Gewerbe und Übungsleiter

    • Offizieller Beitrag

    Habe aber alle Ausgaben (Zeitschriften, PC etc.) bisher über das Gewerbe laufen lassen.

    Eben. Und diese Dinge werden ja auch für die nebenberufliche selbständige Tätigkeit als Dozent genutzt.

    Als Dozent war die EÜR bisher immer Einnahmen abzgl. Freibetrag

    Also falsch, da anteilige tatsächliche Betriebsausgaben ja in der EÜR enthalten sind.

    • Offizieller Beitrag

    Habe aber alle Ausgaben (Zeitschriften, PC etc.) bisher über das Gewerbe laufen lassen. Als Dozent war die EÜR bisher immer Einnahmen abzgl. Freibetrag

    Das habe ich bei meiner ersten Antwort schon befürchtet.
    Hier liegen Falschangaben im umsatz- und ertragsteuerlichen Bereich vor!


    • Einnahmen und Ausgaben Ihrer Lehrtätgikeit gehören nicht in Ihre IT- Bereichs- Buchführung - außer, sie wollen Sie zur einfachen Sichtbarkeit erfassen, dann dürfen Sie ein Privatkonto verwenden.
    • Die Vorsteuer zu den umsatzsteuerfreien Einnahmen ist nicht abziehbar.
    • Die Kfz Nutzung für den umsatzsteuerfreien Bereich ist getrennt von dere restlichen Kfz Nutzung zu betrachten, ist das Kfz im Betriebsvermögen, ist eine Berichtigung gemäß §15a UStg zu prüfen. Die regelmäßige Kfz- Nutzung ist nach aufzuteilen, und die Vorsteuer nur für den IT- Bereich abzuziehen (Fahrtenbuch mMn zwingend).
    • Analog ist mit allen Wirtschaftsgütern zu verfahren, die für beide Unternehmensbereiche genutzt werden. Ähnlich wie bei der privaten Wertentnahme ist die Nutzung einer PC dem korrekten Wirtschaftszweig zuzuordnen und ggf der Umsatsteuer zu unterwerfen.
    • Die Betriebsausgaben sind ertragsteuerlich gesondert aufzuzeichnen.
    • Wir die Betriebsaushabenpauschale für die Einkünfte aus der Lehrtätigkeit genutzt, sind mögliche Abzugsbeträge für ein Arbeitszimmer prozentuel bis hin zu hälftig zu kürzen, auch der abzugsfähige Höchstbetrag.
    • mehr fällt mir auf Anhieb nicht ein, außer noch: nehmen Sie sich einen Steuerberater!


    Welchem Gesetz ist eigentlich der Freibetrag in Höhe von 2.100 Euro geschuldet?
    Hinweis 18.2 EStH 2010


    (Hervorhebungen durch mich)

    • Offizieller Beitrag

    Das habe ich bei meiner ersten Antwort schon befürchtet.

    Ich war mir dessen sogar sicher. ;)

    Welchem Gesetz ist eigentlich der Freibetrag in Höhe von 2.100 Euro geschuldet?

    Aufwandsentschädigung für IHK-Prüfer

    • Offizieller Beitrag

    Aber er IST doch garkein IHK Prüfer! Und meinr Ansicht nach auch nicht ehrenamtlich tätig.
    Er hat Einkünfte aus §4 Nr. 21 b) UStG

    Zitat

    die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
    a) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
    b) privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen

    Aus Deinem Link ergibt sich aber folgendes:
    Die Tätigkeit als
    ehrenamtlicher Prüfer, als Aufsichtsperson bei der Prüfung oder als
    Prüfungsaufgabenersteller wird von den IHKs mit einer Entschädigung
    vergütet. Die Steuerfreiheit dieser Entschädigung richtet sich nach § 3
    Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
    §3 Nr. 26 EStG beschreibt aber einen anderen Sachverhalt als §4 Nr. 21 b) UStG26.

    Zitat

    Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung
    zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

    Passt das?


