Besonderheiten bei Flugbegleiter/innen (Kilometerpauschale, KFZ Kauf, Dienstreisen, Kosmetik)

  • Moin moin,


    ich benötige dringend Hilfe bei der Erstellung der Steuererklärung meiner Freundin. Sie arbeitet als Flugbegleiterin, weshalb es einige Besonderheiten gibt.


    Kilometerpauschale
    Lauf ihrem Arbeitgeber kann sie Hin- und Rückweg steuerlich geltend machen, da sie als Flugbegleiterin keinen festen Arbeitsplatz hat. Jedoch bietet WISO nur die Möglichkeit den einfachen Weg geltend zu machen. Soll ich nun die KM einfach x2 nehmen und eine Info dazu schreiben?


    KFZ Kauf
    Wir mussten für ihren Job ein KFZ kaufen, damit sie ihre Stand By Flüge wahrnehmen kann. Da das KFZ nur für den Job angeschafft wurde, frage ich mich, ob dieser ebenfalls angegeben werden kann, obwohl er nun auch privat genutzt wird. Mit öffentlichen Verkehrsmittel war es letztes Jahr nicht möglich innerhalb von 1 Stunde, jederzeit zum Flughafen zu gelangen.


    Verpflegungsmehraufwand
    Ein riesen Problem stellen die Dienstreisen dar.


    Beispiel:
    Am 10. geht's morgens um 05:50 Uhr los quer durch Deutschland. Endziel ist um 16:30 Uhr Nürnberg.
    Dort ist Feierabend. Am nächsten Tag geht es um 06:30 Uhr los innerhalb Deutschlands und zum Schluss nach Palma.
    Am 12. um 23:00 Uhr ist Feierabend an der Heimatstation.


    Wie wird dies nun in WISO angegeben?
    Orientiere ich mich nur an den Start-Endzeiten, kommt man nicht auf die tatsächliche Abwesenheitszeit,
    die ja für die Berechnung wichtig ist. Jedoch gibt es halt oft den Wechsel innerhalb und/oder auch
    im Ausland.


    Koffer & Kosmetik
    Zwei Koffer (Handgepäck & Reisegepäck) sind Pflicht und müssen selbst angeschafft werden. Ebenso ist es Pflicht stets geschminkt, mit perfekten Haare und Fingernägel aufzutreten. All das ist absetzbar, nur wo wird es eingetragen?


    Vielen Dank für eure Hilfe!
    Philipp

    • Offizieller Beitrag

    Kilometerpauschale
    Lauf ihrem Arbeitgeber kann sie Hin- und Rückweg steuerlich geltend machen, da sie als Flugbegleiterin keinen festen Arbeitsplatz hat. Jedoch bietet WISO nur die Möglichkeit den einfachen Weg geltend zu machen.

    Du gibst die Lösung doch schon vor. Alles im Rahmen der Auswärtstätigkeit abzuwickeln.

    KFZ Kauf
    Wir mussten für ihren Job ein KFZ kaufen, damit sie ihre Stand By Flüge wahrnehmen kann. Da das KFZ nur für den Job angeschafft wurde, frage ich mich, ob dieser ebenfalls angegeben werden kann, obwohl er nun auch privat genutzt wird. Mit öffentlichen Verkehrsmittel war es letztes Jahr nicht möglich innerhalb von 1 Stunde, jederzeit zum Flughafen zu gelangen.

    Alles über die Auswärtstätigkeit geregelt. Ggf. Einzelkostennachweis mit Fahrtenbuch als Mittel der Wahl.

    Verpflegungsmehraufwand
    Ein riesen Problem stellen die Dienstreisen dar.

    Immer noch Auswärtstätigkeit und dazu auch nachzulesen.

    Koffer & Kosmetik
    Zwei Koffer (Handgepäck & Reisegepäck) sind Pflicht und müssen selbst angeschafft werden. Ebenso ist es Pflicht stets geschminkt, mit perfekten Haare und Fingernägel aufzutreten. All das ist absetzbar, nur wo wird es eingetragen?

    Man kann es auch übertreiben. Meinst Du, der Rest der arbeitenden Bevölkerung kann wie aus der Tonne gezogen bei seinem Arbeitgeber oder den Kunden auftauchen. Und Handtasche bzw. Kofer stellen keine typischen Arbeitsmittel dar. Jeder andere, der auf Dienstreisen, Schulungen etc. fährt braucht diese Utensilien auch. Mal ganz abgesehen von den privaten Nutzungen.


    Dir ist klar, dass nur Verlobte bei den steuerlichen Angelegenheiten Ihrer Partner behilflich sein dürfen?

    • Offizieller Beitrag

    Jedoch bietet WISO nur die Möglichkeit den einfachen Weg geltend zu machen.


