wird doch regelmäßig überprüft. Und wenn dann eben noch die dieser Fünftelregelung zu unterwerfenden Einnahmen um zuzuordnende Aufwendungen zu gekürzt werden, ist es m.E. immer sinnvoll, die, ohne Frage vorhandenen, Nachweise auch direkt mit beizufügen. Ansonsten kann es mit der Erstattung, vermeidbarer Weise, gleich ein paar Wochen länger dauern. Weshalb ich oben ja auch geschrieben habe "um unnötige Rückfragen zu vermeiden".