    ?( ?( ?(

    • Offizieller Beitrag

    Dozenten an der IHK fallen meiner Kenntnis nach ebenso unter diese Vorschrift. Gerade noch mal etwas gesucht und gefunden: „Übungsleiterfreibetrag“


    Aber wie schon gesagt, da er tatsächliche Ausgaben in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit zumindest anteilig in der (einer) EÜR hat, wäre ihm der § 3 Nr. 26 EStG schon aus diesem Grunde nicht zu gewähren.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Gerade noch mal etwas gesucht und gefunden: „Übungsleiterfreibetrag“

    Super, dankeschön!

    Zitat

    Aber wie schon gesagt, da er tatsächliche Ausgaben in Zusammenhang mit
    dieser Tätigkeit zumindest anteilig in der (einer) EÜR hat, wäre ihm der
    § 3 Nr. 26 EStG schon aus diesem Grunde nicht zu gewähren.

    Naja, eins von beiden ist falsch! Soviel steht fest. Ich halte den Freibetrag für korrekt und die EÜR für den Betriebs für falsch!
    Meine Meinung hielten die Vorjahre hier keiner Prüfung stand.


    Aber die Punkte, an denen die Fehler auftreten habe ich schon genannt.


    Hier ist ne Menge im Argen... :wacko:


  • Dozenten an der IHK fallen meiner Kenntnis nach ebenso unter diese Vorschrift. Gerade noch mal etwas gesucht und gefunden: „Übungsleiterfreibetrag“


    Aber wie schon gesagt, da er tatsächliche Ausgaben in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit zumindest anteilig in der (einer) EÜR hat, wäre ihm der § 3 Nr. 26 EStG schon aus diesem Grunde nicht zu gewähren.


    also nochmal:


    - es gibt keine Ausgaben für die Dozententätigkeit und es wurden auch nirgends welche verrechnet, schon garnicht beim Gewerbe. Auch z.B. keine Ausgaben wie KFZ für diese Leistungen beim Gewerbe angegeben! Auch kein Laptop. Zeitschrift etc. zähle ich sehe ich auch beim Gewerbe. Da soll mir jemand was anderes unterstellen. Hatte mich da unverständlich ausgedrückt, sorry. Die IHK-Geschichte sind 4 Termin in einem Jahr, also sehr überschaubar. Wenn das hier zum Problem wird, lasse ich es lieber.
    - und es sind zwei getrennte EÜR!
    - Der Freibetrag inkl. Verweiß zum Gesetzbuch wurden schon immer bei der EÜR zur Dozententätigkeit mit angegeben und noch nie vom FA bemängelt. Nun schon seit über 5 Jahren.


    - dennoch Danke für eure Anmerkungen, ich werde das die nächsten Tage von einem Steuerberater prüfen und absichern lassen

    • Offizieller Beitrag

    Habe aber alle Ausgaben (Zeitschriften, PC etc.) bisher über das Gewerbe laufen lassen.

    - es gibt keine Ausgaben für die Dozententätigkeit und es wurden auch nirgends welche verrechnet, schon garnicht beim Gewerbe. Auch z.B. keine Ausgaben wie KFZ für diese Leistungen beim Gewerbe angegeben! Auch kein Laptop. Zeitschrift etc. zähle ich sehe ich auch beim Gewerbe. Da soll mir jemand was anderes unterstellen. Hatte mich da unverständlich ausgedrückt, sorry. Die IHK-Geschichte sind 4 Termin in einem Jahr, also sehr überschaubar. Wenn das hier zum Problem wird, lasse ich es lieber.

    Naja, unverständlich ist vielleicht nicht ganz das richtige Wort- aber bei vier Terminen im Jahr wird Ihnen vermutlich keiner n Strick draus drehen.

    • Offizieller Beitrag

    Zeitschrift etc. zähle ich sehe ich auch beim Gewerbe. Da soll mir jemand was anderes unterstellen.

    Da muss Dir keiner etwas unterstellen, Du bist insoweit nachweispflichtig. Und bei dem, was hier andeutungsweise wegen Geringfügigkeit in der EÜR auftaucht, müsste man sich nicht wundern, wenn sich irgendwann jemand dran stößt.