    WISO Steuer-Sparbuch oder auch WISO Steuer bieten so viele Möglichkeiten, all das, was Du hier so mühsam vorgetragen hast, im Hilfeindex nachzuschlagen.
    Warum nutzt Du diese Möglichkeit nicht, zumal Du einige Ansätze selbsterklärend aufzählst? (Dienstreise)
    Für mich wäre das hinausgeworfenes Geld.

  • Vielen Dank für eure Antworten, sie helfen mir jedoch überhaupt nicht weiter.
    Ich würde hier im Forum nicht ein Thema eröffnen, wenn ich es nicht bereits über die Hilfetexte und Google versucht hätte.


    Wie bereits erwähnt handelt es sich hierbei um Sonderfälle.
    Der Verweis auf die Auswärtstätigkeit hilft mir nicht weiter. Auch wiederholtes erwähnen hilft nicht mehr.
    Dort gibt es schließlich die Möglichkeit aus 5 Arten der Tätigkeit zu wählen. Zudem beschrieb ich das Problem
    mit den verschiedenen Destinationen innerhalb weniger Tage, bzw. auch mal an nur einem Tag.
    Dieses Schlagwort bringt mich also nicht weiter und auch die Hilfe geht darauf nicht weiter ein.


    Zu dem Beitrag "man kann es auch übertreiben": Der Steuererklärung ist eben für solche Fälle da.
    Wieso sollte ich auf 1 Euro verzichten, nur weil ich bereits 10 erhalten habe?
    Kauft ein Handwerker einen Hammer, setzt er diesen auch ab. Als Flugbegleiter braucht man halt einen speziellen Koffer,
    da dieser pro Monat mehr als 100x umgeladen wird. Das kann man nicht mit einem Urlaubsflug vergleichen.
    Zudem liegt die Bestätigung vom Arbeitgeber vor, dass dies von der Steuer abgesetzt werden kann.
    Ich nach dem Wie und nicht dem Ob gefragt.
    Um dich noch zu beruhigen, wir sind seit 2010 verlobt ;)


    @ mArk78
    Die Dienstreise ist als Flugbegleiter eben nicht selbsterklärend.

    • Offizieller Beitrag

    Wie bereits erwähnt handelt es sich hierbei um Sonderfälle.
    Der Verweis auf die Auswärtstätigkeit hilft mir nicht weiter. Auch wiederholtes erwähnen hilft nicht mehr.
    Dort gibt es schließlich die Möglichkeit aus 5 Arten der Tätigkeit zu wählen. Zudem beschrieb ich das Problem
    mit den verschiedenen Destinationen innerhalb weniger Tage, bzw. auch mal an nur einem Tag.
    Dieses Schlagwort bringt mich also nicht weiter und auch die Hilfe geht darauf nicht weiter ein.


    Warum hilft es nicht weiter?
    Jede Destination ist anzugeben und demnach einzeln aufzunehmen.

  • Wie gesagt:


    Um 05:00 Uhr starten, ne Stunde später in Hamburg, 30 dort, dann weiter nach Nürnberg, dort wieder 30mins, usw bis man abends dann mal in Stuttgart bleibt und am nächsten morgen dann direkt weiter nach Sizilien. Von dort nach Palma.
    Wird jeder Flug als eine Dienstreise angegeben, war man ggf 72 Stunden weg, es werden aber keine Stunden angerechnet, weil diese erst ab 8 zusammenhängenden Stunden gerechnet werden.


    Gebe ich nun den heutigen Tag als Reise nach Stuttgart und den morgigen Tag als Reise nach Palma an, werden trotzdem nicht die 24 Stunden weg erfasst.

  • Hallo Philipp,


    ich verstehe Dein Problem nicht so recht. Warum willst Du jeden Einzelflug als Dienstreise bzw. jetzt heißt das ja Auswärtstätigkeit angeben. Eine Auswärtstätigkeit bezieht sich doch immer auf die Abwesenheit von Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Bei fliegendem Personal ist letzteres m.E. der Einsatzflughafen.
    Und glaube mir, eine 4-tägige Dienstreise mit 3 verschiedenen Einsatzorten kommt nicht nur bei Flugbegleitern vor. Die haben zwar ein paar mehr Diensreisen als die meisten, aber einen prinzipiellen Unterschied kann ich nicht erkennen. Etwas mehr Fleißarbeit fürdie Dokumentation ist nötig.


    Viele Grüße
    Rautka

    • Offizieller Beitrag

    Aber am ersten Tag werden doch bereits bis zu 10 Flughäfen angeflogen und das in unterschiedlichen Ländern...


