Werbungskosten bei Zweitwohnsitz

  • Hallo zusammen,


    ich habe mal eine Frage zur Festlegung der Pendlerpauschale beim Vorliegen eines Zweitwohnsitzes. Der Sachverhalt ist folgender:


    Eine gute Freundin von mir hat Ihren Erst-/Hauptwohnsitz noch bei Ihren Eltern. Da ihre Arbeit 50 km davon entfernt ist und sie nicht jeden Tag pendeln möchte, hat Sie in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte einen Zweitwohnsitz angemeldet. Ihr Lebensmittelpunkt ist aber eindeutig am Hauptwohnsitz, da dort Eltern, Geschwister und Freunde leben. Sie lebt unter der Woche an ihrem Zweitwohnsitz und fährt am Wochenende zu ihrem Zweitwohnsitz (ggf. manchmal auch zusätzlich noch unter der Woche).


    Nun stellen wir uns die Frage welche Fahrten man bei einer 5-Tage-Woche bei der Einkommenssteuererklärung ansetzen kann:
    1. 5 x Fahrt vom Hauptwohnsitz zur Arbeitsstelle
    2. 5 x Fahrt vom Zweitwohnsitz zur Arbeitsstelle
    3. 5 x Fahrt vom Zweitwohnsitz zur Arbeitsstelle + wöchentliche Fahrt zum Hauptwohnsitz (ggf. auch die zusätzliche zweite Fahrt)


    Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.


    Grüße
    Sebastian

    • Offizieller Beitrag

    Das ist aber kein Zweitwohnsitz im steuerlichen Sinne.

    Sehe ich nach dem geschilderten Sachverhalt ebenso. Und die Fahrten zur Familie wären, wie bei jedem Eltern/Kind-Verhältnis, Privatvergnügen. Also Alternative 2.

    Eine gute Freundin von mir ...

    Hört sich für mich irgendwie mal wieder nach unerlaubter steuerlicher Hilfeleistung aus. Dir ist klar, dass nicht jeder Hilfestellung in Steuersachen leisten darf?

  • Hört sich für mich irgendwie mal wieder nach unerlaubter steuerlicher Hilfeleistung aus. Dir ist klar, dass nicht jeder Hilfestellung in Steuersachen leisten darf?

    Ist mir leider nicht klar. Wüsste jetzt nicht was dagegen spricht, dass ich ihr helfe eine korrekte Einkommenssteuererklärung abzugeben. Lasse mich aber gerne aufklären.

    Zitat von »Sebot«


    Eine gute Freundin von mir hat Ihren Erst-/Hauptwohnsitz noch bei Ihren Eltern.


    Das ist aber kein Zweitwohnsitz im steuerlichen Sinne.

    Was ist es denn?


    §9 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG sagt folgendes aus:
    "Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird"


    Das würde doch wieder auf etwas anderes hinweisen. Fraglich ist jedoch, was unter "nicht nur gelegentlich" zu verstehen ist?

    • Offizieller Beitrag

    Wüsste jetzt nicht was dagegen spricht, dass ich ihr helfe eine korrekte Einkommenssteuererklärung abzugeben. Lasse mich aber gerne aufklären.

    Das Steuerberatuingsgesetz spricht dagegen.

    Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, ...

    Nach Deinen Schilderungen im Eingangspost hat sie nicht mehrere Wohnungen. Vielleicht solltest Du mal den Wohnungsbegriff googlen.


    Jetzt siehst Du übrigens auch, warum es nicht jedem gestattet ist, steuerliche Hilfeleistung anzubieten. Das ist gut so und sollte auch so bleiben. ;)