Reisekosten in Rechnung stellen

  • Reisekosten dem Kunden in Rechnung stellen





    Hallo,




    ich habe folgendes Problem: Kunden tragen Reistekosten Konkret geht es um die USt.




    Setze ich bei den entsprechenden Positionen in der Rechnung die USt einfach auf 0% erscheint bei mir in der EÜR dementsprechend eine Position "Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer", was ja so in meinem Fall nicht korrekt ist, da ich kein Kleinunternehmer bin. Nun kann ich im MB die Rechnung öffnen und in der Lasche "Erweitert" abweichende Erlöskonten für die einzelnen MwSt-Sätze festlegen. Leider finde ich hier nur den richtigen Eintrag nicht. Auch die Hilfe (unter "Hinweis...") bringt mich da nicht wirklich weiter. Das richtige Konto wäre hier die 8200. Allerdings kann ich das nicht einfügen, was tun?




    Ich hoffe aber Ihr könnt mir helfen. Danke.

  • in dem Fall ist das nicht richtig. Ich muss die Fahrtkosten nach Rücksprache mit meinem Steuerberater auf das Konto 8200 buchen und dies ist mir nicht möglich.

  • Was miwe4 sagt, ist schon richtig.


    Du stellst einem Kunden (neben anderen) die Position "Fahrtkosten" in Rechnung. Dann unterliegt diese Position dem gleichen Steuersatz wie die Hauptleistung, beispielsweise 19%.
    Für deinen Kunden sind das buchhalterisch gesehen keine "Reisekosten", sondern eine Dienstleistung, die der üblichen Umsatzsteuer unterliegt.


    Die bei dir dann zu buchende Einnahme kommt dann nach "Erlöse" mit entsprechendem Steuersatz.

    Meine Welt: EÜR, IST-Versteuerer, MB, Variante 3, SKR03 // Windows 11 Pro
    HINWEIS: Die von mir hier verfassten Beiträge äußern lediglich die persönliche Meinung des Verfassers und sind in keiner Weise qualifizierte, individuelle Beratung.

  • auf Leistung berechnet man Steuern, auf Kostenerstattungen nicht. Fahrkosten sind ja Erstattungen für Kosten.
    Daher benötige ich eine Möglichkeit dies entsprechend richtig in Rechnung zu stellen.

    • Offizieller Beitrag

    in dem Fall ist das nicht richtig.

    Doch ist es. ;)

    auf Leistung berechnet man Steuern, auf Kostenerstattungen nicht.

    Da irrst Du leider und Dein Steuerberater ebenfalls. Schon erstaunlich, wenn er die Aussage tatsächlich so getroffen haben sollte.

    Fahrkosten sind ja Erstattungen für Kosten.

    Eben und unterliegen als unselbständige Nebenleistung dem Steuersatz der Hauptleistung.

    • Offizieller Beitrag

    Freut sich der nächste Steuerprüfer und Du zahlst 19% aus den entsprechenden Einnahmen aus eigener Kasse. Wenn es nicht sogar schon dem Bearbeiter Deiner Umsatzsteuererklärung bei der Verprobung der USt-Erklärung mit der EÜR auffällt. Der wird Dir bzw. Deinem Berater bei so einem Fehler aber unter Umständen schon eher den Umsatzsteuer-Sonderprüfer ins Haus schicken, um zu sehen, was sonst noch so alles schief läuft.

    • Offizieller Beitrag

    Nein, überhaupt nicht kontrovers. Es wird eigentlich überall darauf hingewiesen, dass der von uns hier beschriebene Weg der Richtige ist. Und wenn Du hier im Forum mal unter Portokosten und deren Weiterberechnung schaust, dann wirst dieselbe Info sehen. Die Rechtslage ist da ganz eindeutig. Alles, was nicht durch direkten Auftrag und auf Rechnung des Kunden erfolgt, kann für Dich niemals einen "durchlaufenden Posten" darstellen.


    Wie lautet es in Absatz 5 zu R 29 UStR 2008 (Einheitlichkeit der Leistung) so schön:

    Zitat

    (5)
    Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. Das gilt auch dann, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom 28.4.1966, V 58/63, BStBl III S. 476). Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 10.9.1992, a.a.O.). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2001, a.a.O.). Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine unselbständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbständige sonstige Leistung sein.

  • ebenso kontrovers wie die Aussagen hier, leider


    ...lesen nutzt da nix, verstehen muss man es. ;)
    MfG Günter



    NB
    Wenn du die Originalbelege abgibst und dann Geld bekommst, dann ist es eine Kostenerstattung.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn du die Originalbelege abgibst und dann Geld bekommst, dann ist es eine Kostenerstattung.

    Auch das wird einem Steuerprüfer ggf. nicht reichen. Die Bemessungsgrundlage für die USt ist alles, was der Leistungsempfänger/Auftraggeber aufwendet, um die Leistung zu erhalten.

  • Auch das wird einem Steuerprüfer ggf. nicht reichen. Die Bemessungsgrundlage für die USt ist alles, was der Leistungsempfänger/Auftraggeber aufwendet, um die Leistung zu erhalten.