    Das ist unerheblich.
    Was zählt, ist die Abwesenheit von der eigenen Wohnung.
    Dann musst Du eben, wie Rautka schon schrieb, als Beispiel Wohnung - TXL - Timbuktu - Eriwan - TXL - Wohnung angeben, wenn sie bspw. einen Tag weg war.
    Der Fleiß besteht in der Aufzeichnung aller Reisen.
    Ihr wollt schließlich was vom Staat, nicht der Staat von Euch. Das nennt sich Nachweispflicht. 8)

  • Ich gebe also bei der Dienstreise vom 10. um 0600 bis 12. um 0100 Uhr als Reiseziel an:


    Hamburg, München, Hamburg, Stuttgart, Hannover, Hamburg, Nürnberg, Palma, Fuerte, Palma, Gran Canaria, Hamburg ??


    Was ist aber, wenn dort nun eine Destination drin ist, für die es einen höheren / niedrigeren Pauschbetrag gibt?


    /edit
    Ich möchte noch erwähnen, dass ich nicht vorhabe mir Arbeit einzusparen.
    Es geht mir nur um die genaue Angabe bzgl. der unterschiedlichen Pauschbeträgen pro Land.

    • Offizieller Beitrag

    Was ist aber, wenn dort nun eine Destination drin ist, für die es einen höheren / niedrigeren Pauschbetrag gibt?

    Lies das doch einfach mal nach, so wie es Dir Rautka schon empfohlen hat. Diese Konstellation ist nämlich nicht nur beim fliegendem Personal denkbar.


    Damit sollte alles lösbar sein:

  • ich benötige dringend Hilfe bei der Erstellung der Steuererklärung meiner Freundin. Sie arbeitet als Flugbegleiterin, weshalb es einige Besonderheiten gibt.


    Du willst bei deinem Wissensstand eine Steuererklärung für eine(n) Flugbegleiter(in) machen :?:
    Na, dann viel Spass ?( .......


    (Zitiert aus "Steuer-tipp-team"
    Nach den von Ihnen geschilderten Bedingungen Ihres Arbeitsverhältnisses ergeben sich die folgenden steuerlichen Abzugsmöglichkeiten:


