Auslandskinder

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    Aber häschen hat Dir doch etwas dazu geschrieben:

    USA gehört zur Ländrgruppe 1 und wird damit genauso behandelt, als würde das Kind in Deutschland leben.
    Das liegt vermutlich daran, dass es tatsächlich, wie miwe sagte, in den USA eine mit Kindergeld vergleichbare Leistung gibt, und zwar in Form einer Steuererstattung von 1.000 Euro pro Kind und Jahr.


    Die Hilfeseiten des Software geben darüber übrigens Auskunft: Kinder > Angaben zu Wohnsitz und Haushaltszugehörigkeit > Überschrift "nur einen Wohnsitz" weitere Detail zu steuerlichen Auswirkung dieser Angaben > Wohnsitz im Ausland > weitere Details.

    • Offizieller Beitrag

    Ich hatte außerdem ein Problem mit dem Kreuz in dem Feld "gehört zum Haushalt". Es scheint, als bedeutet diese Antwortmöglichkeit, dass das Kind in irgendeiner Form im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt (obwohl ein anderer Name beisteht).


    Testen Sie doch mal, was passiert, wenn Sie das Kreuz herausnehmen (und verraten das Ergebnis).


    Außerdem bin ich mir nicht so sicher, ob ihnen nicht rechtlich die Hälfte des ausländischen Kindergeldes zusteht (auch, wenn Sie es nicht bekommen), weil ich das amerikanische Einkommensteuerrecht nicht kenne. Fakt ist, dass die USA auch Ländergruppe 1 haben. Wenn ich mir den Hilfetext durchlese, verbirgt sich dahinter eine entsprechende Bedeutung.

    • Offizieller Beitrag

    danke, ab das ist es nicht.

    Da irrst Du, das ist es sehr wohl.

    a) besteht kein Anspruch aus ausländischem Recht aus Leistungen

    Es besteht ein dem deutschen Kindergeld vergleichbarer Anspruch. Das haben wir Dir bereits zu erklären versucht.

    b) der inländische Anspruch wird trotzdem berechnet, obwohl kein Anspruch besteht

    Und der besteht nach deutschem Recht ebenfalls. Das haben vor Jahren (Jahrzehnten) steuerbürger vor dem Bundesverfassungsgericht durchgesetzt. Ich würde mir den § 32 EStG mal anschauen.

    Das Programm muss sich so verhalten wie auf dem Screeshot von miwe4 von Gestern 10:43, was es aber in meiner Version nicht tut; auch in Ihrem Screenshot von gestern Abend ist m.E. der Fehler drin.

    Und damit es sich so verhält, musst Du das von mir auf Deinem Screen extra gelb markierte Kreuzchen setzen.


    Möchtest Du überhaupt kindbezogene Freibeträge geltend machen?


    Ich hatte außerdem ein Problem mit dem Kreuz in dem Feld "gehört zum Haushalt". Es scheint, als bedeutet diese Antwortmöglichkeit, dass das Kind in irgendeiner Form im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt (obwohl ein anderer Name beisteht).


    Testen Sie doch mal, was passiert, wenn Sie das Kreuz herausnehmen (und verraten das Ergebnis).

    Hallo häschen,
    ändert bei meiner Testdatei nichts. Ich wüsste jetzt auch nicht so recht, warum es das sollte. Besagt ja nur, dass das Kind im Haushalt der Kindesmutter in den USA lebt.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo häschen,
    ändert bei meiner Testdatei nichts. Ich wüsste jetzt auch nicht so recht, warum es das sollte. Besagt ja nur, dass das Kind im Haushalt der Kindesmutter in den USA lebt.

    Ich hatte das Problem bei meiner Datei aber auch. Das Kreuz bei "gehörte zum Haushalt" muss ich seit dem Update rausnehmen, sonst wird mir der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zugeordnet, welcher mir jedoch nicht zusteht. Denn plötzlich ist es unerheblich, ob dann die Daten der Kindsmutter dort stehen.