    Jeder Bearbeiter stellt sich auch bei vier Terminen im Jahr ggf. die Frage, wie bereitet er sich vor, und wie kommt er dahin. Also Arbeitsmittel im und evtl. sogar Kfz im Unternehmensbereich/-vermögen zugeordnet.

  • Um diesen alten Thread mal wieder zu aktivieren: Ich habe das gleiche Problem, habe die untenstehende Lösung ausprobiert, bin aber noch nicht ganz glücklich: Die Posten tauchen zwar nicht bei der Umsatzsteuer auf, aber als Gewinn in der EÜR. Und dass sollen sie ja nicht, da die Einnahmen bis 2400€ steuerfrei sind, auch einkommensteuerfrei. Wie kann ich das einstellen?


    Hintergrund: ich arbeite selbständig als IT-Dozentin am Rechenzentrum einer Uni und bin auch sonst in dem Bereich selbständig. Die Einnahmen an der Uni gehen über die 2400€ pro Jahr Übungsleiterfreibetrag drüber. Ich möchte alle Rechnungen über MB erstellen, einfach der Übersicht halber. Sobald der Freibetrag aufgebraucht ist (muss man dann halt von Hand überwachen, aber das ist OK), würde ich auf die Rechnungen dann normale, steuerrelevante Posten setzen.


    Geht das? Und wenn ja wie?


    • Offizieller Beitrag

    Die Posten tauchen zwar nicht bei der Umsatzsteuer auf, aber als Gewinn in der EÜR. Und dass sollen sie ja nicht, da die Einnahmen bis 2400€ steuerfrei sind, auch einkommensteuerfrei. Wie kann ich das einstellen?


    Wenn in der EÜR Einnahmen nicht auftauchen, spricht man von Schwarzarbeit. Erst in der Einkommensteuersterklärung können Freigrenzen berücksichtigt werden.

    • Offizieller Beitrag

    Und dass sollen sie ja nicht, da die Einnahmen bis 2400€ steuerfrei sind, auch einkommensteuerfrei.

    Aber auch nur, sofern es sich um "nebenberufliche" Einkünfte handelt und mit dieser in Zusammenhang stehende betriebliche Ausgaben nicht, auch nicht anteilig, in der EÜR enthalten sind.


    Sobald der Freibetrag aufgebraucht ist (muss man dann halt von Hand überwachen, aber das ist OK), würde ich auf die Rechnungen dann normale, steuerrelevante Posten setzen.

    Und den Satz verstehe ich sinngemäß wirklich gar nicht. ?(


  • Wenn in der EÜR Einnahmen nicht auftauchen, spricht man von Schwarzarbeit. Erst in der Einkommensteuersterklärung können Freigrenzen berücksichtigt werden.


    Heißt das, sie werden in der EÜR erstmal angegeben, und dann in der Einkommensteuererklärung wieder abgezogen? Das wäre natürlich praktisch.
    Ich hatte gedacht, sie müssten ausschließlich in der Steuererklärung angegeben werden, quasi der Information halber (keine Angst, hatte nicht vor, schwarz zu arbeiten ;) ).


    Aber auch nur, sofern es sich um "nebenberufliche" Einkünfte handelt und mit dieser in Zusammenhang stehende betriebliche Ausgaben nicht, auch nicht anteilig, in der EÜR enthalten sind.

    Ja, das ist schon klar.

    Und den Satz verstehe ich sinngemäß wirklich gar nicht. ?(


    Ich verdiene im Jahr ca. 3.500-4000€ als Dozentin. Davon fallen aber nur 2.400€ unter den Freibetrag. Deshalb dachte ich, dass ich auf den Rechnungen so lange Artikel als nicht steuerrelevant erfasse, bis die 2.400€ ausgeschöpft sind. Und für den Rest dann normal steuerrelevante Posten verwende. Aber wenn ich SAMM richtig verstehe, ist das ja nicht nötig.