    Für Ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Sie eine Entfernungspauschale in Höhe von EUR 0,30 je Entfernungskilometer und Arbeitstag ansetzen. Die 2007 eingeführte Kürzung dieser Pendlerpauschale,durch welche Fahrtkosten erst ab dem 21. Entfernungskilometer berücksichtigt werden konnten, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. 12.2008 für unwirksam erklärt. Bei 200 Arbeitstagen und einer Entfernung von 12 km ergeben sich für Sie somit Werbungskosten von EUR 0,30 x 200 x 12 = EUR 720,00.Tipp: Da die Kürzung der Pendlerpauschale rückwirkend zum 01.01.2007 weg fällt, sollten Sie überprüfen, ob in Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2007 Angaben zu der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Anzahl der Arbeitstage gemacht wurden.Wenn dies der Fall ist, wird das Finanzamt die Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils von Amts wegen berücksichtigen und Ihren Steuerbescheid für 2007 ändern. Andernfalls sollten Sie diese Angaben nunmehr gegenüber Ihrem Finanzamt nachholen, damit eine Neuberechnung der Steuer und eine Rückerstattung erfolgen kann. Weitere Abzugsmöglichkeiten ergeben sich aufgrund der von Ihnen geschilderten Dienstreisen, insbesondere durch die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen soweit diese Ihnen nicht von Ihrem Arbeitgeber erstattet werden. Bei Auswärtstätigkeiten im Inland können für jeden Arbeitstag mit einer Abwesenheit von 8 bis 14 Stunden EUR 6,00, bei mindestens 14, aber weniger als 24 Stunden EUR 12,00 und bei ganztägiger Abwesenheit EUR 24,00 als erhöhter Verpflegungsaufwand pauschal berücksichtigt werden. Diese Pauschalbeträge sind in den Zeilen 61 bis 63 der Anlage N bereits vorgegeben. Bei Auslandsdienstreisen, die Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Flugbegleiterin ja häufiger unternehmen, gelten jedoch abweichende Pauschalsätze zur Abgeltung des Verpflegungsmehraufwands, die sich je nach Land unterscheiden. Eine tabellarische Übersicht über diese sogenannten Auslandstagegelder finden Sie im Internet auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de. Die Mehraufwendungen für Verpflegung bei Auslandseinsätzen müssen Sie auf einem gesonderten Blatt individuell berechnen und das Ergebnis in Zeile 64 der Anlage N angeben. Hinsichtlich der Abwesenheitszeiten ist auch bei mehrtägigen Dienstreisen jeder Tag der Abwesenheit gesondert zu betrachten.Ich gehe davon aus, dass die Hotelkosten für die dienstlich bedingtenÜbernachtungen von Ihrem Arbeitgeber getragen werden. Andernfalls könnten Sie diese Aufwendungen natürlich ebenfalls als Werbungskosten geltend machen, wobei für Übernachtungen im Inland/Ausland ab 2008 ein Einzelnachweis der tatsächlichen Übernachtungskosten erforderlich ist. Aufgrund Ihrer Angaben kommt außerdem der Abzug von Aufwendungen für Berufskleidung, Ihren PC und Ihren Mobilanschluss in Betracht. Derartige Kosten betreffen typischerweise neben dem beruflichen auch den privaten Bereich des Arbeitnehmers. Eine steuerliche Geltendmachung ist aber nur möglich, soweit sie beruflich veranlasst sind. Die Kosten für typische Berufskleidung gehören nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu den abzugsfähigen Arbeitsmitteln. Zu den typischen Berufskleidungen zählt auch die Uniform einer Flugbegleiterin, in der Regel aber nicht Strümpfe und Schuhe, selbst wenn sie ausschließlich beruflich getragen werden, da eine Nutzung im privaten Bereich ebenso möglich wäre.Sofern aber typische Berufskleidung zu bejahen ist, können nicht nur die Kosten der Anschaffung, die ja durch Ihren Arbeitgeber erfolgt, sondern auch die von Ihnen getragenen Aufwendungen für Reinigung und ggf. Reparatur der Dienstkleidung steuermindernd berücksichtigt werden. Auch im Hinblick auf Ihr Handy und Ihren Computer sind berufliche und private Nutzungsanteile abzugrenzen. Sofern Sie Ihr Mobiltelefon ausschließlich für die Rufbereitschaft nutzen und dies auch nachweisen können, ist der Ansatz sämtlicher durch den Mobilanschluss verursachten Kosten möglich. Falls Sie das Handy auch privat nutzen, so müssen Sie die abzugsfähigen Aufwendungen entsprechend dem Anteil der beruflich bedingten Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten ermitteln. Statt dieser sehr aufwendigen Berechnung wird das Finanzamt es jedoch auch akzeptieren, wenn Sie pauschal 20%der Rechnungsbeträge, maximal EUR 20,00 pro Monat, als beruflich veranlasste Kosten des Mobiltelefonanschlusses ansetzen.Bezüglich der Aufwendungen für einen privat angeschafften und in der eigenen Wohnung aufgestellten Personalcomputer muss eine Differenzierung erfolgen, wenn der Anteil der privaten Nutzung 10 % übersteigt. Sofern der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er den Computer in nicht unwesentlichem Umfang beruflich genutzt hat, was bei Ihnen durch das Abfassen von Personalbeurteilungen ausreichend belegt sein sollte, wird ein Aufteilungsaßstab von 50 : 50 in der Regel ohne weitere Nachweise akzeptiert.


    Bei den anteilig abzugsfähigen Kosten ist aber zu beachten, dass die Anschaffungskosten des Computers, sofern diese netto EUR 410,00 übersteigen, nicht auf einmal, sondern nur verteilt über eine Nutzungsdauer von 3 Jahren verteilt in Ansatz gebracht werden können (Abschreibung). Die Abschreibung beginnt im Jahr der Anschaffung und erfolgt monatsgenau. Die bislang noch nicht angesetzte Abschreibung können Sie nicht nachholen, gleichwohl können Sie den erhöhten Restwert gleichmäßig auf die restliche Nutzungsdauer verteilen. Dadurch erhöhen sich die Abschreibungsbeträge in den Folgejahren. Über die von Ihnen bereits angeführten Aufwendungen hinaus ergeben sich unter Umständen Abzugsmöglichkeiten für weitere arbeitnehmertypische Werbungskosten. So können Sie einen Betrag in Höhe von EUR 16,00 für Kontoführungsgebühren und den auf die Erstellung der Anlage N entfallende Anteil der Kosten für Ihre Vorjahressteuererklärung (müsste aus der Rechnung des Rechtsanwalts ersichtlich sein) als Steuerberatungskosten und gegebenenfalls angefallene Bewerbungskosten ansetzen. Typische Werbungskosten sind auch Aufwendungen für Fachbücher und -zeitschriften. Häufig kommen auch die Kosten für beruflich bedingte Fortbildungsmaßnahmen in Betracht, wobei nicht nur die eigentlichen Kursgebühren, sondern bei auswärtigen Fortbildungen z.B. auch Fahrtkosten, Parkgebühren und Verpflegungsmehraufwendungen in Ansatz gebracht werden können. Aufgrund des Auslandsbezugs Ihrer Tätigkeit ließe sich auch bei den Kosten für Fremdsprachenkurse, bei denen die berufliche Veranlassung oft angezweifelt wird, ein Abzug als berufsbedingte Werbungskosten gut begründen.