  • Hallo zusammen und Danke für die rege Diskussion, die aber jetzt nicht so wirklich in die Richtugn geht, dass hier evtl. ein Programmfehler vorliegt, denn
    a) es besteht kein KG.Anspruch für mich, da meine Kinder bei meiner Ex-Frau in den USA leben
    b) der Freibetrag gilt in der Höhe Ländergruppe 1
    c) Ausländsiches KG der USA es nicht gibt für mich.


    Siehe entsprechende Texte aus der WISO-Hilfe.


    Und, in der Version 2011 war es so und auch bis vor dem WISO-Update vom letzten Wochenende hat das Programm es so zugelassen

    • Offizieller Beitrag

    a) es besteht kein KG.Anspruch für mich, da meine Kinder bei meiner Ex-Frau in den USA leben

    Und da zählt eben auch der Anspruch auf dem Kindergeld vergleichbare Leistungen.

    b) der Freibetrag gilt in der Höhe Ländergruppe 1

    Eben.

    c) Ausländsiches KG der USA es nicht gibt für mich.

    Aber für den anderen Elternteil. Und das zählt eben wie bei jedem Zahlkind hälftig für Dich mit.

    Und, in der Version 2011 war es so und auch bis vor dem WISO-Update vom letzten Wochenende hat das Programm es so zugelassen

    Im Prinzip war das in Vorjahresversion ebenso. Und wenn Du mal schaust, was da zu dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen im Infokästchen steht, dann kommst, bei zutreffender Eintragung, zu demselben Ergebnis. Nimmst Du das Kreuzchen im Vorjahr heraus und erklärst 0€ dem KG vergleichbare Leistungen in den USA, dann tätigst Du eine falsche Angabe und begehst im Zweifel sogar eine Steuerverkürzung.

    Ich hatte das Problem bei meiner Datei aber auch. Das Kreuz bei "gehörte zum Haushalt" muss ich seit dem Update rausnehmen, sonst wird mir der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zugeordnet, welcher mir jedoch nicht zusteht. Denn plötzlich ist es unerheblich, ob dann die Daten der Kindsmutter dort stehen.

    Dann hast Du aber bei Deiner Testdatei keinen (erneut) verheirateten Stpfl. gewählt, sondern einen einzelveranlagten. Und das ist hier ja nicht der Sachverhalt.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo zusammen und Danke für die rege Diskussion, die aber jetzt nicht so wirklich in die Richtugn geht, dass hier evtl. ein Programmfehler vorliegt, denn
    a) es besteht kein KG.Anspruch für mich, da meine Kinder bei meiner Ex-Frau in den USA leben
    b) der Freibetrag gilt in der Höhe Ländergruppe 1
    c) Ausländsiches KG der USA es nicht gibt für mich.


    Siehe entsprechende Texte aus der WISO-Hilfe.


    Und, in der Version 2011 war es so und auch bis vor dem WISO-Update vom letzten Wochenende hat das Programm es so zugelassen


    Ich gehe da so noch nicht mit.


    Nur, wenn ein Steuerprogramm die Eingabe zulässt, ist es noch nicht klar, dass das Finanzamt dem so folgt.


    a) Ihren KINDERN steht Kindergeld zu.


    b und c) Wenn Vorraussetzungen zum Erhalt eines Kinderfreibetrags gegeben sind, ERGO auch Unterhaltspflicht besteht und bedient wird, UND für das Kind gleichzeitig ein Kindergeld gezahlt wird, dann KANN man davon ausgehen, dass das Kindergeld rechnerisch dem Unterhaltspflichtigen zugeschlagen wird.