    Zumal sich ja dann auch die Frage stellte, wie du als Unternehmer (nicht als Privatmann) diesen Geldzufluss dannn buchen wolltest oder wie du mit den für die Fahrt enstandenen Kosten umgingest.

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    Einmal editiert, zuletzt von marcator ()

  • Zumal sich ja dann auch die Frage stellte, wie du als Unternehmer (nicht als Privatmann) diesen Geldzufluss dannn buchen wolltest oder wie du mit den für die Fahrt enstandenen Kosten umgingest.


    Ich sagte doch, nichts berechnen, nichts buchen, Origlnal-Belege abgeben (weitergeben) und Kosten erstatten lassen.
    Das dürfte gehen, ich würds aber auch nicht machen.
    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    Ich sagte doch, nichts berechnen, nichts buchen, Origlnal-Belege abgeben (weitergeben) und Kosten erstatten lassen.

    Geldflüsse unter Unternehmern nicht in den Aufzeichnungen erfassen? ?(
    Und das von Dir!? ?(
    Ich bin gerade echt vom Hocker gefallen.

    Das dürfte gehen, ich würds aber auch nicht machen.

    Das geht eben nicht und Deiner Schlussfolgerung hinsichtlich Deines eigenen möglichen Handeln ist nichts hinzuzufügen. :D

  • ... es ginge wohl nur dann, wenn der Auftraggeber direkt mit dem Hotel abrechnet und dem Auftragnehmer diese Unterkunft zur Verfügung stellt. Wulffen sozusagen.


    Aber dann sind es keine Reisekosten mehr.

    Einmal editiert, zuletzt von LEV ()

  • Ich bin gerade echt vom Hocker gefallen.


    Keine Aufregung, setzt dich wieder ;)
    Folgender Auszug aus deinem Google-Hinweis.....
    Durchlaufende Posten
    Durchlaufende Posten stellen für den Unternehmer weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben dar. Es handelt sich lediglich um für einen anderen (eventuell auch Unternehmer) verauslagte Gelder. Die Originalbelege werden an den anderen (für den diese Ausgaben getätigt wurden) weitergegeben. Der andere setzt die Ausgaben direkt in seiner Buchhaltung an. Voraussetzung dafür ist, dass es sich entweder um Kleinbetragsrechnungen unter € 150 handelt oder aber um Rechnungen, die direkt auf den Namen des anderen Unternehmers ausgestellt sind.
    Derjenige, der die Gelder verauslagt hat, macht im Normalfall eine Aufstellung, in der die verauslagten Beträge aufgelistet sind und hängt die Originalbelege dahinter. Zur Sicherheit kann insgesamt eine Kopie von der Aufstellung und den Originalbelegen gemacht werden, damit man weiss, welchen Betrag man von dem anderen zu erhalten hat. Diese Aufstellung ist keine Rechnung und es ist auf gar keinen Fall Umsatzsteuer zu berechnen, denn man hat keine Leistung erbracht, sondern lediglich für einen anderen Gelder verauslagt.


    ...das meinte ich damit.
    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    Diese Aufstellung ist keine Rechnung und es ist auf gar keinen Fall Umsatzsteuer zu berechnen, denn man hat keine Leistung erbracht, sondern lediglich für einen anderen Gelder verauslagt.

    Und genau damit sind wir mit bei der schönen Formulierung "im Namen und auf auf Rechnung" wie schon bei Portokosten etc. . Und damit steht fest, dass eben umsatzsteuerlich in 99,9999% der Fälle eben insoweit kein durchlaufender Posten gegeben ist. Im Prüfungsfall wäre Lottospielen für den leistenden Unternehmer mit höheren Erfolgs-/Gewinnaussichten verbunden gewesen.


    Abgesehen davon müsste jeder Leistungsempfänger mit einem Schild vor dem Kopf herumlaufen, auf dem steht, "Ich bin ein Kleinunternehmer oder verzichte freiwillig auf jeglichen Vorsteuerabzug".


    Und Du hast in Deinem Artikelausschnitt m.E. den Fehler gemacht, einzelne Abschnitte aus dem Zusammenhang herausgelöst zu zitieren. Denn Tatsache ist eben, dass durchlaufende Posten nur vorliegen können, können die Beträge im Namen und im Auftrag des Auftraggebers durch den leistenden Unternehmer verausgabt worden sind. Das steht in dem Artikel "Durchlaufende Posten versus Weiterberechnungen" nicht so explizit formuliert, wird aber m.E. als Grundwissen vorausgesetzt.


    Übrigens kann auch eine Aufstellung eine Rechnung i.S.d. UStG sein. Es muss nicht zwingend Rechnung darauf stehen.
    § 14 Absatz 1 Satz 1 UStG
    "Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. "


    Aus meiner Sicht:
    Finger weg und im Zweifel (der m.E. immer besteht) mit USt-Ausweis auf die Rechnung. Das spart in jedem Fall eine Menge Ärger und sehr oft auch Steuernachforderungen.