    Ob es relevant ist, dass das Kindergeld dem Zahlvater tatsächlich zugerechnet wird oder die amerikanischen Unterhaltstabellen diese Anrechnung ausschließen, kann man bestimmt nicht pauschal beurteilen. Fakt ist, dass das amerikanische Unterhaltsrecht Kinder wesentlich besser stellt als das deutsche- ob uns diese Erkenntnis hier hilft bezweifel ich aber ;)

    • Offizieller Beitrag

    Dann hast Du aber bei Deiner Testdatei keinen (erneut) verheirateten Stpfl. gewählt, sondern einen einzelveranlagten. Und das ist hier ja nicht der Sachverhalt.


    Ich habe das selbe Problem: Alleinerziehendenfreibetragsantrag für nicht im Haushalt lebende Kinder und das auch noch bei Zusammenveranlagung 8| Das gehört hier aber nicht hin, das hat nämlich nichts mit unserem Fall zu tun....

    • Offizieller Beitrag

    Nur, wenn ein Steuerprogramm die Eingabe zulässt, ist es noch nicht klar, dass das Finanzamt dem so folgt.

    Und wenn das FA folgt, wird es trotzdem nicht richtig. Und wenn ich es dann trotz besseren Wissens geltend mache, ist es eine Steuerverkürzung.

    Ich habe das selbe Problem: Alleinerziehendenfreibetragsantrag für nicht im Haushalt lebende Kinder und das auch noch bei Zusammenveranlagung

    § 32 Absatz 6 Satz 3 Nr.1 + Satz 4 EStG ?( ?( ?(

  • Damit ist jetzt geklärt, dass der Kinder-Freibetrag bei mir anzusetzen ist.


    Kindegeldanspruch habe ich keinen (habe ich schriftlich von der Familienkasse), da beide Kinder dauerhaft in den USA leben. KG ist auch nicht in den Kindesunterhaltszahlung zur Anrechnung gebracht.


    Jetzt drehen wir uns im Kreis

    • Offizieller Beitrag

    Kindegeldanspruch habe ich keinen (habe ich schriftlich von der Familienkasse), da beide Kinder dauerhaft in den USA leben. KG ist auch nicht in den Kindesunterhaltszahlung zur Anrechnung gebracht.

    Willst Du eigentlich nicht verstehen, dass es nicht um das deutsche Kindergeld, sondern die diesem vergleichbaren ausländischen kindbezogenen Steuervorteile. Und dabei ist es gleich, ob diese Dir oder dem anderem Elternteil zustehen. Und es ist auch gleich, ob diese gezahlt worden sind oder nicht. Der Anspruch alleine reicht schon aus. Und da ist es eben so, dass es in den USA (Vorjahr: Vereinigte Staaten) dem deutschen Steuerrecht vergleichbare kindbezogene Leistungen gibt. Und da hat sich weder das Steuerrecht in den letzten beiden Veranlagungsjahren geändert noch sind die Eintragungsmöglichkeiten im Programm unterschiedlich (siehe meine Screens). Bei zutreffenden Eintragungen ergibt sich für 2010 und 2011 bei gleichen Zahlen dasselbe Ergebnis.


    Und Du bist sogar zwingend verpflichtet, den in den USA durch den anderen Elternteil bezogenen kindbezogenen Leistungen in die Zeile "Ausländische Leistungen" einzutragen, weil das Programm ansonsten mit 0€ kindbezogenen Leistungen rechnet! Das kannst Du ganz einfach testen, indem Du mal 1.200€ als ausländische Leistungen eiträgst und sich dann die Zahllast wie von Zauberhand um eben diesen Betrag von 1.200€ ändert!


    Wir drehen uns also nicht im Kreis, vielmehr tätigst Du unzutreffende Angaben.

    • Offizieller Beitrag

    Neinnein, es wird wirklich der Alleinerziehendenfreibetrag beantragt :rofl:


    Ich denke, mit dem nächsten Update ist das wieder heile.

    Jetzt drehen wir uns im Kreis

    Nein, ich nicht- aber ich sag es einfach mal, wie meine Mutti es früher immer sagte: mach doch, was du willst.